Auf vielen Strecken, so zum Beispiel
auch auf der DB-Teilstrecke
Gochsheim—Schweinfurt Hbf,
verkehren innerhalb und außerhalb
des Netzfahrplans nur noch
Güterzüge. Die Strecken sind vornehmlich
Nebenbahnen und nicht
mit Streckenblock ausgerüstet.
Wenngleich die Durchführung
von täglichen SPNV-Leistungen
mit mehreren Zugfahrten und ggf.
auch mehreren Umläufen (gleichzeitig
verkehrenden Zügen auf der
Strecke) bei diesen Strecken nur
in Ausnahmefällen zur Diskussion
steht, ergibt sich der Bedarf, sporadische
Personenzugfahrten durchzuführen.
Anlässe hierfür können
bedeutende örtliche Ereignisse
sein oder aber auch allgemeine
Bestrebungen der Regionen, die
touristischen Infrastrukturen zu
verbessern, um den Fremdenverkehr
als oftmals bedeutenden
ländlichen Wirtschaftszweig anzukurbeln.
So streben einige Anliegerkommunen
der unteren Steigerwaldbahn
(Kitzingen-Etwashausen—Gochsheim—Schweinfurt)
gemeinsam mit der DRE
schon seit geraumer Zeit an, ein touristisch
geprägtes Zugangebot auf dieser Strecke einzurichten.
Mehrere Anläufe scheiterten bisher
allerdings, weil der ca. 8 km lange Streckenabschnitt
von Gochsheim nach Schweinfurt Hbf
noch von der DB betrieben wird und diese
dort ihre Zustimmung für das Verkehren der
geplanten Personenzüge verweigerte.
Für die Durchführung von Reisezügen ergeben
sich daher aus § 16 Abs. 2 und 4 Nr. 2
EBO die Anforderungen, fernmündliche
Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen
und Zugfunk einzurichten. Beide
Rechtsvorschriften lassen ausdrücklich Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 16 Abs. 1
Nr. 2 EBO durch die zuständige Behörde zu.
Bis Ende 2004 beantragte die DB Netz AG
in diesen Fällen zur Durchführung von gelegentlichen
Sonderreisezügen beim EBA eine
Ausnahmegenehmigung unter Auflistung
von Maßnahmen zur Kompensation des nicht
vorhandenen Zugfunks und des Sprachspeichers.
Die Anträge richteten sich auf einzelne
Fahrten oder befristet auf einen Zeitraum von
6 Monaten für gelegentliche Fahrten. Die Ausnahmeanträge
wurden vom EBA nach Prüfung
regelmäßig genehmigt. Die DB Netz AG
wies den Eisenbahnverkehrsunternehmen
(EVU) die beantragten Zugtrassen zu.
Etwa seit Mitte des Jahres 2005 wies die
DB Netz AG nach Eingang derartiger Trassenanmeldungen
die EVU in Bezug auf kompensierende
Maßnahmen auf die Empfehlungen
der Betrieblichen Arbeitsgruppe (BAG) des
Ländesausschusses für Eisenbahnen und
Bergbahnen (LAEB) hin. Diese nennen Bedingungen,
bei deren Erfüllung ein öffentliches
GSM-Netz als Zugfunk angesehen würde.
Die von den EVU aus diesen Empfehlungen
für die jeweilige Strecke vorgeschlagenen
Kompensationsmaßnahmen deckten in der
Regel nicht alle Empfehlungen des LAEB ab.
Werden die Empfehlungen des LAEB jedoch
eingehalten und aufsichtsbehördlich festgestellt,
wird der von der EBO geforderte
Zugfunk durch das verwendete öffentliche
Mobilfunksystem realisiert. Einer Ausnahmegenehmigung
bedarf es dann erst gar nicht.
Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung
stellte die DB Netz AG diese nicht durch andere
Sicherheitsmaßnahmen kompensierten
Anforderungen der EBO heraus. In den
meisten Fällen handelt es sich dabei um
fehlende kompensierende Maßnahmen zum
Sprachspeicher. Anträge, welche Zweifel des
EIU an einer ausreichenden Kompensation
der fehlenden Sicherheitseinrichtungen ausdrücken,
wertete das EBA nicht als Antrag
nach §3 Abs. 1 Nr. 2 EBO. Die DB Netz AG
Niederlassung Süd lehnte die Bearbeitung
der beantragten Zugtrassen unter Hinweis
auf die fehlende Ausnahmegenehmigung
des EBA ab.
Die DB Netz AG stellt das Netzzugangsrecht
für Reisezüge auch auf solchen Strecken
in Frage, auf denen eine Genehmigung des
Bundesministeriums für Verkehr nach § 12
Abs. 3 Bst. d des Bundesbahngesetzes zur Einstellung
des Reisezugbetriebes vorliegt oder
auf denen bisher nur Güterverkehr stattfand.
In der Folgezeit wurden Ablehnungen hiermit
begründet. Damit sei verbunden, dass der
Zugangsanspruch des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG
diese Strecken nicht erfasse.
Dieser Position wird zum einen entgegengehalten,
dass eine weitere verwaltungsrechtliche
Prüfung und Bewertung dieser
Genehmigungen notwendig sei. Zum anderen
würden sich diese Genehmigungen nur
auf die Einstellung des Reisezugverkehrs beziehen,
also die uneingeschränkte Pflicht zur
Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur für
alle Verkehrsarten nicht in Frage stellen.
Der oben beschriebene Themenkomplex
ist im Rahmen einer im April durchgeführten
Anhörung der Bundesnetzagentur behandelt
worden. Vertreten waren hier betroffene EVU,
die DB Netz AG, das EBA sowie der VDV.
Eine abschließende Vereinbarung zwischen
den beteiligten EVU und der DB Netz AG
konnte in dem gesetzten Zeitrahmen nicht
erreicht werden. Die Vielzahl konkreter Vorschläge
und die Zusage der Vertreter der DB
Netz AG, ihren Beitrag an einvernehmlichen
Lösungen zu leisten, verdeutlichen jedoch
das Interesse aller Beteiligten an einer Lösung.
Deshalb erscheint eine auf Einvernehmen gerichtete
Zusammenarbeit der Beteiligten in
den jeweiligen Einzelfällen in der unmittelbaren
Zukunft durchaus realistisch.
Zur Gewährleistung des Rechts auf Netzzugang
betont die Bundesnetzagentur, dass bis
Ende Mai dieses Jahres konkrete Verbesserungen
im Zugang zu den hier gegenständlichen
Strecken eintreten müssten. Anderenfalls
werde sie, auch zur zeitgerechten Sicherstellung
von Netzzugangsansprüchen, auf der
Grundlage des Netzzugangsrechts eine Entscheidung
treffen. Der Zusammenarbeit der
Beteiligten und der konkreten Umsetzung
gelte bis dahin eine besondere Aufmerksamkeit
der Bundesnetzagentur.
Zwischenzeitlich hat die DRE auch eine Mitteilung
der DB Netz AG erhalten, wonach die
DB Netz AG ihre Zustimmung zur Durchführung
von Personenzugverkehren zwischen
Gochsheim und Schweinfurt signalisiert hat.
Die DRE wertet dieses als ein positives Zeichen.
Die wegen des Netzstreits nun schon
mehrfach verschobene Betriebsaufnahme für
den touristischen Zugverkehr zwischen Kitzingen-Etwashausen
und Schweinfurt kann nun
doch noch endlich vollzogen werden. Deutscher Bahnkunden-Verband
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