|
Der Senat hat die von Bausenator
Wolfgang Nagel eingebrachte Vorlage
“Erstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin” behandelt. Sie wird
nunmehr dem Rat der Bürgermeister
zur Stellungnahme überwiesen. Mit der
Gesetzesnovelle sollen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über
die Verpflichtung zur Herstellung von
Stellplätzen für Pkws geändert werden.
Neu ist vor allem, daß die Art der Erfüllung dieser Verpflichtung künftig in
das freie Ermessen des Bauherrn gestellt wird. Er kann also entweder Stellplätze
zur Verfügung stellen oder Ablösebeträge zahlen, ohne an bestimmte
Voraussetzungen gebunden zu sein.
Nur beim Wohnungsbau soll weiterhin
die Herstellung von Stellplätzen gefordert werden; Ablösungen kommen hier
nur in zwingenden, vertretbaren Ausnahmefällen in Frage.
Der Ablösungsbetrag je Stellplatz, der
zur Zeit einheitlich 17.600 DM beträgt,
wird aktualisiert. Er wird in Zukunft ın
seiner Höhe nach baulicher Ausnutzbarkeit der Grundstücke gestaffelt und
der Kostenentwicklung angepaßt. Dabei wird aber auch dem Umstand
Rechnung getragen, daß der Bauherr,
wenn er die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Ablösungsbetrages statt
durch Bau eines Stellplatzes erfüllt, aus
seiner so vorgenommenen Investition
keinen individuellen Nutzen ziehen
kann. Deshalb wird durch Gesetz festgelegt, daß nur maximal 70% der
durchschnittlichen Herstellungskosten
einschließlich der Kosten den
Grunderwerb für Parkeinrichtungen als
Ablösungsbetrag festgesetzt werden
können. Dies geschieht im einzelnen
durch Rechtsverordnung.
Ablösungsbeträge werden künftig nicht
nur zur Herstellung von Parkeinrichtungen verwendet, sondern auch und
vor allem für bauliche Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Ausbau und
der Modernisierung des öffentlichen
Personennahverkehrs. Dies ist ein wesentlicher Beitrag für die neue Verkehrspolitik in
Berlin, die nicht mehr
den lndividualverkehr in den Mittelpunkt stellt.
|
Parkplatz des Rathauses Charlottenburg. Nach Änderung der Berliner Bauordnung brauchen für öffentliche Gebäude, wenn sie gut von der BVG erschlossen werden, keine Stellplätze mehr nachgewiesen zu werden. Damit wird wertvolles innerstädtisches Bauland gewonnen. Auch dieser Parkplatz soll dann bebaut werden, da das Rathaus direkt am U-Bf. Richard-Wagner-Platz steht. Foto: Ch. Tschepe |
|
Neu ist auch, daß auf die Stellplatzpflicht bei Anlagen, die öffentlichen
Zwecken dienen und der Allgemeinheit
zugänglich sind, verzichtet wird, wenn
sie überwiegend unter Einsatz öffentlicher Mittel errichtet und die verkehrsmäßigen
Belange der Benutzer anderweitig berücksichtigt werden. Künftig
müssen also z.B. beim Bau von Schulen,
Hochschulen, Krankenhäusern, Kindertagesstätten und Bauten der öffentlichen
Verwaltung nicht automatisch
Stellplätze gefordert werden, sondern
es wird abgewogen, ob es sinnvoll ist,
Pkw-Stellplätze anzulegen, wenn unmittelbar vor der Haustür die S- bzw. U-Bahn oder
Autobusse halten.
Eine weitere Neuerung liegt in der Aufnahme der gesetzlichen Verpflichtung
zur Herstellung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Damit sollen Hemmnisse
bei der Benutzung von Fahrrädern als Verkehrsmittel abgebaut werden.
Schließlich soll in das Gesetz eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
aufgenommen werden, mit
denen für bestimmte Stadtgebiete die
Herstellung von Stellplätzen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden
kann, wenn Gründe der vorherrschenden Nutzung, des Umweltschutzes, der
straßenverkehrlichen Belange oder der
Erschließungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr dies als
zweckmäßig oder geboten erscheinen
lassen.
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
|