Im Zusammenhang mit der Umstellung
von Fahrschein-Automaten kam zu unliebsamen
Auseinandersetzungen zwischen
Kontrollpersonal und Fahrgästen.
So waren bereits vor Weihnachten auf
der U-Bahn-Linie 2 im Bereich Krumme
Lanke an mehreren Bahnhöfen die Automaten
außer Betrieb und Schalter nicht
geöffnet. Vom Kontrollpersonal wurden
daraufhin zahlreiche Fahrgäste als
Schwarzfahrer behandelt - mit entsprechenden
Konsequenzen.
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Ein häufiges Bild am Jahresende. Foto: Alexander Frenzel |
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In den Beförderungsbedingungen des
„Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund
Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden
Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif)"
hinzuweisen: Dort heisst es im § 9
Absatz 1, dass die Vorschriften zur Zahlung
eines erhöhten Beförderungsentgeltes
„... nicht angewendet werden, wenn
das Beschaffen oder die Entwertung
des Fahrausweises aus Gründen unterblieben
ist, die der Fahrgast nicht zu
vertreten hat." Wenn also die Automaten
außer Betrieb und Fahrkartenschalter
nicht vorhanden oder geschlossen
sind, darf der Fahrgast nicht mit einem
erhöhten Beförderungsentgelt bestraft
werden. Die Kontrollpersonale sind in
solchen Fällen nur berechtigt - eigentlich
verpflichtet - den normalen Fahrpreise
zu erheben. Entsprechende Regelungen
für den reinen Eisenbahnverkehr
enthält auch der Deutsche Eisenbahn-
Personen- und Gepäcktarif (DPT I)
in den §§ 9 und 12 und deren Ausführungsbestimmungen,
auf die im VBBTarif
Bezug genommen wird. IGEB
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