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- Es ist einem Rechtsstaat unwürdig, dass
der Gesetzgeber allein den Verkehrsunternehmen
überlässt, welche Rechte sie ihren
Fahrgästen einräumen.
- Es ist dem demokratischen Deutschland
unwürdig, dass die Rechte der Fahrgäste
bis heute durch eine Verordnung aufgehoben
sind, deren Ermächtigung die Unterschrift
„Adolf Hitler" trägt.
- Es ist ein grundlegender Verstoß gegen die
Rechts- und Wirtschaftsordnung, dass der
Gesetzgeber den Verkehrsunternehmen
ihre Beförderungsbedingungen durch Verordnung
vorschreibt und damit zugleich
der Überprüfung durch Gerichte entzieht.
- Der Fahrgastverband PRO BAHN fordert
daher Bundesrat und Bundestag auf, die
Rechte der Fahrgäste demokratisch legitimiert,
rechtsstaatlich überprüfbar und im
Einklang mit der geltenden Wirtschaftsordnung
zu regeln.
Begründung
Auf Grund des Gewährleistungsausschlussses
des § 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung sind
Fahrpläne unverbindlich und Fahrkarten,
die in der Regel im Voraus bezahlt werden
müssen, hinsichtlich ihres Leistungsinhalts
ohne Gewähr. Rechte, die die Unternehmen
wegen der Nichteinhaltung gewähren (z.B.
durch die sogenannte Kundencharta der
Deutschen Bahn AG), sind auf ihren Gerechtigkeitsgehalt
weder gerichtlich überprüfbar
noch haben sie einen Bestandsschutz. Sie
können jederzeit durch das Unternehmen
einseitig geändert werden. Der Fahrgast
bleibt so vom Gesetzgeber rechtlos gestellt.
§ 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung wurde
seit dem Erlass am 8. September 1938
nicht mehr geändert. Der Erlass erfolgte auf
Grund eines Gesetzes vom 4. September
1938, das die Unterschrift „Der Führer Adolf
Hitler" trägt. Es ist unerträglich, den Fahrgästen,
die nach dem Recht fragen, erklären
zu müssen, dass dieses die Bestimmung
ist, die ihre Rechte ausschließt. Im Bereich
der Monopolbetriebe hat der Gesetzgeber
den Unternehmen vorgeschrieben, welche
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sie zu
verwenden haben. Zu diesen Monopolbereichen
zählten die Energieversorgung und die
Personenbeförderung. Trotz der Liberalisierung
der Märkte sind diese Bestimmungen
bisher nicht aufgehoben. Im Bereich des
öffentlichen Verkehrs außerhalb der Eisenbahnen
sind nach dem Personenbeförderungsgesetz
den Unternehmen bestimmte
Allgemeine Beförderungsbedingungen zur
Verwendung vorgeschrieben. Diese greifen
grundlegend in die Rechte der Fahrgäste ein.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte
die so zwangsweise verwendeten Beförderungsbedingungen
am Einzelfall überprüfen
können. Solche Entscheidungen würden
aber nicht die Verordnung ändern. Eine Unterlassungsklage
gegen die Unternehmen ist
ausgeschlossen. Die Verkehrsunternehmen
müssen also Bedingungen gegenüber ihren
Kunden weiterverwenden, die bereits von
der Rechtsprechung als rechtswidrig erkannt
sind.
Eine solche Rechtskonstruktion ist einmalig
und verhindert, dass die für alle anderen
Rechtsbereiche geltende wirksame Kontrolle
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch die Gerichte im Bereich des öffentlichen
Verkehrs wirksam wird. Das System des
Personenbeförderungsgesetzes darf daher
nicht übernommen werden. Vielmehr ist die
Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz
ersatzlos aufzuheben. Die Fahrgäste des
öffentlichen Verkehrs sind mündige Bürger.
Die Verkehrsunternehmen sind selbstbewusste
und leistungsfähige Unternehmen.
Die Bürger erwarten, dass sie mit dem Kauf
eines Fahrscheins auch das Recht erwerben,
die Verkehrsunternehmen an ihren Versprechen
zu messen. 56 Jahre nach Inkrafttreten
des Grundgesetzes erwarten jetzt auch die
Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs vom Gesetzgeber,
als mündige Bürger und gleichberechtigte
Träger von Rechten anerkannt
zu werden.
PRO BAHN e.V.
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