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Andrang beim Fernbus am Zentralen Omnibusbahnhof in Berlin-Charlottenburg. Foto: Marc Heller |
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Bis Ende 2012 gab es 86 Fernbuslinien vorrangig
von und nach Berlin. Seitdem sind
zahlreiche Verbindungen hinzugekommen.
So haben die Bundesländer bis zum 15. Februar
bereits 23 neue innerdeutsche Verbindungen
genehmigt, für weitere 53 Verbindungen
war zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung
beantragt. Damit wäre innerhalb weniger Monate
fast eine Verdoppelung erreicht.
Von Bundesverkehrsminister Ramsauer
wurden erwartungsgemäß u. a. die damit
verbundenen preisgünstigen Reisemöglichkeiten
in der Öffentlichkeit gepriesen. Was
Ramsauer stolz als Aufbruchsstimmung und
politischen Erfolg feiert, basiert jedoch eindeutig
auf einer staatlich legitimierten Wettbewerbsverzerrung.
Bahn zahlt für Schienennutzung,
Bus für Straßennutzung nicht
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ZOB in Berlin-Charlottenburg. Die neuen Fernbusangebote werden vor allem aufgrund der günstigen Fahrpreise überwiegend gut angenommen. Wichtigste Ursache sind erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Bahn. Foto: Christian Schultz |
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Sowohl Autobahnen und Bundesstraßen als
auch Bundeseisenbahnstrecken sind gleichermaßen
Bundesverkehrswege. Unverständlich
sind daher die Unterschiede bei
der Behandlung: Der Verkehrsträger Bahn
muss für die Nutzung der Schienenwege
„Maut“ bzw. Trassengebühren entrichten,
deren Berechnung gesetzlich vorgegeben
ist
(entsprechend Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung – EIBV),
u. a. auch
die Kosten des Verkehrswegs zugrunde zu
legen. Der Verkehrsträger Fernbus kann die
Bundesverkehrswege dagegen kostenlos
nutzen und darf seine Leistungen nun sogar
zu Dumpingpreisen anbieten. Derartige
Wettbewerbsverzerrungen werden in anderen
Wirtschaftszweigen geahndet!
Nicht zu rechtfertigen ist des Weiteren
eine Mautbefreiung
für Fernbusse,
sollte nach der
Lkw-Maut nun
auch die bereits
diskutierte Maut
für Pkw beschlossen
werden.
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Auf seinem
jüngsten Bundesverbandstag
am
23. März in Kassel
hat der Deutsche
Bahnkunden-
Verband (DBV) die
Forderung beschlossen, entweder den Fernbus-Verkehr
mit einer Straßenmaut zu belegen,
oder aber die Züge des Personenverkehrs
von den Trassengebühren zu befreien.
Ein Verband, der Fahrgastinteressen vertritt,
freut sich natürlich über kostengünstige Angebote
im Fernverkehr. Faire Rahmenbedingungen
müssen dabei allerdings gewährleistet
sein, doch die derzeitige Situation
benachteiligt einseitig die Bahnnutzer!
Entschädigungen erst bei
Entfernungen ab 250 km
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Eine Stunde Verspätung am Zielort. Ein Bahnkunde hätte jetzt das Recht auf 25 Prozent Fahrpreiserstattung, ein Fernbuskunde hat keinen Anspruch. Foto: Christian Schultz |
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Auch bezüglich der Fahrgastrechte bestehen
zwischen Bahn und Fernbus deutliche
Unterschiede, und – kaum überraschend –
ebenfalls zum Nachteil der Schiene! Bis
zu einer Entfernung von 250 km hat der
Fahrgast im Fernbusverkehr im Fall von
Verspätungen keine nennenswerten
Rechte – ausgenommen sind hier Haftungsregelungen,
z. B. bei Beschädigung
oder Verlust von Rollstühlen. Dies betrifft
beispielsweise Relationen wie Berlin—Dresden,
Berlin—Rostock oder auch München—Stuttgart.
Erst bei einer planmäßigen Wegstrecke
von 250 km und mehr greifen Entschädigungsregelungen.
Muss der Beförderer
beispielsweise davon ausgehen, dass die
Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes von
einem Busbahnhof annulliert wird oder sich
um mehr als 120 Minuten verzögert oder
eine Überbuchung vorliegt, muss er den
Fahrgästen unverzüglich folgende Möglichkeiten
zur Auswahl anbieten:
-
Fortsetzung der Fahrt zum frühestmöglichen
Zeitpunkt bzw. Weiterreise mit geänderter
Streckenführung zum festgelegten
Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren
Bedingungen wie im Beförderungsvertrag
angegeben oder
-
Erstattung des Fahrpreises und ggf. zum
frühestens möglichen Zeitpunkt kostenlose
Rückfahrt zum Abfahrtsort.
Entschädigungsregelungen bei Verspätungen
am Zielort, verursacht z. B. durch
Staus auf der Autobahn, gibt es beim
Fernbus-Verkehr nicht. Solche für Busunternehmen
sehr komfortablen Regelungen
existieren dagegen im Schienenverkehr
nicht. So hat der Fahrgast z. B. bei einer
eingetretenen Verspätung seines Inter-City-Zuges
ab 1 Stunde am Zielort (!) das
Recht auf 25 Prozent Fahrpreiserstattung,
bei einer Verspätung ab 2 Stunden sogar
auf 50 Prozent.
Bezüglich einheitlicher Fahrgastrechte
besteht somit erheblicher politischer
Handlungsbedarf. Um auch in diesem Fall
faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen,
müssen die derzeit für den Schienenverkehr
geltenden Entschädigungsregelungen
sinnvollerweise auch auf Fernbus-Linienverkehre
übertragen werden. Dazu
gehört auch die Verpflichtung, die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr
(söp) als Schlichtungsinstanz anzuerkennen.
Deutscher Bahnkunden-Verband
IGEB Fernverkehr
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