Sachverhalt
Der Beschwerdeführer buchte bei einem
Reiseveranstalter eine Pauschalreise, deren
Gesamtpreis auch die Anfahrt mit dem Zug
zum Flughafen umfasste. Für die Bahnfahrt
von Hamburg zum Flughafen Frankfurt
erhielt der Beschwerdeführer ein dafür
ausgestelltes Rail&Fly-Ticket. Auf der Fahrt
zum Flughafen hatte der Zug eine Verspätung
von zwei Stunden, der Flug konnte
aber noch rechtzeitig erreicht werden. Der
Beschwerdeführer reichte nach der Fahrt einen
Antrag auf Verspätungsentschädigung
beim Servicecenter Fahrgastrechte ein.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Das Servicecenter Fahrgastrechte stellte
eine Verspätung von 120 Minuten fest und
zahlte dem Beschwerdeführer einen Betrag
in Höhe von 10 Euro.
Mit dieser Antwort war der Beschwerdeführer
nicht einverstanden. Er wandte sich
an die söp und bat um Prüfung, da er die
Höhe der gezahlten Entschädigung für zu
gering hielt.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
das Servicecenter den Antrag zutreffend
beschieden hat.
Bei dem Rail&Fly-Ticket handelt es sich um
das Angebot eines Reiseveranstalters, bei
dem die Beförderung durch die Eisenbahn
nur einen Teil des vertraglich geschuldeten
Gesamtleistungspakets darstellt. Das kostengünstige
Angebot zur Beförderung des
Reisenden per Bahn beruht dabei auf einer
Sonderabmachung zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Verkehrsunternehmen.
Das Verkehrsunternehmen befördert die
Reisenden im Auftrag des Reiseveranstalters.
Eine insoweit vergleichbare Situation ist
gegeben, wenn eine Fluggesellschaft ein
Flugticket gemeinsam mit einem Bahnticket
als Rail&Fly-Ticket verkauft. Diese Vertragskonstellationen
und Angebote der Reiseveranstalter
bzw. Flugunternehmen haben
rechtliche Konsequenzen. Es kommen nicht,
wie sonst bei Verspätungen, die Fahrgastrechteverordnung
(EG) Nr. 1371/2007 mit
Entschädigungen in Höhe von 25 Prozent
bzw. 50 Prozent des Ticketpreises, sondern
nur die allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts
zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer buchte hier bei
einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise,
die die Anreise zum Flughafen mit einem
sogenannten Rail&Fly-Ticket beinhaltete.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem
Urteil vom 28.10.2010 (Az. Xa ZR 46/10)
festgestellt, dass der Reiseveranstalter in
Folge einer Zugverspätung haftet, wenn
das Zugticket gemäß Gesamtpreis in die
Pauschalreise einbezogen ist und wenn er
den Bahntransfer als eigene Leistung anbietet.
Als Indiz für eine Eigenleistung wird
der Umstand gewertet, dass das Zugticket
(letztlich) im Gesamtreisepreis enthalten
ist. Maßgeblich ist insofern, ob der Reiseveranstalter
den Bahntransfer in Gestalt des
„Rail&Fly-Tickets“ als eigene Reiseleistung
angeboten hat mit der Folge, dass er dann
auch für von der Bahn verursachte Mängel
beim Transfer haftet. Es sprach einiges dafür,
dass dies hier der Fall war, wobei die
söp eine abschließende Prüfung nicht vorgenommen
hat.
Da der Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Beschwerdeführer geschlossen
wurde, nicht aber mit dem Verkehrsunternehmen,
wären etwaige Ansprüche
daher gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen.
Aufgrund der zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Verkehrsunternehmen
bestehenden Sonderabmachung erhalten
die Reisenden im Falle einer Verspätung
dennoch eine Entschädigung. Dabei werden
pauschale Entschädigungen gezahlt,
d. h. ab einer Verspätung von 60 Minuten
erhalten Reisende mit Rail&Fly-Tickets der
2. Klasse 10 Euro pro Person und Reisende
mit Rail&Fly-Ticket der 1. Klasse 15 Euro
Person. Der Beschwerdeführer reiste mit
einem Rail&Fly-Ticket der 2. Klasse, so dass
die an ihn gezahlte Entschädigung in Höhe
von 10 Euro den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung
entsprach.
(Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich
an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und
-Leser können in jeder Ausgabe anhand eines
konkreten Falls einen Einblick in die praktische
Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region
keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten
haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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