Berlin

Monatelange Zugausfälle auf der Regionalbahnlinie RB 25

Welche Gründe haben dazu geführt, daß im Streckenabschnitt der Regionalbahnlinie RB 25 zwischen Ahrensfelde und Berlin Lichtenberg seit 28. Mai 2000 täglich sechs Zugpaare nicht verkehren, obwohl sie vom VBB bestellt und auch im Kursbuch der Deutschen Bahn AG enthalten sind?

Die Fahrzeiten des Jahresfahrplans 2000/2001 der Regionalverkehrslinie RB 25 sind von der Deutschen Bahn AG (DB AG) für den Einsatz neuer Triebwagen (Baureihe 646, GTW 2/6) berechnet worden. Die anhaltenden technischen Probleme mit diesen neuen Triebwagen zwangen die DB AG zu einem ersatzweisen Einsatz von lokbespannten Zügen. Diese haben eine längere Fahrzeit. Damit konnten aus betrieblichen Gründen (Kapazität Bahnhof Lichtenberg) nicht für alle Züge entsprechende Fahrplantrassen für die verlängerten Fahrzeiten gefunden werden.

Hält der Senat die öffentliche Bekanntmachungspflicht der Deutschen Bahn AG für angemessen erfüllt, wenn über einen offenbar längeren Zeitraum Zugfahrten, die ausfallen, lediglich durch Überkleben der Aushangfahrpläne auf den Bahnhöfen entlang der betreffenden Strecke kenntlich gemacht werden?

Nein. Dabei ist anzumerken, daß eine „Bekanntmachungspflicht" zu Fahrplanänderungen nur im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten ist. Dies gilt jedoch nicht für die DB AG. In den entsprechenden Gesetzen für die Eisenbahn hingegen ist eine derartige Bestimmung nicht enthalten. Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß die DB AG als kundenorientertes Verkehrsunternehmen ihre Informationen zu Fahrplanänderungen deutlich verbessern muß. Der Senat wird daher zukünftig verstärkt hierauf gegenüber der DB AG drängen.

In welchem Umfange hält der Senat angesichts von wesentlich längeren Reisezeiten, die durch die Zugausfälle entstehen, die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Fahrgeldern an die betroffenen Fahrgäste für gegeben? Wie gedenkt der Senat eine solche Rückerstattung speziell für die Inhaber von Zeitkarten zu realisieren? Die Voraussetzungen zur Erstattung von Beförderungsentgelten sind für den Ausfall von Teilleistungen der RB 25 nicht gegeben. In § 16 der Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs ist dies explizit für Fälle der vorliegenden Art ausgenommen.

In welchem Umfange erhält das Land Berlin bzw. das Land Brandenburg für den Ausfall der Zugverkehrsangebote auf der Regionalbahnlinie RB 25 Zahlungen zurück, die an die Deutsche Bahn AG geleistet wurden, und welcher Verwendung für anderweitige Verkehrsangebote werden die zurückerhaltenen Gelder zugeführt?

Die ausgefallenen Zugleistungen betreffen ausschließlich das Gebiet des Landes Berlin. Für nicht erbrachte Zugleistungen, die von der DB AG zu verantworten sind, bestehen festgelegte Regularien. Diese sehen vor, daß die Minderleistungen unter Berücksichtung der Außenstände gegenüber DB Regio entsprechend verrechnet werden.

Wann ist mit einer Wiederaufnahme des Zugbetriebs auf der gesamten Regionalbahnlinie RB 25 entsprechend den geltenden Fahrplanveröffentlichungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und der Deutschen Bahn AG zu rechnen?

Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG werden seit dem 8. Januar 2001 auf der Regionalverkehrslinie RB 25 stärkere Diesellokomotiven eingesetzt. Diese können die kürzeren Fahrzeiten der neuen Triebwagen einhalten. Die Züge der RB 25 verkehren daher wieder nach dem veröffentlichten Fahrplan.

Kleine Anfrage Nr. 14/1333 vom 7. Dezember 2000. Es antwortete Maria Krautzberger, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, am 26. Januar 2001

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IGEB-Anmerkungen

Die in der Antwort wiederum angegebene Begründung für die Zugausfälle zwischen Ahrensfelde und Berlin-Lichtenberg haben wir in SIGNAL 1-2/01 (Seite 11 f.) bewertet und halten sie angesichts der uns bekannten Tatsachen weiterhin für falsch. Sie gewinnt auch durch grammophonartige Wiederholungen nicht an Qualität. Insgesamt entsteht der Eindruck, daß DB Regio die tatsächlichen Beweggründe für die Zugausfälle deshalb nicht benennt, weil das Unternehmen dann in wenig günstigem Licht dastehen würde.

VBB-Beförderungsbedingungen: „§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen: Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder-Unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für die Einhaltung von Anschlüssen übernommen."

Ob aus dem § 16 der Schluß gezogen werden kann, eine Rückerstattung von Fahrgeldern sei „explizit für Fälle der vorliegenden Art ausgenommen", mag jeder Leser selbst entscheiden. „Ein Monopolist macht, was er will" so lautete eine Überschrift in SIGNAL 1-2/01 . Aber warum? Weil er damit rechnen kann, daß der VBB und die Länder Berlin und Brandenburg ihm dies durchgehen lassen?!

Jutta Matuschek, PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus

aus SIGNAL 3/2001 (Mai-Juni 2001), Seite 8-9

 

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