Sachverhalt
Der Beschwerdeführer fuhr von Nürnberg
nach Zürich und sollte planmäßig um 22.44
Uhr dort ankommen. Auf der Fahrt hatte
jedoch ein Zubringerzug eine Verspätung
von mehr als zwei Stunden, so dass der
Beschwerdeführer seinen Anschlusszug in
Buchloe nicht mehr erreichte. Von Buchloe
musste der Beschwerdeführer dann mit einem
Bus weiter nach Kempten fahren und
von dort nach Lindau. Lindau erreichte er
gegen 0.30 Uhr. Eine Weiterfahrt nach Zürich
sei nicht mehr möglich gewesen.
Vor Ort in Lindau seien die Rezeptionen
der Hotels nicht besetzt bzw. die Hotels
bereits ausgebucht gewesen. Daher habe
der Beschwerdeführer eine Nacht auf dem
Bahnhof in Lindau verbringen müssen. Erst
am nächsten Morgen habe die Weiterfahrt
nach Zürich erfolgen können. Dort kam er
gegen 9 Uhr an.
Der Beschwerdeführer schildert, dass
während der Fahrt kein Zugpersonal zur
Verfügung gestanden habe, das ihm Auskunft
hätte geben können. Auch seien keine
Getränke angeboten worden, obwohl es
sehr heiß gewesen sei.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Nach der Fahrt machte der Beschwerdeführer
beim Servicecenter Fahrgastrechte die
Erstattung der Ticketkosten (44 Euro) geltend
sowie für die Übernachtung pauschal
150 Euro. Darüber hinaus forderte er „100
Euro für entstandene Schäden“. Ohne weitere
Nachricht erstattete das Servicecenter
Fahrgastrechte dem Beschwerdeführer einen
Betrag in Höhe von 22 Euro. Damit war
der Beschwerdeführer nicht einverstanden
und begehrte weiterhin die Zahlung von
pauschalen Übernachtungskosten i. H. v.
150 Euro.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
pauschale Übernachtungskosten zustehen
dürfte.
Nach den Beförderungsbedingungen
des Fahrkarten ausgebenden Verkehrsunternehmens
hätte der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung
gehabt: Dem Reisenden stehen danach
– sofern praktisch durchführbar – die
kostenlose Unterbringung in einem Hotel
oder einer anderweitigen Unterkunft zu,
wenn er wegen eines Zugausfalls oder einer
Verspätung die Fahrt nicht am selben
Tag fortsetzen kann oder für ihn unter den
gegebenen Umständen eine Fortsetzung
der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar ist.
Nutzt der Reisende selbständig eine Übernachtungsmöglichkeit,
hat er Anspruch auf
Ersatz der dafür entstandenen angemessenen
Kosten.
Zwar konnte der Beschwerdeführer nicht
in einem Hotel übernachten, da nach seinen
Angaben kein Hotel mehr ein verfügbares
Zimmer gehabt habe. Dennoch hätte
er einen Anspruch auf eine Übernachtung
gehabt. Die Schlichtungsstelle hielt dabei
Kosten i. H. v. 100 Euro für eine Hotelübernachtung
in Lindau für angemessen.
Die vom Servicecenter gezahlten 22 Euro
erhielt der Beschwerdeführer für die verspätete
Ankunft in Zürich (50 Prozent des
Fahrpreises nach Art. 17 Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007).
Soweit der Beschwerdeführer aber einen
pauschalen Schadensersatz für „entstandene
Schäden“ geltend machte, konnte die
söp eine Rechtsgrundlage nicht erkennen.
Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer lediglich
pauschal einen Schaden behauptet,
ohne diesen näher zu substantiieren.
Die söp schlug daher vor, dem Beschwerdeführer
pauschale Übernachtungskosten
i.H.v. 100 Euro zu erstatten. Diesen Vorschlag
lehnte das Verkehrsunternehmen ab
und schlug stattdessen einen Vergleich vor,
der eine Kulanzerstattung von 80 Euro vorsah.
Diesen Vorschlag nahm der Beschwerdeführer
an, so dass die Angelegenheit
gütlich geklärt werden konnte.
Dr. Katja Schmidt
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich
an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und
-Leser können in jeder Ausgabe anhand eines
konkreten Falls einen Einblick in die praktische
Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der
Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen-Anhalt können
sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde
hin von der BVG, der S-Bahn Berlin
GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region keine sie
zufriedenstellende Antwort erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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