Aus dem Bund

Schwerbehinderte Menschen - Freifahrt im ÖPNV

Wer darf unentgeltlich fahren? Wo darf unentgeltlich gefahren werden? Wer darf unentgeltlich fahren?

Eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) steht folgenden schwerbehinderten Menschen zu:

  • Erheblich Gehbehinderten G
  • Außergewöhnlich Gehbehinderten a G
  • Blinden BI
  • Hilflosen H
  • Gehörlosen.

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck. Die unentgeltliche Beförderung ist nur mit zusätzlichem Beiblatt mit einer Wertmarke möglich, die jährlich 120 DM oder halbjährlich 60 DM kostet.

Kostenlos erhalten schwerbehinderte Menschen die Wertmarke, wenn

  • Blindheit BI oder
  • Hilflosigkeit H
    vorliegt oder eine der nachfolgenden Leistungen bezogen wird:
  • Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt (nicht Arbeitslosengeld)
  • Eingliederungshilfe vom Arbeitsamt (nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch SGB III)
  • laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt (nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
  • den Lebensunterhalt umfassende Hilfen in besonderen Lebenslagen vom Sozialamt (nach § 27 Abs. 3 BSHG)
  • laufende Leistungen für den Lebensunterhalt vom Jugendamt (nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII)
  • laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt von der Fürsorgestelle (nach § 27a oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27d Bundesversorgungsgesetz BVG)
  • laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen von der Fürsorgestelle (nach § 27d BVG).

Eine kostenlose Wertmarke erhalten auch Kriegsbeschädigte und Berechtigte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes aufgrund einer besonderen Besitzstandsregelung.

Begleitpersonen fahren bei eingetragenem Merkzeichen B (Notwendigkeit einer Begleitperson) in allen Personenzügen - im Nah- und Fernverkehr - ohne Kilometerbegrenzung kostenlos. Das gilt auch, wenn der Berechtigte selbst nicht freifahrtberechtigt ist.

Auch ohne Beiblatt mit Wertmarke ist die Beförderung eines mitgeführten Krankenfahrstuhls oder orthopädischen Hilfsmittels unentgeltlich. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung eines Führhundes.

Der Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und Beiblatt mit gültiger Wertmarke berechtigt dazu, weite Teile des Nahverkehrsangebotes im Bundesgebiet kostenlos zu nutzen.

Wo darf unentgeltlich gefahren werden?

In welchen Verkehrsmitteln und auf welchen Strecken eine unentgeltliche Beförderung möglich ist, führt die Broschüre „Informationen für behinderte Reisende" auf. Ein Verzeichnis der Verkehrsverbünde ist ebenfalls vorhanden.

Die kostenlose Broschüre (Stand: Mai 2001) wird von der DB AG herausgegeben und ist bei allen Verkaufsstellen der DB AG erhältlich. Die Freifahrtstrecken können auch der „Übersichtskarte zum Entfernungszeiger" entnommen werden. Diese Karte zeigt die Strecken der einzelnen Verkehrsverbünde in Deutschland. Darin sind alle unentgeltlich zu benutzenden Strecken der Verbünde lila, die kostenpflichtigen DB-Strecken schwarz dargestellt.

Im Fernverkehr bietet die Deutsche Bahn AG eine Reihe von weiteren Vergünstigungen und Serviceleistungen an, wie zum Beispiel:

  • Kostenfreie Platzreservierung
  • Rollstuhlgeeignete Plätze in Fernzügen
  • Abteile für Schwerbehinderte
  • Ein-, Aus- und Umsteigehilfen.

Für mobilitätseingeschränkte Bahnreisende, die zum Beispiel Ein-, Aus- oder Umsteighilfe benötigen, hat die DB AG eine eigene Mobilitätsservice-Zentrale eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 14.00 Uhr unter der Telefonnummer (01805) 512 512 (kostenpflichtig) erreichbar.

VDV

aus SIGNAL 1/2002 (Februar/März 2002), Seite 33-34

 

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