Seit über vier Jahren unterstützt die Schlichtungsstelle
Mobilität beim Verkehrsclub
Deutschland e. V. (VCD) Kunden im öffentlichen
Fernverkehr, wenn das Beschwerdeverfahren
eines Verkehrsunternehmens unbefriedigend
verläuft. Finanziert wird die Arbeit vom Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz. SIGNAL-Leserinnen
und -Leser sehen an den regelmäßig vorgestellten
Fallbeschreibungen, wie vielfältig die
auftretenden Probleme sein können.
Im neuen Fall geht es um einen misslungenen
Wechsel von der „normalen“ BahnCard
zur Senioren-BahnCard. Die Beschwerdeführerin
war langjährige BahnCard-Besitzerin.
Im September 2008 erhielt sie ihre Folge-
BahnCard-50 mit Rechnung über den normalen
Preis von 220,00 Euro. Da sie aber in
der Zwischenzeit 60 Jahre alt geworden war,
schrieb sie an die DB AG, dass sie eine Bahn-
Card mit Senioren-Rabatt zum halben Preis
wünsche. Der BahnCard-Service antwortete
ihr, dass einer Kündigung der BahnCard
nicht zugestimmt werden könne, weil sie die
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ablauf
der BahnCard nicht eingehalten habe.
Kurz darauf erhielt sie eine Mahnung, auf
die sie nicht einging, weil sie noch eine vernünftige
Antwort vom Verkehrsunternehmen
erwartete. Einen Monat später erhielt
sie aber ein Inkassoschreiben mit einer Gesamtforderung
über 260,40 Euro. Daraufhin
wendete sich die Beschwerdeführerin noch
einmal schriftlich an den BahnCard-Service
und verdeutlichte, dass sie ihre BahnCard
nicht kündigen wollte, sondern lediglich um
einen Senioren-Rabatt gebeten hätte. Unter
Vorbehalt hätte sie den rabattierten Preis
von 110 Euro auch bereits überwiesen.
Die DB AG antwortete, dass die Kündigung
nur für den Folgezeitraum im Anschluss an
die aktuelle BahnCard vorgemerkt werden
könne. Erst dann könne sie eine Senioren-
BahnCard beantragen. Kurz darauf ging
bei der Beschwerdeführerin ein weiteres
Inkassoschreiben mit einer Forderung nach
Abzug der bereits gezahlten 110 Euro über
151,60 Euro ein.
Daraufhin wendet sie sich an die Schlichtungsstelle
Mobilität. Die Schlichtungsstelle
wies im Schlichtungsverfahren zunächst
darauf hin, dass der schriftlich geäußerte
Wunsch über eine Senioren-BahnCard von
der DB AG nicht angemessen beantwortet
wurde. Bis zum ersten Inkassoschreiben
wurde der Beschwerdeführerin nicht eindeutig
erklärt, welche Voraussetzungen für
den Erwerb einer Senioren-BahnCard vorliegen
müssten.
Weiterhin wies die Schlichtungsstelle darauf
hin, dass unter Punkt 2.2.4 der Nutzungsbedingungen
für BahnCards der DB AG nicht
explizit festgelegt wurde, dass zunächst die
alte BahnCard gekündigt werden muss, bevor
der Senioren-Rabatt beantragt werden
kann. Ausdrücklich und verständlich beschrieben
und damit wirksamer Bestandteil
des BahnCard-Vertrages geworden sei lediglich,
dass ein solcher Rabatt nur gewährt
wird, wenn die Berechtigung dafür durch
entsprechende Nachweise belegt wurde.
Diesen Nachweis hätte die Beschwerdeführerin
aber unabhängig von einer Kündigung
jederzeit erbringen können.
Außerdem verwies die Schlichtungsstelle
darauf, dass auch bei Preiserhöhungen von
BahnCards durch das Verkehrsunternehmen
kein neuer Vertrag abgeschlossen werden
müsse, sondern über eine Änderungskündigung
eine besondere Kündigungsmöglichkeit
für den Kunden bestehen würde.
Darüber hinaus unterscheide sich das Verfahren
bei der Senioren-BahnCard von denen,
bei denen BahnCard-Rabatte für besondere
Personengruppen (z. B. Kinder, Azubis)
bei Wegfall der Berechtigung automatisch
erlöschen würden. Insofern sollte es auch
technisch kein Problem sein, automatisch
auf Senioren-Rabatt umzustellen, zumal das
Verkehrsunternehmen die Geburtsdaten
über den ersten BahnCard-Antrag kennt.
Letztlich erreicht die Schlichtungsstelle
Mobilität, dass das Inkassoverfahren eingestellt
wird, die Beschwerdeführerin den
normalen Preis von 220 Euro für die Bahn-
Card-50 bezahlt, im Gegenzug aber einen
Reisegutschein über die volle Summe erhält,
das alte BahnCard-50-Abonnement zum
Gültigkeitsende ausläuft und anschließend
daran ein Antrag über eine Senioren-Bahn-
Card gestellt werden kann.
Gerne unterstützt die Schlichtungsstelle auch
Sie, wenn Sie mal mit der Bahn, dem Bus, dem
Schiff oder dem Flugzeug hängen bleiben. Sie
können Ihr Anliegen schriftlich, per Fax oder
per E-Mail einsenden. Auf der Internetseite
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org finden
Sie auch viele Tipps für Ihre Reise.
Schlichtungsstelle Mobilität, c/o Verkehrsclub
Deutschland (VCD) e. V., Postfach 61 02 49,
10923 Berlin, Tel: (030)46 99 70-0
(Mo-Fr 9-14 Uhr), Fax: (030) 46 99 70-10,
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
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