Seit mehr als drei Jahren unterstützt die
Schlichtungsstelle Mobilität Kunden im öffentlichen
Fernverkehr, wenn das Beschwerdeverfahren
eines Verkehrsunternehmens
unbefriedigend verläuft. Bei mehr als 8 000
Beschwerden konnte die Schlichtungsstelle
Mobilität bisher kompetente Hilfestellung
bieten. Das erfolgreiche Projekt ist nun nach
seiner Pilotprojektphase für zwei Jahre verlängert
worden. Weiterhin finanziert das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz die neutrale
Institution.
Für dieses SIGNAL haben wir einen Fall aus
dem Fernverkehr mit Auslandsberührung
ausgewählt: Der Beschwerdeführer kaufte
einen Fahrausweis Wasserbillig—Flensburg
und trat seine Reise am 3. Februar 2005 an.
Seine Fahrt unterbrach der Beschwerdeführer
in Bonn und setzte sie nach zwei Wochen
fort. Auf dem letzten Abschnitt der Reise, im
EC zwischen Hamburg und Flensburg, akzeptierte
die Zugbegleiterin den Fahrausweis
des Beschwerdeführers nicht und verlangte
rund 17 Euro zusätzlich.
Die Zugbegleiterin erklärte, dass die
Fahrkarte ungültig sei, weil die Fahrt nach
den Beförderungsbestimmungen der Deutschen
Bahn innerhalb von zwei Tagen nach
Fahrantritt durchgeführt werden müsse. Der
Fahrschein sei – durch die mehrtägige Fahrtunterbrechung
in Bonn – ungültig und der
Beschwerdeführer müsse deshalb für den
Streckenabschnitt Hamburg—Flensburg
den Normaltarif unter Berücksichtigung seiner
BahnCard 50 bezahlen. Den Fahrschein
Wasserbillig—Flensburg zog sie ein, durchkreuzte
ihn mit dem Kugelschreiber und teilte
dem Fahrgast mit, er bekomme ihn nicht
wieder. Im Übrigen bekam der Fahrgast für
die 17-Euro-Zahlung nicht einmal einen Beleg,
da das mobile Gerät Druckschwierigkeiten
hatte.
Bei Fahrscheinen mit Auslandsberührung
regelte – in der damals noch gültigen Fassung
– Artikel 11 § 7 der CIV (Einheitliche
Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von
Personen) die Geltungsdauer der Fahrausweise
und die Fahrtunterbrechung durch
die internationalen Tarife. Nach diesen war
der durchgehende Fahrschein Wasserbillig—
Flensburg zwei Monate gültig und
hätte auch die Fahrtunterbrechung in Bonn
zugelassen.
Der Fahrgast war also in der misslichen
Lage, für eine Fahrt bezahlt zu haben, für die
er bereits einen gültigen Fahrschein hatte,
und darüber hinaus weder den Fahrschein
noch einen Beleg über die Zahlung vorlegen
zu können. Er hat sich im Folgenden mehrfach
bei der DB AG beschwert, aber keine ihn
zufrieden stellende Antwort erhalten.
In diesem Fall haben wir daher vorgeschlagen,
dass dem Fahrgast die zu viel
gezahlten 17 Euro erstattet werden und
er zudem (aus Kulanz) einen Verzehrgutschein
erhält. Die DB AG stimmte zu und
der Fahrgast erhielt einen Reisegutschein
im Wert von 30 Euro.
Kontaktdaten:
Schlichtungsstelle Mobilität,
c/o Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD)
Postfach 61 02 49, 10923 Berlin
Telefon (030) 46 99 70-0
(Mo bis Fr 9 bis 14 Uhr)
Telefax (030) 46 99 70-10
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Internet:
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org
Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
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