Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte von Hannover
nach Bochum fahren und buchte für diese
Fahrt eine Fernverkehrsfahrkarte. Schon auf
der ersten Teilstrecke von Hannover
Messe/Laatzen nach Hannover Hbf kam es zu einer
Verzögerung, so dass der Beschwerdeführer
seinen geplanten Anschlusszug (ein
Fernverkehrszug) für die Weiterfahrt nach
Bochum verpasste. Er entschied sich daher
für die Weiterreise mit einem anderen Zug
(Regionalzug). Da sich jedoch auch dieser
Regionalzug verspätete, verließ der Beschwerdeführer
bereits in Hamm vorzeitig
den Zug,
um mit in einem anderen Zug nach
Bochum zu fahren. Mit diesem zuletzt genutzten
Zug erreichte er Bochum um 20.02
Uhr. Planmäßige Ankunft wäre eigentlich
bereits um 19.22 Uhr gewesen.
Nach der Fahrt stellte der Beschwerdeführer
einen Antrag auf Verspätungsentschädigung
beim Servicecenter Fahrgastrechte.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Das Servicecenter Fahrgastrechte bestätigte
dem Beschwerdeführer auf seiner Fahrt eine
Verspätung von 40 Minuten und lehnte die
Zahlung einer Verspätungsentschädigung ab.
Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort
nicht einverstanden. Er wandte sich an
die söp und wies darauf hin, dass er Bochum
erst gegen 21 Uhr erreicht hätte, wenn er
nicht bereits vorzeitig in Hamm in einen
anderen Zug umgestiegen wäre. Seine Verspätung
hätte daher auf jeden Fall mehr als
60 Minuten betragen. Daher sei eine Verspätungsentschädigung
zu zahlen.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
das Servicecenter den Antrag zutreffend
beschieden hat.
Die söp wies in der Schlichtungsempfehlung
darauf hin, dass ausgehend von Art. 17
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1371/2007 ein Anspruch
auf Verspätungsentschädigung i.H.v. 50
Prozent des Fahrpreises besteht, wenn der
Fahrgast zwischen dem auf der Fahrkarte
angegebenen Abfahrts- und Zielort eine
Verspätung von 60 bzw. 120 Minuten hatte.
Dies war vorliegend nicht der Fall, da
der Beschwerdeführer Bochum mit dem
genutzten Zug mit einer Verspätung von
lediglich 40 Minuten erreichte. Dass der
Beschwerdeführer bei seiner Weiterfahrt –
ohne Umstieg in Hamm – eineinhalb Stunden
später in Bochum angekommen wäre
als geplant, ist für die Prüfung des Bestehens
eines Entschädigungsanspruchs insoweit
unbeachtlich. Nach dem Wortlaut der
Verordnung wird eine nur hypothetische
Verspätung nicht berücksichtigt. Es kommt
insoweit allein auf die tatsächlich eingetretene
Verspätung an.
Dennoch schlug die söp ein Entgegenkommen
von Seiten des Verkehrsunternehmens
vor, da der Beschwerdeführer
seine Reise nicht wie geplant durchführen
konnte. So war insbesondere ein zusätzlicher
Umstieg notwendig; auch konnte der
Beschwerdeführer nicht wie geplant einen
höherwertigen Fernverkehrszug nutzen,
obwohl er hierfür eine Fahrkarte erworben
hatte. Auch machte die söp deutlich, dass
der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner
Eigeninitiative eine höhere Verspätung
habe vermeiden können.
Die söp schlug daher ein Entgegenkommen
in Form eines Reisegutscheins im Wert
von 10 Euro vor. Das Verkehrsunternehmen
stimmte der Argumentation der söp zu und
übersandte dem Beschwerdeführer als Ausgleich
für seine Unannehmlichkeiten einen
Reisegutschein in der vorgeschlagenen
Höhe. Damit war auch der Beschwerdeführer
einverstanden.
Dr. Katja Schmidt
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich
an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und
-Leser können in jeder Ausgabe anhand eines
konkreten Falls einen Einblick in die praktische
Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region
keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten
haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
|