Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie
von deren Kunden noch so gut geplant
und organisiert sein: Es wird immer wieder
zu Problemen kommen, die Anlass
zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde
keine zufriedenstellende Antwort
bekommt, kann sich an die söp, die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen
Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen
und -Leser können in jeder
Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der
Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden,
wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der
BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem
anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen
der Region keine sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist österreichischer
Staatsbürger und kaufte via Internet von
Österreich aus eine Rabattkarte eines
deutschen Verkehrsunternehmens. Der
Beschwerdeführer arbeitete damals in
Deutschland und benötigte diese Karte
für Fahrten in Deutschland. Die Kosten für
die Rabattkarte übernahm die Firma des
Beschwerdeführers. Nach einigen Monaten
verließ der Beschwerdeführer diese
Firma und kehrte nach Österreich zurück.
Kurz darauf erhielt der Beschwerdeführer
eine Rechnung nebst einer neuen Rabattkarte.
Ablehnung
Der Beschwerdeführer meldete sich umgehend
bei dem Verkehrsunternehmen und
wies darauf hin, dass er in Österreich wohnt,
keine Verwendung für die Rabattkarte hat
und auch von einer automatischen Verlängerung
des Vertrages keine Kenntnis hatte.
Das Verkehrsunternehmen lehnte eine Entlassung
aus dem Vertrag ab, da eine rechtzeitige
Kündigung nicht eingegangen sei.
Aus Kulanz übersandte es jedoch einen Reisegutschein
im Wert von 30 Euro und bat
um Ausgleich der Rechnung über 230 Euro.
Schlichtungsarbeit
Der Beschwerdeführer wandte sich an die
söp und begehrte die Entlassung aus dem
Rabattkarten-Vertrag, da er keine Verwendung
für eine solche Karte hat und im Übrigen
auch nicht in Deutschland wohnt.
Die söp setzte sich mit dem Verkehrsunternehmen
in Verbindung und wies darauf
hin, dass der Beschwerdeführer die Rabattkarte
im Internet von Österreich aus
erworben hat. Insofern sei bereits fraglich,
ob überhaupt deutsches Recht anwendbar
sei. Nach dem österreichischen Recht
(vgl. § 6 Abs. 1 a Konsumentenschutzgesetz)
sind im Übrigen automatische Vertragsverlängerungen
nur dann wirksam,
wenn der Verbraucher kurz vor Ablauf
der Vertragslaufzeit in einem gesonderten
Schreiben auf die bevorstehende
Verlängerung hingewiesen wird. Dies ist
vorliegend aber nicht geschehen. Die söp
hat darüber hinaus den Umstand berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer in Österreich
lebt und für eine Rabattkarte, die
ausschließlich in Deutschland gilt, keine
Verwendung hat.
Die Schlichtungsempfehlung der söp
wurde angenommen. Das Verkehrsunternehmen entließ den Beschwerdeführer
vorzeitig aus dem Vertrag und verzichtete
auf die ausstehende Forderung in Höhe
von 230 Euro. (Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
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