Warum ist bei der Genehmigung
für den Bau eines Verbrauchermarktes
im Bereich des U-Bahnhofes Innsbrucher Platz keine
Auflage hinsichtlich eines Behindertenaufzuges
gemacht worden? Wie verträgt
sich dies mit dem Gesetz zu
Artikel 11 der Verfassung von
Berlin un den Leitlinen für eine
behindertengerechte Stadt?
Der Einbau eines Verbrauchermarktes in
den U-Bahnhof Innsbrucker Platz stellt
eine Sondernutzung eines Teiles einer U-Bahn-Betriebsanlage
dar und erfolgte auf
Kosten dieses Sondernutzers. Der Einbau
wurde nach der Verordnung über den Bau
und Betrieb der Straßenbahnen (BO Strab)
genehmigt.
Bei der uneingeschränkten Anwendung
des § 51 Abs. 2 der Berliner Bauordnung,
die bei wesentlicher Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen einen barrierefreien
Zugang zu der geänderten Anlage
fordert, wäre dem Investor auf Grund der
Lage des Bauwerkes in der -1-Ebene (U-Bahn-Verteilergeschoß)
ein erheblicher
Mehraufwand von ca. 2,0 Mio. DM entstanden.
Um die wünschenswerte Aufwertung
des Zwischengeschosses durch eine
Ladennutzung nicht durch Auflagen zu
gefährden, wurde im vorliegenden Fall der
Absatz 4 des § 51 BauOBln, der Ausnahmen
regelt, mit in die Prüfung einbezogen.
Das wesentliche Entscheidungskriterium
hierbei war jedoch, daß der U-Bahnhof
Innsbrucker Platz mit einem regulären
behindertengerechten Personenaufzug
ausgestattet werden soll. Dieser wurde
mit der BVG schon vor dem Investitionsansinnen
vereinbart, er ist in der Prioritätenliste
für den behindertengerechten Ausbau
der U-Bahnhöfe, die von der BVG und den
früheren Senatsverwaltungen für Gesundheit
und Soziales sowie Bauen, Wohnen
und Verkehr erarbeitet wurde, mit einer
hohen Priorität enthalten. Der Aufzug
dient dem Umsteigeverkehr zur S-Bahn
und wird vom Land Berlin gefördert. Der
Bau soll voraussichtlich im Jahr 2001 erfolgen.
Aus der Sicht des Senats finden insofern
sowohl das Landesgleichberechtigungsgesetz
als auch die Leitlinien zum Ausbau
Berlins als behindertengerechte Stadt im
angestrebten Gesamtergebnis die notwendige
Beachtung und Anwendung.
Warum wurde beim Umbau des
U-Bahnhofes Johannisthaler
Chaussee der Einbau eines Aufzuges
nicht einbezogen?
Die BVG äußert sich hierzu wie folgt: „Der
U-Bahnhof Johannisthaler Chaussee wurde
von der BVG anläßlich der Erweiterung
der Gropius-Passagen renoviert. Es wurden
einige Schönheitsreparaturen durchgeführt
und die Beleuchtung erneuert. Die
Umgestaltung des Zugangsbereiches erfolgte
durch den Investor der Gropius-Passagen.
Da es sich bei diesen Arbeiten nicht um
eine Grundsanierung, einen Umbau, Rekonstruktion
oder Wiederinbetriebnahme
handelte und diese damit nicht den genannten
Kriterien für einen behindertengerechten
Ausbau eines U-Bahnhofes entsprechen,
wurde der Einbau eines Aufzuges
in diesem Zusammenhang nicht eingeplant.
Unabhängig von diesem aktuellen
Vorgang besteht ein großes Interesse
am Einbau eines Aufzugs in diesem U-Bahnhof.
Hierzu ist festzuhalten, daß die
Reihenfolge der behindertengerechten
Ausstattung der Berliner U-Bahnhöfe auf
der Grundlage einer Prioritätenliste, die
mit den zuständigen Senatsverwaltungen
abgestimmt wurde, geplant wird. Der U-Bahnhof
Johannisthaler Chaussee wurde
hierbei am Ende der verkehrlichen Priorität
eingeordnet. Rund 30 U-Bahnhöfe haben
danach zur Zeit Vorrang vor diesem U-Bahnhof.
Zwischenzeitliche Hoffnungen auf eine
Finanzierung des Aufzugs durch den Investor
der Gropius-Passagen wurden bisher
leider nicht erfüllt." Christian Gaebler,
SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus
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