Eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personen-Nahverkehr (ÖPNV)
steht folgenden schwerbehinderten Menschen
zu:
- Erheblich Gehbehinderten G
- Außergewöhnlich Gehbehinderten a G
- Blinden BI
- Hilflosen H
- Gehörlosen.
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis
mit orangefarbenem Flächenaufdruck.
Die unentgeltliche Beförderung ist
nur mit zusätzlichem Beiblatt mit einer
Wertmarke möglich, die jährlich 120 DM
oder halbjährlich 60 DM kostet.
Kostenlos erhalten schwerbehinderte
Menschen die Wertmarke, wenn
- Blindheit BI oder
- Hilflosigkeit H
vorliegt oder eine der nachfolgenden
Leistungen bezogen wird:
- Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt (nicht
Arbeitslosengeld)
- Eingliederungshilfe vom Arbeitsamt
(nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
SGB III)
- laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
vom Sozialamt (nach
Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG)
- den Lebensunterhalt umfassende Hilfen
in besonderen Lebenslagen vom Sozialamt
(nach § 27 Abs. 3 BSHG)
- laufende Leistungen für den Lebensunterhalt
vom Jugendamt (nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII)
- laufende Leistungen der ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt von der Fürsorgestelle
(nach § 27a oder der Hilfe in
besonderen Lebenslagen nach § 27d
Bundesversorgungsgesetz BVG)
- laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen
von der Fürsorgestelle (nach § 27d
BVG).
Eine kostenlose Wertmarke erhalten auch
Kriegsbeschädigte und Berechtigte im
Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
aufgrund einer besonderen Besitzstandsregelung.
Begleitpersonen fahren bei eingetragenem
Merkzeichen B (Notwendigkeit einer
Begleitperson) in allen Personenzügen -
im Nah- und Fernverkehr - ohne Kilometerbegrenzung
kostenlos. Das gilt auch,
wenn der Berechtigte selbst nicht freifahrtberechtigt
ist.
Auch ohne Beiblatt mit Wertmarke ist
die Beförderung eines mitgeführten Krankenfahrstuhls
oder orthopädischen Hilfsmittels
unentgeltlich. Schwerbehinderte
Menschen mit Merkzeichen Bl haben Anspruch
auf die unentgeltliche Beförderung
eines Führhundes.
Der Schwerbehindertenausweis mit
orangefarbenem Flächenaufdruck und
Beiblatt mit gültiger Wertmarke
berechtigt dazu, weite Teile des Nahverkehrsangebotes
im Bundesgebiet kostenlos zu
nutzen.
Wo darf unentgeltlich gefahren
werden?
In welchen Verkehrsmitteln und auf welchen
Strecken eine unentgeltliche Beförderung
möglich ist, führt die Broschüre
„Informationen für behinderte Reisende"
auf. Ein Verzeichnis der Verkehrsverbünde
ist ebenfalls vorhanden.
Die kostenlose Broschüre (Stand: Mai
2001) wird von der DB AG herausgegeben
und ist bei allen Verkaufsstellen der
DB AG erhältlich. Die Freifahrtstrecken
können auch der „Übersichtskarte zum
Entfernungszeiger" entnommen werden.
Diese Karte zeigt die Strecken der einzelnen
Verkehrsverbünde in Deutschland.
Darin sind alle unentgeltlich zu benutzenden
Strecken der Verbünde lila, die kostenpflichtigen
DB-Strecken schwarz dargestellt.
Im Fernverkehr bietet die Deutsche
Bahn AG eine Reihe von weiteren Vergünstigungen
und Serviceleistungen an, wie
zum Beispiel:
- Kostenfreie Platzreservierung
- Rollstuhlgeeignete Plätze in Fernzügen
- Abteile für Schwerbehinderte
- Ein-, Aus- und Umsteigehilfen.
Für mobilitätseingeschränkte Bahnreisende,
die zum Beispiel Ein-, Aus- oder
Umsteighilfe benötigen, hat die DB AG
eine eigene Mobilitätsservice-Zentrale eingerichtet.
Diese ist montags bis freitags
von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von
8.00 bis 14.00 Uhr unter der Telefonnummer
(01805) 512 512 (kostenpflichtig)
erreichbar. VDV
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