Welche Gründe haben dazu geführt,
daß im Streckenabschnitt der Regionalbahnlinie
RB 25 zwischen Ahrensfelde
und Berlin Lichtenberg seit 28. Mai
2000 täglich sechs Zugpaare nicht verkehren,
obwohl sie vom VBB bestellt
und auch im Kursbuch der Deutschen
Bahn AG enthalten sind?
Die Fahrzeiten des Jahresfahrplans 2000/2001
der Regionalverkehrslinie RB 25 sind
von der Deutschen Bahn AG (DB AG) für
den Einsatz neuer Triebwagen (Baureihe
646, GTW 2/6) berechnet worden. Die anhaltenden
technischen Probleme mit diesen
neuen Triebwagen zwangen die DB
AG zu einem ersatzweisen Einsatz von
lokbespannten Zügen. Diese haben eine
längere Fahrzeit. Damit konnten aus betrieblichen
Gründen (Kapazität Bahnhof
Lichtenberg) nicht für alle Züge entsprechende
Fahrplantrassen für die verlängerten
Fahrzeiten gefunden werden.
Hält der Senat die öffentliche Bekanntmachungspflicht
der Deutschen Bahn
AG für angemessen erfüllt, wenn über
einen offenbar längeren Zeitraum Zugfahrten,
die ausfallen, lediglich durch
Überkleben der Aushangfahrpläne auf
den Bahnhöfen entlang der betreffenden
Strecke kenntlich gemacht werden?
Nein. Dabei ist anzumerken, daß eine „Bekanntmachungspflicht"
zu Fahrplanänderungen
nur im Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) enthalten ist. Dies gilt jedoch
nicht für die DB AG. In den entsprechenden
Gesetzen für die Eisenbahn hingegen
ist eine derartige Bestimmung nicht enthalten.
Der Senat vertritt jedoch die Auffassung,
daß die DB AG als kundenorientertes
Verkehrsunternehmen ihre Informationen
zu Fahrplanänderungen deutlich
verbessern muß. Der Senat wird daher
zukünftig verstärkt hierauf gegenüber
der DB AG drängen.
In welchem Umfange hält der Senat
angesichts von wesentlich längeren
Reisezeiten, die durch die Zugausfälle
entstehen, die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung von Fahrgeldern
an die betroffenen Fahrgäste für gegeben?
Wie gedenkt der Senat eine solche
Rückerstattung speziell für die Inhaber
von Zeitkarten zu realisieren?
Die Voraussetzungen zur Erstattung von
Beförderungsentgelten sind für den Ausfall
von Teilleistungen der RB 25 nicht
gegeben. In § 16 der Beförderungsbedingungen
des VBB-Tarifs ist dies explizit für
Fälle der vorliegenden Art ausgenommen.
In welchem Umfange erhält das Land
Berlin bzw. das Land Brandenburg für
den Ausfall der Zugverkehrsangebote
auf der Regionalbahnlinie RB 25 Zahlungen
zurück, die an die Deutsche
Bahn AG geleistet wurden, und welcher
Verwendung für anderweitige
Verkehrsangebote werden die zurückerhaltenen
Gelder zugeführt?
Die ausgefallenen Zugleistungen betreffen
ausschließlich das Gebiet des Landes
Berlin. Für nicht erbrachte Zugleistungen,
die von der DB AG zu verantworten sind,
bestehen festgelegte Regularien. Diese
sehen vor, daß die Minderleistungen unter
Berücksichtung der Außenstände gegenüber
DB Regio entsprechend verrechnet
werden.
Wann ist mit einer Wiederaufnahme
des Zugbetriebs auf der gesamten Regionalbahnlinie
RB 25 entsprechend
den geltenden Fahrplanveröffentlichungen
des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und der Deutschen
Bahn AG zu rechnen?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG
werden seit dem 8. Januar 2001 auf der
Regionalverkehrslinie RB 25 stärkere Diesellokomotiven
eingesetzt. Diese können
die kürzeren Fahrzeiten der neuen Triebwagen
einhalten. Die Züge der RB 25 verkehren
daher wieder nach dem veröffentlichten
Fahrplan.
Kleine Anfrage Nr. 14/1333 vom 7. Dezember
2000. Es antwortete Maria
Krautzberger, Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, am 26. Januar 2001
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IGEB-Anmerkungen
Die in der Antwort wiederum angegebene Begründung
für die Zugausfälle zwischen
Ahrensfelde und Berlin-Lichtenberg haben wir in
SIGNAL 1-2/01 (Seite 11 f.) bewertet
und halten sie angesichts der uns bekannten
Tatsachen weiterhin für falsch. Sie gewinnt
auch durch grammophonartige Wiederholungen nicht
an Qualität. Insgesamt
entsteht der Eindruck, daß DB Regio die tatsächlichen
Beweggründe für die Zugausfälle
deshalb nicht benennt, weil das Unternehmen
dann in wenig günstigem Licht
dastehen würde.
VBB-Beförderungsbedingungen: „§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen:
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen
oder-Unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit
wird auch keine Gewähr für die Einhaltung von Anschlüssen übernommen."
Ob aus dem § 16 der Schluß gezogen werden kann,
eine Rückerstattung von Fahrgeldern
sei „explizit für Fälle der vorliegenden Art ausgenommen",
mag jeder Leser
selbst entscheiden. „Ein Monopolist macht, was er will" so
lautete eine Überschrift
in SIGNAL 1-2/01 . Aber warum? Weil er damit
rechnen kann, daß der VBB und die
Länder Berlin und Brandenburg ihm dies durchgehen lassen?!Jutta Matuschek,
PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus
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