Seit fast vier Jahren unterstützt die Schlichtungsstelle
Mobilität beim Verkehrsclub
Deutschland e. V. (VCD) Kunden im öffentlichen
Fernverkehr, wenn das Beschwerdeverfahren
eines Verkehrsunternehmens unbefriedigend
verläuft. Finanziert wird die Arbeit
vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
SIGNAL-
Leserinnen und -Leser sehen an
den regelmäßig vorgestellten Fallbeschreibungen,
wie vielfältig die auftretenden Probleme
sein können.
Im neuen Fall geht es um die Folgen einer
verlorenen BahnCard. Die Beschwerdeführerin
fuhr am 23. Mai 2008 mit einem Ticket
mit BahnCard-50-Rabatt von Zwickau nach
Dortmund. In Schmölln konnte sie bei der
Fahrkartenkontrolle ihre BahnCard nicht
finden, woraufhin die Zugbegleiterin eine
Fahrpreisnacherhebung über insgesamt
50,10 Euro ausstellte.
Am Serviceschalter der DB AG in Dortmund
teilte man der Beschwerdeführerin
nach der Fahrt mit, dass die Zugbegleiterin
die Daten der Fahrpreisnacherhebung bereits
weitergegeben habe und dass sie keine
Forderungen gegen sich mehr zu erwarten
hätte, weil sie als BahnCard-Besitzerin identifiziert
worden wäre.
Einen Monat später erhielt sie von der DBAbteilung
Fahrpreisnacherhebung in Baden-
Baden eine Zahlungsaufforderung über die
Summe der Fahrpreisnacherhebung plus
7,00 Euro Mahngebühren. Daraufhin schilderte
die Beschwerdeführerin der DB-Fahrpreisnacherhebungsstelle
den Sachverhalt
noch einmal schriftlich und schickte dem
Verkehrsunternehmen sowohl eine Kopie
der Fahrkarte wie auch der Ersatz-BahnCard,
da sie ihre alte BahnCard nicht wiederfinden
konnte.
Ohne eine Antwort auf dieses Schreiben
erhielt die Beschwerdeführerin zwei Monate
später eine Forderung eines Inkassounternehmens
über die Summe von 112,74 Euro
inklusive Inkassogebühren. Die Beschwerdeführerin
wandte sich schriftlich an das
Inkassounternehmen und stellte den Sachverhalt
noch einmal dar
Am 10. September forderte das Inkassounternehmen
in einem weiteren Schreiben
einen Nachweis über die Vorlage der
BahnCard. Am 23. September versuchte die
Beschwerdeführerin zu recherchieren, wer
ihr diesen Nachweis ausstellen kann, bekam
aber weder vom Inkassounternehmen,
noch in der DB-Fahrpreisnacherhebungsabteilung
sowie im DB-Reisezentrum in
Dortmund eine zufriedenstellende Antwort.
Sie wandte sich daraufhin an die Schlichtungsstelle
Mobilität. In Anlehnung an
Punkt 2.3 der Nutzungsbedingungen über
Erwerb und Nutzung von BahnCards der
DB AG hat die Schlichtungsstelle wegen
des glaubwürdigen Sachvortrags der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen, dass die
Forderung gegen die Beschwerdeführerin
wegen der erfolgten nachträglichen Vorlage
der gültigen (Ersatz-)BahnCard auf 15 Euro
Verwaltungsgebühr reduziert wird. Da der
Vorgang sicherlich im System gespeichert
sei, könnte nachträglich bestimmt nachgewiesen
werden, dass die Beschwerdeführerin
sich umgehend im DB-Reisezentrum
gemeldet habe und als BahnCard-Besitzerin
identifiziert werden konnte. Auch die nochmalige
schriftliche Vorlage der Kopien hätte
ausreichend sein müssen. Eine Missbrauchswahrscheinlichkeit
habe es nicht gegeben,
da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
der Kontrolle nachweislich BahnCard-50-
Besitzerin gewesen sei. Kritisiert wurde, dass
die DB AG der Beschwerdeführerin auf ihre
Eingaben nie geantwortet hat.
Die DB AG nahm den Vorschlag in vollem
Umfang an und erließ auch die Verwaltungsgebühr.
Gerne unterstützt die Schlichtungsstelle
auch Sie, wenn Sie mal mit der Bahn, dem
Bus, dem Schiff oder dem Flugzeug hängen
bleiben. Sie können Ihr Anliegen schriftlich,
per Fax oder per E-Mail einsenden. Auf der
Internetseite www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org
finden Sie auch viele Tipps für
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