Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte eine sogenannte
Rundfahrt vornehmen, indem
er von Aulendorf nach Aulendorf fahren
wollte, ohne an einem Zwischenziel auszusteigen.
Eine einzelne Fahrkarte für die
Gesamtstrecke dieser Fahrt war im Internet
nicht buchbar, so dass der Beschwerdeführer
eine Hin- und Rückfahrt-Fahrkarte
Aulendorf—Saarbrücken—Aulendorf
erwarb (insgesamt 149,50 Euro). Auf der
Fahrt nach Saarbücken hatte der Beschwerdeführer
eine Verspätung von 26 Minuten.
Er verpasste deshalb in Saarbrücken seinen
geplanten Zug für die Rückreise nach Aulendorf.
Der Beschwerdeführer nutzte die
nächst mögliche Verbindung und erreichte
Aulendorf als Ausgangs- und Zielort seiner
Fahrt schließlich um 20.54 Uhr und nicht
wie geplant bereits um 17.53 Uhr.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin
einen Antrag auf Verspätungsentschädigung
beim Servicecenter Fahrgastrechte
ein.
Antwort des Beschwerdegegners
Das Servicecenter Fahrgastrechte stellte für
die Hinfahrt eine Verspätung von 26 Minuten
fest und für die Rückfahrt von 120 Minuten.
Beide Fahrten wurden als
gesonderte
Fahrten behandelt. Für die Verspätung auf
der Rückfahrt zahlte es einen Betrag i.H.v.
37,40 Euro (50 Prozent des hälftigen Fahrpreises)
an den Beschwerdeführer aus.
Der Beschwerdeführer war mit dieser
Antwort nicht einverstanden und wies darauf
hin, dass er eine „Rundfahrt“ unternommen
habe. Daher sei bei der Berechnung
der Entschädigung der gesamte Fahrkartenwert
zu berücksichtigen und nicht nur
der hälftige Wert.
Schlichtungsarbeit
Nachdem das Servicecenter Fahrgastrechte
das Anliegen ohne nähere Begründung mit
einem standardisierten Schreiben erneut
abgelehnt hatte, bat der Beschwerdeführer
die söp um Prüfung seines Anliegens.
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis,
dass das Servicecenter den Antrag zutreffend
beschieden hat. Dem Beschwerdeführer
teilte die söp mit, dass „Rundfahrten“ in
dem von ihm gemeinten Sinn grundsätzlich
nicht durchgeführt werden können
und aus diesem Grund auch keine einzelne
durchgehende Fahrkarte erworben werden
kann. Dies ist in den Beförderungsbedingungen
des Verkehrsunternehmens
festgehalten. Der Beschwerdeführer hat
daher zwei Fahrten, nämlich eine Hin- und
eine Rückfahrt durchgeführt, so wie es auf
der Fahrkarte abgebildet war.
Da der Beschwerdeführer lediglich auf
der Rückfahrt eine entschädigungsrelevante
Verspätung erlitten hatte, wurde auch
nur die Rückfahrt vom Servicecenter entsprechend
beschieden. Ausgehend von Art.
17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hat
der Fahrgast bei einer Verspätung ab 120
Minuten einen Anspruch auf 50 Prozent des
Fahrpreises. Ist der Beförderungsvertrag
für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen
worden, wird die Entschädigung für
eine entweder auf der Hin- oder auf der
Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf
der Grundlage des halben entrichteten
Fahrpreises berechnet. Danach beträgt die
Entschädigung für die verspätete Rückfahrt
unter Berücksichtigung des hälftigen
Gesamtfahrpreises (74,75 Euro) 37,37 Euro,
gerundet 37,40 Euro. Dieser Betrag wurde
dem Beschwerdeführer ausgezahlt. Weitere
Ansprüche standen ihm nicht zu.
Der Beschwerdeführer dankte der
Schlichtungsstelle für die ausführliche Bearbeitung
seines Anliegens und wies darauf
hin, dass eine Erläuterung der Begriffs
„Rundfahrt“ bzw. ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen
durch das Verkehrsunternehmen
im Schreiben des Servicecenters
Fahrgastrechte zur Vermeidung
von Missverständnissen hilfreich gewesen
wären.
Dr. Katja Schmidt
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu
Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde
keine zufriedenstellende Antwort bekommt,
kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr,
wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag
zur einvernehmlichen und
außergerichtlichen Streitbeilegung. Das
erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in
jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn
sie auf ihre Beschwerde hin von der BVG, der
S-Bahn Berlin GmbH oder einem anderen
teilnehmenden Verkehrsunternehmen der
Region keine sie zufriedenstellende Antwort
erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den
öffentlichen Personenverkehr e. V.
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