Überregional

Zum Rechtscharakter des Kursbuches

Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass auch nach der Bahnreform das Kursbuch weiterhin vom Monopolisten DB AG - konkret von der Reise und Touristik AG und DB Regio AG - herausgegeben wird.

Dabei gab es schon erste Anzeichen, Fahrpläne Nichtbundeseigener Eisenbahnen (NE) nicht mehr in das Kursbuch aufzunehmen (zum Beispiel Connex).

Das Kursbuch als Datenbank ist eigentlich eine ideelle Eisenbahninfrastruktur. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass künftig die DB Netz AG als Infrastruktur-Unternehmen das Kursbuch herausgeben müßte.

Wir begrüßen es, dass diese Frage in der Fachpresse zur Diskussion gestellt wird und haben dazu noch folgende Anregungen:

Kursbuch aus 1951

Im Vordergrund steht das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahinfrastruktur nach § 14 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Zusätzlich würden wir diese Begründung um den § 13 AEG ergänzen, wonach „jede öffentliche Eisenbahn angrenzenden ... den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten" hat. Wenn wir das Kursbuch zur Infrastruktur rechnen, ergibt sich daraus eine Verpflichtung auch zur Aufnahme der Fahrpläne der NE-Bahnen.

Nicht allein die DB Netz AG ist ein Eisenbahn-Infrastruktur unternehmen in Deutschland. Es gibt mehrere NE-Bahnen, die eine Infrastruktur betreiben. Erinnert sei nur an die Harzer Schmalspurbahnen GmbH (HSB), die Deutsche Regionaleisenbahn GmbH (DRE) mit der Döllnitz- und der Fichtelgebirgsbahn, der Niederlausitzer Eisenbahn und weiteren Bahnen. Schon deswegen dürfte DB Netz AG nicht nur ihre eigenen Strecken in das Kursbuch aufnehmen.

Kursbuch aus dem Jahre 1951

Die meisten NE-Bahnen sind Mitglied im „Personen-Tarifverband Deutsche Bahn AG, Deutsche Nichtbundeseigene Eisenbahnen (TBNE)". Dieser Verband regelt die Verkehrsbeziehungen zwischen DB AG und den beteiligten NE-Bahnen. Durch die Mitgliedschaft in diesem Verband wird die durchgehende Abfertigung von Personen und Gepäck im Wechselverkehr geregelt. Der Verband sammelt die Angaben der beteiligten NE-Bahnen über ihre Fahrpreise und sonstigen Beförderungsbedingungen sowie auch ihre Fahrpläne und gibt diese Daten in das zentrale Informationssystem der DB AG ein. Hier wäre zu prüfen, ob diese Praxis einer verbindlichen rechtlichen Ausgestaltung bedarf oder wenigstens einen Niederschlag in der Satzung des TBNE finden sollte.

Schließlich wäre zu prüfen, ob der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) bereit und in der Lage wäre, sich der hier behandelten Problematik anzunehmen mit dem Ziel, diese Problematik weiter zu verfolgen und verbindliche Rahmenrichtlinien für eine künftige allumfassende Gestaltung von Kursbuchund damit verbundenen Systemen (Telefon- und Internetauskunft, HAFAS-CDROM und andere) zu erlassen.

In Heft 8-9/2002 der Zeitschrift „Eisenbahn-Revue International" hatte Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Sprinckmann Kerkerinck einen sehr interessanten und aktuellen Beitrag mit der Überschrift „Das Kursbuch - eine „unerkannte" Eisenbahninfrastruktur" veröffentlicht.

DBV Bundesverband

aus SIGNAL 5/2002 (November 2002), Seite 15

 

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