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Das Bauvorhaben mit der offiziellen Bezeichnung "Verkehrsfiächen im Zentralen Bereich von
Berlin" umfaßt u.a. Tunnelbauten für eine Fernbahntrasse, eine Bundesstraße (B 96) und eine U-
Bahn (U5), die in Nord-Süd-Richtung den Berliner Tiergarten unterqueren (sog.
Tiergartentunnel) und im Bereich des neuen Lehrter Bahnhofs
die in West-Ost~Richtung in Hochlage verlaufenden Verkehrslinien der Stadtbahn kreuzen. Die
Antragsteller haben gegen den vom Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschluß
bei dem insoweit in erster und letzter Instanz
zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage
erhoben und zugleich in einem Eilverfahren einen Baustopp beantragt. Sie lehnen das
Vorhaben als verkehrspolitisch verfehlt und für die
Umwelt schädlich ab. Wegen des mit den Tunnelbauten verbundenen Eingriffs in das
Grundwasser sehen sie insbesondere den Baumbestand
des Tiergartens als bedroht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Eiltrag befunden
und einen Baustopp abgelehnt; zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt:
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Schon seit vielen Monaten finden bauvorbereitende Arbeiten für die Tiergartentunnel statt, so z.B. die Tiefenenttrümmerung im Bereich der Tunneltrasse, hier vor dem verhüllten Reichstag (Juni 1995). Seit Ende November kann nun auch an den Tunnelanlagen selbst gebaut werden, da das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf einen Baustopp abgelehnt hat. Foto: Thomas Billik |
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Die antragstellenden Nachbam könnten sich zwar
gegen den durch das geplante Vorhaben hervorgerufenen Verkehrslärm gerichtlich zur Wege
setzen, Etwaige Ansprüche auf verbesserten
Lärmschutz könnten das Vorhaben als solches
aber nicht verhindem. Denn es sei nichts dafür
dargetan, daß eine Planergänzung durch Schallschutzauflagen als Abhilfe nicht ausreichen würde.
Der antragstellende Naturschutzverband könne
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei
durch eine Manipulation der Behördenzuständigkeit die Möglichkeit vorenthalten worden, gegen
das Vorhaben eine - in Berlin gesetzlich zugelassene - naturschutzrechtliche Verbandsklage zu
erheben. Diese Verbandsklage sei nur gegen
Berliner Behörden zulässig, nicht aber gegen das
Eisenbahn-Bundesamt als Bundesbehörde, gegen Bundesbehörden sei Naturschutzverbänden
der Klageweg nur dann eröffnet, wenn deren
naturschutzrechtliches Beteiligungsrecht im Planfeststellungsverfahren mißachtet worden sei. Das
werde hier nicht geltend gemacht. Die Rüge, das
Eisenbahn-Bundesamt habe zu Unrecht die Zuständigkeit für den Tiergartentunnel an sich
gezogen, sei unbegründet. Die Planfeststellung für
den Bau der B 96 und der U-Bahn wäre zwar an
sich in die Zuständigkeit Berliner Behörden gefallen. Diese Zuständigkeiten seien aber kraft
Gesetzes auf das Eisenbahn-Bundesamt übergegangen, weil das Schwergewicht des Vorhabens
beider Fernbahntrasse liege und im Interesse einer optimalen Planung eine einheitliche
Zulassungsentscheidung geboten sei.
Beschluß vom 28. November 1995 Bundesverwaltungsgericht,
Pressestelle
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