Seit fast fünf Jahren unterstützt die Schlichtungsstelle
Mobilität beim Verkehrsclub
Deutschland e. V. (VCD) Kunden im öffentlichen
Fernverkehr, wenn das Beschwerdeverfahren
eines Verkehrsunternehmens unbefriedigend
verläuft. Finanziert wird die Arbeit vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz. SIGNAL-Leserinnen
und -Leser sehen an den regelmäßig
vorgestellten Fallbeschreibungen, wie vielfältig
die auftretenden Probleme sein können.
Im neuen Fall geht es um die Folgen einer
Zugverspätung in Verbindung mit unzureichender
Fahrgastinformation. Der Beschwerdeführer
hatte eine Fahrkarte von Aachen
Schanz über Mönchengladbach nach Neuss
gekauft. Gemäß seinem Reiseplan wollte er in
Schanz in die RB 11086 Richtung Duisburg steigen,
planmäßige Abfahrt um 22.41 Uhr, und
dann in Mönchengladbach umsteigen. Der
Zug, in den er um diese Zeit auf dem angegebenen
Gleis stieg, fuhr allerdings nicht über
Mönchengladbach nach Duisburg, sondern
es war der verspätete Zug nach Herlen. Dies
wurde zwar auf der Regionalbahn angezeigt,
ein Ortsunkundiger kann aber nicht wissen,
ob sein Zielbahnhof auf der Strecke zu diesem
Endbahnhof liegt.
Nach Aussage des Beschwerdeführers gab
es weder auf dem Bahnsteig noch im Zug eine
Information, dass es sich bei der Regionalbahn
nach Herlen nicht um den Zug handelte, der
sonst planmäßig von diesem Gleis fährt. Als
der Beschwerdeführer in Herlen ankam, fuhr
er wieder nach Aachen zurück und war dann
zu nächtlicher Stunde gezwungen, sich für die
Fahrt nach Neuss ein Taxi zu nehmen. Dadurch
entstanden nachweislich Kosten in Höhe von
130 Euro.
Der Beschwerdeführer versicherte gegenüber
der Schlichtungsstelle Mobilität glaubhaft,
dass er dachte, in die Regionalbahn nach
Mönchengladbach eingestiegen zu sein und
dass seitens der DB AG keine Information über
die Verspätung des vorherigen Zuges erfolgte.
Auch gab es in diesem Zug keinen Zugbegleiter.
Darüber hinaus liegt in den Regionalbahnen
kein Reiseplan aus, der über den Streckenverlauf
informiert. Da der Zug nach Herlen um
die planmäßige Zeit des Zuges nach Duisburg
abfuhr, zweifelte der Beschwerdeführer nicht
daran, in dem richtigen Zug zu sitzen, der ihn
nach Mönchengladbach bringt.
In diesem Fall hat die Schlichtungsstelle
Mobilität vorgeschlagen, dass dem Beschwerdeführer
die Taxikosten zur Hälfte erstattet
werden. Die DB AG ging darauf ein und stellte
einen Reisegutschein in Höhe von 65 Euro aus.
Schlichtungsstelle Mobilität
c/o Verkehrsclub Deutschland (VCD) e. V.
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Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
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