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Senioren-BahnCards nur auf Antrag

Seit über vier Jahren unterstützt die Schlichtungsstelle Mobilität beim Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD) Kunden im öffentlichen Fernverkehr, wenn das Beschwerdeverfahren eines Verkehrsunternehmens unbefriedigend verläuft. Finanziert wird die Arbeit vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. SIGNAL-Leserinnen und -Leser sehen an den regelmäßig vorgestellten Fallbeschreibungen, wie vielfältig die auftretenden Probleme sein können.

Im neuen Fall geht es um einen misslungenen Wechsel von der „normalen“ BahnCard zur Senioren-BahnCard. Die Beschwerdeführerin war langjährige BahnCard-Besitzerin. Im September 2008 erhielt sie ihre Folge- BahnCard-50 mit Rechnung über den normalen Preis von 220,00 Euro. Da sie aber in der Zwischenzeit 60 Jahre alt geworden war, schrieb sie an die DB AG, dass sie eine Bahn- Card mit Senioren-Rabatt zum halben Preis wünsche. Der BahnCard-Service antwortete ihr, dass einer Kündigung der BahnCard nicht zugestimmt werden könne, weil sie die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ablauf der BahnCard nicht eingehalten habe.

Kurz darauf erhielt sie eine Mahnung, auf die sie nicht einging, weil sie noch eine vernünftige Antwort vom Verkehrsunternehmen erwartete. Einen Monat später erhielt sie aber ein Inkassoschreiben mit einer Gesamtforderung über 260,40 Euro. Daraufhin wendete sich die Beschwerdeführerin noch einmal schriftlich an den BahnCard-Service und verdeutlichte, dass sie ihre BahnCard nicht kündigen wollte, sondern lediglich um einen Senioren-Rabatt gebeten hätte. Unter Vorbehalt hätte sie den rabattierten Preis von 110 Euro auch bereits überwiesen.

Die DB AG antwortete, dass die Kündigung nur für den Folgezeitraum im Anschluss an die aktuelle BahnCard vorgemerkt werden könne. Erst dann könne sie eine Senioren- BahnCard beantragen. Kurz darauf ging bei der Beschwerdeführerin ein weiteres Inkassoschreiben mit einer Forderung nach Abzug der bereits gezahlten 110 Euro über 151,60 Euro ein.

Daraufhin wendet sie sich an die Schlichtungsstelle Mobilität. Die Schlichtungsstelle wies im Schlichtungsverfahren zunächst darauf hin, dass der schriftlich geäußerte Wunsch über eine Senioren-BahnCard von der DB AG nicht angemessen beantwortet wurde. Bis zum ersten Inkassoschreiben wurde der Beschwerdeführerin nicht eindeutig erklärt, welche Voraussetzungen für den Erwerb einer Senioren-BahnCard vorliegen müssten.

Weiterhin wies die Schlichtungsstelle darauf hin, dass unter Punkt 2.2.4 der Nutzungsbedingungen für BahnCards der DB AG nicht explizit festgelegt wurde, dass zunächst die alte BahnCard gekündigt werden muss, bevor der Senioren-Rabatt beantragt werden kann. Ausdrücklich und verständlich beschrieben und damit wirksamer Bestandteil des BahnCard-Vertrages geworden sei lediglich, dass ein solcher Rabatt nur gewährt wird, wenn die Berechtigung dafür durch entsprechende Nachweise belegt wurde. Diesen Nachweis hätte die Beschwerdeführerin aber unabhängig von einer Kündigung jederzeit erbringen können.

Außerdem verwies die Schlichtungsstelle darauf, dass auch bei Preiserhöhungen von BahnCards durch das Verkehrsunternehmen kein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsse, sondern über eine Änderungskündigung eine besondere Kündigungsmöglichkeit für den Kunden bestehen würde.

Darüber hinaus unterscheide sich das Verfahren bei der Senioren-BahnCard von denen, bei denen BahnCard-Rabatte für besondere Personengruppen (z. B. Kinder, Azubis) bei Wegfall der Berechtigung automatisch erlöschen würden. Insofern sollte es auch technisch kein Problem sein, automatisch auf Senioren-Rabatt umzustellen, zumal das Verkehrsunternehmen die Geburtsdaten über den ersten BahnCard-Antrag kennt.

Letztlich erreicht die Schlichtungsstelle Mobilität, dass das Inkassoverfahren eingestellt wird, die Beschwerdeführerin den normalen Preis von 220 Euro für die Bahn- Card-50 bezahlt, im Gegenzug aber einen Reisegutschein über die volle Summe erhält, das alte BahnCard-50-Abonnement zum Gültigkeitsende ausläuft und anschließend daran ein Antrag über eine Senioren-Bahn- Card gestellt werden kann.

Gerne unterstützt die Schlichtungsstelle auch Sie, wenn Sie mal mit der Bahn, dem Bus, dem Schiff oder dem Flugzeug hängen bleiben. Sie können Ihr Anliegen schriftlich, per Fax oder per E-Mail einsenden. Auf der Internetseite www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org finden Sie auch viele Tipps für Ihre Reise.
Schlichtungsstelle Mobilität,
c/o Verkehrsclub Deutschland (VCD) e. V.,
Postfach 61 02 49, 10923 Berlin,
Tel: (030)46 99 70-0 (Mo-Fr 9-14 Uhr),
Fax: (030) 46 99 70-10,
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org

Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD

aus SIGNAL 2/2009 (Mai 2009), Seite 18-19

 

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