Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Inhaber einer
Kundenkarte mit Rabattfunktion (kurz:
Kundenkarte) eines Verkehrsunternehmens.
Im Winter 2011/2012 kam es zu einer Preiserhöhung.
Hierüber will der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich nicht informiert
worden sein. Erst im Zuge der Übersendung
der Folgekarte im August 2012 habe er davon
erfahren. Aufgrund der Preiserhöhung
kündigte er daraufhin seinen Vertrag zum
18.9.2012.
Ablehnung
Das Verkehrsunternehmen teilte dem Beschwerdeführer
mit, dass einer Kündigung
zum 18.9.2012 nicht entsprochen werden
könne, da die Kündigung nicht rechtzeitig,
d. h. sechs Wochen vor Gültigkeitsende der
Kundenkarte vorgelegen habe. Die Kündigung
könne erst zum 18.9.2013 anerkannt
werden. Der Beschwerdeführer widersprach
der Ablehnung und wies darauf hin, dass
er von seinem Sonderkündigungsrecht
Gebrauch mache, da er mit der Preiserhöhung
nicht einverstanden sei. Wiederum
antwortete das Verkehrsunternehmen, dass
die Kündigung nicht rechtzeitig vorgelegen
habe. Zudem habe es den Beschwerdeführer
auch im November 2011 über die Preiserhöhung
schriftlich informiert.
Schlichtungsarbeit
Der Beschwerdeführer zeigte sich mit der erneuten
Ablehnung nicht einverstanden. Insbesondere
wiederholte er sein Vorbringen,
dass ihm kein Schreiben mit Informationen
zu einer Preiserhöhung zugegangen sei. Mit
der Bitte um Prüfung seines Sonderkündigungsrechtes
wandte er sich an die söp.
Die söp setzte sich mit dem Verkehrsunternehmen
in Verbindung und wies
auf die Angebotsbedingungen des Verkehrsunternehmens
für diese Verträge
mit Kundenkarten hin. Darin heißt es u. a.,
dass das Verkehrsunternehmen im Fall von
Änderungen der Nutzungsbedingungen
diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen
wird. Ist der Reisende mit den Änderungen
nicht einverstanden, kann er das Vertragsverhältnis
innerhalb von vier Wochen nach
Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen.
In diesem Fall würde sich die Geltungsdauer
der Kundenkarte nicht verlängern. Das
Verkehrsunternehmen soll den Reisenden
in seiner Mitteilung darauf hinweisen. Ob
der Beschwerdeführer in diesem Fall bereits
im November 2011 über die Preiserhöhung
informiert worden ist, ließ sich
nicht abschließend klären. Insoweit war
das Verkehrsunternehmen jedoch beweispflichtig.
Deshalb geht die Unklarheit des
Sachverhalts grundsätzlich zu Lasten des
Verkehrsunternehmens.
Die söp kam deshalb zu dem Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer ein Sonderkündigungsrecht
aufgrund der Preiserhöhung
hatte und dieses auch rechtzeitig ausgeübt
hat. Erst mit Zusendung der Folgekarte im
August 2012 habe er von der Preiserhöhung
erfahren und schließlich innerhalb von vier
Wochen seine Kundenkarte gekündigt.
Die Schlichtungsempfehlung der söp wurde
angenommen und der Beschwerdeführer
zum 18.09.2012 aus dem Vertragsverhältnis
entlassen.
Dr. Katja Schmidt
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich
an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und
Leser können in jeder Ausgabe anhand eines
konkreten Falls einen Einblick in die praktische
Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region
keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten
haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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