[28.11.2013] In der Vergangenheit hat es
bereits verschiedene Urteile von unteren
Instanzen gegeben, die die Auffassung vertreten
haben, dass die Entgelte von DB Netz
nicht den Billigkeitsgrundsätzen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) entsprechen. Mit
der Ablehnung der Revisionsbeschwerde
im Fall der Bodensee-Oberschwaben-Bahn
und des Metronom durch den Bundesgerichtshof
ist jetzt höchstrichterlich entschieden,
dass die Stationsentgelte von DB Netz
nicht den Billigkeitsgrundsätzen des BGB
entsprechen. Was hier für die Stationspreise
entschieden wurde, gilt im Prinzip auch für
die Trassenentgelte.
DB Netz muss seine Preise so festlegen,
dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung
stehen. Das ist nicht der Fall, wenn den
Preisen z. B. keine nachvollziehbare Kostenkalkulation
zugrunde liegt. Konkret ging es
um einen Kostenanstieg von 36 Prozent
für Stationshalte, den die Bodensee-Oberschwaben-Bahn zahlen sollte, nachdem DB
Netz 2005 ein neues Stationspreissystem
einführte.
„Jetzt ist Schluss damit, dass der Monopolist
seine Preise nach Gutdünken gestalten
darf. Wir fordern DB Netz auf, seine Entgeltpreise
im Einzelnen mit klaren Nachweisen
über die dahinter stehenden Kosten zu belegen“,
verlangte Wolfgang Meyer, Präsident
von mofair, des Verbandes der privaten Verkehrsunternehmen
auf Schiene und Straße.
Die jetzige Lage ermöglicht allen Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die gegen die
Erhöhung der Entgelte durch DB Netz Einspruch
eingelegt und unter Vorbehalt gezahlt
haben, eine Rückforderung der überzahlten
Beträge. Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e. V.
mofair e. V.
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