Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte am 12. Juli 2013
von Gießen nach Brackwede fahren. Die Strecke
von Gießen nach Siegen und von Siegen
nach Brackwede wurde von verschiedenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bedient.
Für die Fahrt von Gießen nach Siegen kaufte
sich der Beschwerdeführer eine Fahrkarte
am Automaten zu einem Preis von 14,50
Euro. Noch vor dem Kauf der Fahrkarte habe
er sich im Internet über mögliche Verspätungen
informiert. Verspätungen oder Ausfälle
seien nicht angezeigt worden. Auch auf dem
Bahnhof in Gießen sei weder in der Haupthalle
noch auf dem entsprechenden Gleis durch
Aushänge oder Anzeigen auf Zugausfälle etc.
hingewiesen worden.
Beim Gang auf den Bahnsteig erhielt der
Beschwerdeführer dann die Information,
dass sein Zug wegen Gleisbauarbeiten ausfallen
werde. Servicemitarbeiter vor Ort hätten
ihm nicht weiterhelfen können, das EVU
war telefonisch nicht mehr erreichbar. Auch
ein Blick auf die Homepage des EVU half dem
Beschwerdeführer nicht weiter. Zwar seien
dort Zugnummern von Zügen aufgeführt
gewesen,
die ausfallen würden. Allerdings sei
ihm eine Zuordnung zu Tagen und Uhrzeiten
nicht möglich gewesen, da die Zugnummern
nicht mit den Nummern in den Abfahrplänen
in der Bahnhofshalle Gießen übereingestimmt
hätten.
Der Beschwerdeführer musste jedoch
dringend nach Brackwede, so dass er eine
zusätzliche Fahrkarte für die Fahrt mit einem
anderen EVU zu einem Preis von 30,50 Euro
erwerben musste.
Der Beschwerdeführer reichte nach der
Fahrt beim EVU einen Antrag auf Erstattung
der zusätzlichen Ticketkosten ein mit der Begründung,
dass über die Zugausfälle nicht
rechtzeitig informiert worden sei. Insbesondere
habe die Baustelle zum Reisezeitpunkt
bereits seit einigen Tagen bestanden, und die
Bauarbeiten seien schon mindestens einen
Monat zuvor bekannt gewesen.
Ablehnung durch die
Beschwerdegegnerin
Das EVU lehnte eine Erstattung der Ticketkosten
ab und begründete dies damit, dass im
Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis 18. August 2013
zwischen den Bahnhöfen Sinn und Ehringshausen
wegen Gleisbauarbeiten der Fahrplan
habe geändert werden müssen .
Schlichtungsarbeit
Ein gegen die Ablehnung gerichteter Widerspruch
blieb erfolglos, so dass der Beschwerdeführer
an die söp mit der Bitte um Prüfung
seines Anliegens herantrat.
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
eine Informationspflichtverletzung vorliegen
könnte, da nicht rechtzeitig über die
Fahrplanänderungen aufgrund der Gleisbauarbeiten
informiert worden ist. Das EVU
hatte dem Beschwerdeführer hierzu lediglich
mitgeteilt, dass beginnend am 15. Juli 2013
Gleisbauarbeiten vorgenommen wurden.
Die Fahrt des Beschwerdeführers fand aber
bereits am 12. Juli 2013 statt.
Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer
glaubhaft und detailliert, dass er sich
vor Fahrtantritt über etwaige Fahrplanänderungen
sowohl im Internet als auch vor Ort
auf dem Bahnhof informiert hatte, aber keine
Hinweise zu Zugausfällen am 12. Juli 2013 bekam
bzw. fi nden konnte. Die söp ging daher
davon aus, dass es aufgrund von Umständen,
die in den Verantwortungsbereich des EVU
fallen dürften, unterblieben ist, rechtzeitig
vor Ort den Beschwerdeführer und andere
Reisende entsprechend zu informieren.
Bei rechtzeitiger Information hätte der Beschwerdeführer
eine alternative Verbindung
über Kassel wählen können und so die Mehrkosten
in Höhe von 30,50 Euro vermeiden
können. Ein Schadensersatzanspruch gemäß
§§ 280, 241 Abs. 2 BGB war daher nicht ausgeschlossen,
so dass die söp eine Zahlung in
Höhe von 15 Euro vorschlug.
Das EVU zeigte sich mit einer Zahlung von
15 Euro einverstanden, wies aber darauf hin,
dass die Baustelle ab dem 08. Juli 2013 geplant
worden sei und dadurch Züge gestrichen
werden mussten. In einer Krisensitzung
sei dann der Termin auf den 15. Juli 2013
verschoben worden, wobei die Züge jedoch
weiterhin gestrichen blieben. Baustellenfahrpläne
im Internet als auch an den Bahnhöfen
hätten darüber informiert.
Der Beschwerdeführer war mit dem Ergebnis
ebenfalls einverstanden und nahm
die Erstattung in Höhe von 15 Euro dankend
entgegen. (Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und organisiert
sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde geben.
Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich an die
söp, die Schlichtungsstelle für den öff entlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann
einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen
und außergerichtlichen Streitbeilegung.
Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und
Ärger. SIGNAL-Leserinnen und -Leser können
in jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der söp
bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region keine sie
zufriedenstellende Antwort erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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