Das ist einmal das „Zweite Gesetz zur Änderung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften"
vom 21. Juni 2002 (BGBI, I, Seite 2191). Es
ändert Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG),
insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten, Aufgaben und
Befugnissen der Aufsichtsbehörden und
der diskriminierungsfreien Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur und regelt für
Fremde die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Auf einige Neuerungen wird im Folgenden eingegangen.
Das ist zum anderen das „Erste Gesetz zur
Anderung des Regionalisierungsgesetzes"
vom 26. Juni 2002 (BGBI, I, Seite 2264). Es
legt bis zum Jahre 2007 die Beträge fest. die
den Bundesländern für den öffentlichen Personennahverkehr
vom Bund zur Verfügung
gestellt werden. Es handelt sich für 2002 um
6,745 Milliarden Euro; dieser Betrag steigt
ab 2003 jährlich um 1,5 Prozent.
Der Schwerpunkt der Neufassung des
AEG liegt bei der Präzisierung der Kompetenzen
und Aufgaben der Eisenbahnaufsicht. Der § 5 der
bisherigen Fassung wurde neu gegliedert und ein
neuer § 5a hinzugefügt. Der Begriff der Eisenbahnaufsicht
wird im § 5 Absatz 1 AEG definiert
als Sicherstellung der Beachtung dieses
Gesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen, des Eisenbahnrechts
der Europäischen Gemeinschaften und der
diesbezüglichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
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Sonderzugfahrt im Rahmen der Schienenverkehrswochen 1997 auf der stillgelegten Strecke Oranienburg - Kremmen. Foto: Archiv DRE |
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Der neue Absatz 1a regelt die Abgrenzung
der Zuständigkeiten von Bund und
Ländern für Aufsicht und Genehmigungen.
Nach Absatz 1b ist für Verkehrsunternehmen
das Land zuständig, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, für Infrastrukturunternehmen
das Land, in dem die Strecke liegt, wobei die beteiligten
Länder etwas anderes vereinbaren
können, Nutzt ein Verkehrsunternehmen
die Infrastruktur eines anderen Unternehmens (Absatz 1c),
unterliegt es der Aufsicht der für dieses
Infrastrukturunternehmen zuständigen Behörde, allerdigs
mit den Einschränkungen des § 5a Absatz
3. Das bedeutet, wenn ein nichtbundeseigenes
Verkehrsunternehmen Strecken
der DB AG nutzt, unterliegt es insoweit
der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes
(EBA) bzw. anderer öffentlicher oder privater Stellen,
denen die Eisenbahnaufsicht vom Bundesministerium für Verkehr
übertragen wurde (Artikel 2 des Zweiten Anderungsgesetzes).
Die komplizierte
Zuständigkeitsregelung zwischen Bund
und unteren Behörden enthält § 5 Absatz
2 nach dem Delegierungsprinzipz Bund -
Bundesministerium für Verkehr- EBA/Land - Landesregierung -
bestimmte Behörde - andere öffentliche und private
Stellen. Dabei können die Landesregierungen und
das EBA vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und
die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder
teilweise dem EBA nach Weisungen und
für Rechnung des Landes zu übertragen.
Der neue § 5a regelt inhaltliche Aufgaben und Befugnisse
der Aufsichtsbehörden, wobei es primär um die Gefahrenabwehr
und die Untersuchung gefährlicher
Ereignisse geht. Die Eisenbahnen haben
danach unter anderem den Behörden und
deren Beauftragten zu gestatten, Geschäftsräume,
Bahnanlagen und Fahrzeuge zu betreten und unentgeltlich
mitzufahren, sowie Hilfsmittel zu stellen und
Hilfsdienste zu leisten. Derartige Verpflichtungen
haben gemäß Absatz 6 auch
Instandhaltungsunternehmen zu erfüllen.
Für Zuwiderhandlungen auf diesem Gebiet kann
Zwangsgeld bis zu 500 000
Euro erhoben werden (Absatz 7).
In Bezug auf Genehmigungen (§§ 6f)
enthält die Neufassung geringfügige Präzisierungen.
So dürfen unter anderem
nach § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Schienenwege,
Betriebsleit- und Sicherheitssysteme oder
Bahnsteige durch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ohne Genehmigung nicht betrieben werden. § 7a regelt
die Erlaubnis für Eisenbahnen, die
den Betrieb erstmalig aufnehmen.
Der § 11 AEG, der jetzt „Abgabe und
Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen"
überschrieben ist, wurde nur
geringfügig geändert. Bisher war die Stilllegung bei
der zuständigen Behörde zu
beantragen, die unter Beachtung bestimmter
Kriterien darüber entschied.
Jetzt hat nach Absatz 1a das Unternehmen die
Stillegungsabsicht zusätzlich im
Bundesanzeiger oder Internet mit Angaben über
dessen betriebswirtschaftliche
Bewertung zu veröffentlichen. Innerhalb
von drei Monaten können Dritte das Unternehmen
zur Abgabe eines detaillierten
Angebotes auffordern.
Zur diskriminierungsfreien Nutzung der
Eisenbahninfrastruktur (§14) wurde mit
Absatz 3a eine Sanktion eingefügt, nach
der das EBA die Kompetenz erhält, auch
ohne Antrag bei Beeinträchtigung dieses
Rechts - gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit dem Kartellamt- ein Verfahren
gegen den Rechtsverletzer einzuleiten.
Es gibt weitere Anderungen des AEG:
beispielsweise die Aufhebung des § 23
(Überwachung), Ergänzungen des § 26
(Rechtsverordnungen) auf dem Gebiet
des Sachverständigenwesens oder die
Präzisierung des §28 über Ordnungswidrigkeiten.
Neu sind die §§ 31 bis 34, die
Regelungen für Halter von Eisenbahnfahrzeugen
(zum Beispiel Privatwagen) und
Übergangsregelungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreffen.
Die Artikel 2 bis 10 des 2. Anderungsgesetzes
ändern geringfügig andere Gesetze, unter anderem
auch die Verordnung über die Haftpflichtversicherung. Im
Artikel 9 wird das Ministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ermächtigt, die neue Fassung aller geänderten
Gesetze im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.
DBV Bundesverband
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