Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer
Zeitkarte des Fernverkehrs für die 1. Klasse
auf der Strecke Ellwangen—Karlsruhe. Im
Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Januar
2014 fuhren wiederholt Fernverkehrszüge
ohne eine 1. Klasse. Den jeweiligen
Ausfall des 1.-Klasse-Wagens ließ sich der
Beschwerdeführer vom Verkehrsunternehmen
bestätigen.
Er wandte sich an das Servicecenter Fahrgastrechte
und machte eine Erstattung der
Produktdifferenz geltend. Für jeden einzelnen
Fall legte er einen Betrag in Höhe von
mindestens 40 Euro zugrunde.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Das Servicecenter teilte dem Beschwerdeführer
mit, dass es gemäß der Beförderungsbedingungen
und im Rahmen der Fahrgastrechte
keinen Anspruch auf die Erstattung
von Produkt- und Klassendifferenzen bei
Zeitkarten gebe. Ein Widerspruch blieb erfolglos.
Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort
nicht einverstanden und wandte sich
an die söp. Er wies insbesondere darauf hin,
dass es eine Preisdifferenz zwischen einer
Zeitkarte der 1. Klasse und der 2. Klasse gebe.
Daher sei die Nichtnutzung der 1. Klasse jedenfalls
anteilig zu kompensieren.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
dem Beschwerdeführer ein Ausgleich für
die Ausfälle der 1.-Klasse-Wagen gezahlt
werden sollte.
Zwar war den Beförderungsbedingungen
des betroffenen Verkehrsunternehmens keine
Regelung zu entnehmen, die Zeitkarteninhaber
wie den Beschwerdeführer für ein
„Downgrade“ der Wagenklasse entschädigt.
Lediglich für Netzkarteninhaber war eine
Entschädigung vorgesehen. Für jede betroffene
Fahrt erhalten Netzkarteninhaber gegen
Nachweis einen Betrag in Höhe von 10
Euro, wenn Züge des Fernverkehrs, die planmäßig
die 1. Wagenklasse führen, nur mit
Wagen der 2. Klasse bereitgestellt werden.
Die söp wies im Schlichtungsverfahren darauf
hin, dass sich der Beschwerdeführer bewusst
für eine Zeitkarte der 1. Klasse entschieden
und den entsprechend höheren Preis im
Verhältnis zur 2. Klasse gezahlt hat. Insofern
hat er auch grundsätzlich einen Anspruch auf
Beförderung in der 1. Wagenklasse. Kann die
1. Wagenklasse – aus welchen Gründen auch
immer – nicht zur Verfügung gestellt werden,
ist der Minderwert insoweit zu erstatten.
Dass sich in den Beförderungsbedingungen
des Verkehrsunternehmens hierzu keine
Regelung findet, schließt einen Anspruch
nach Auffassung der Schlichtungsstelle
nicht aus. Vielmehr könnte es sich auch um
einen Mangel des Beförderungsvertrages
handeln, der den Beschwerdeführer berechtigt,
Schadensersatz geltend zu machen
oder den Kaufpreis zu mindern (vgl. 634 ff
BGB). Hier käme aufgrund der rechtlich so
einzuordnenden Schlechtleistung eine Minderung
in Betracht.
Da die Berechnung des Minderbetrages
mangels Bestimmung in den Beförderungsbedingungen
nicht möglich und die jeweilige
konkrete Preisdifferenz der Schlichtungsstelle
nicht bekannt war, legte sie die für die Netzkarteninhaber
vorgesehene Entschädigung
in Höhe von 10 Euro pro Fahrt zugrunde. Der
Beschwerdeführer konnte für insgesamt 9
Fahrten den Ausfall des 1.-Klasse-Wagens
nachweisen, so dass die söp anregte, dem
Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von
90 Euro zu erstatten.
Dieser Argumentation stimmte das Verkehrsunternehmen
zu und veranlasste eine
Entschädigung in Höhe von 90 Euro. Auch
der Beschwerdeführer zeigte sich hiermit
einverstanden. (Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich
an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und
-Leser können in jeder Ausgabe anhand eines
konkreten Falls einen Einblick in die praktische
Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region
keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten
haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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