Bereits jetzt findet sich diese Bauform nicht in
der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung
(EBO), doch wurde für die bundeseigenen Eisenbahnen
eine Übergangsfrist bis Ende 2003
Eingeräumt. Das Land Brandenburg hatte sich
dieser Regelung angeschlossen.
|
Foto: Georg Radke |
|
Die Umrüstung wird offiziell mit einem angeblichen
Sicherheitsdefizit begründet. Der
DBV hält dieses Argument allerdings für wenig
nachvollziehbar, da die Altanlagen der
ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die einen
unbefristeten Bestandsschutz genießen und
nur bei ohnehin geplanten Erneuerungen oder
Neuinstallation nicht mehr verwendet werden
dürfen, das Schließen des Bahnübergangs
ebenfalls per Blinklicht signalisieren. Im Gegensatz
zur Reichsbahn ist hier das Blinklicht
allerdings unter dem Andreaskreuz angebracht.
Der Ersatz der alten Reichsbahntechnik gegen
eine moderne Anlage wird nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
zu je einem Drittel von der Bahn, dem
Straßenbaulastträger und dem Bund bzw.
Land getragen.
Nach Auffassung des DBV rechtfertigen
die nunmehr durchzuführenden
Maßnahmen nicht den fraglichen
Sicherheitsgewinn. In Zeiten leerer
Kassen wäre eine Regelung
analog den alten Bundesbahnanlagen
mit einer Anpassung der EBO sinnvoller
gewesen.
Aufgrund der Vielzahl
der noch vorhandenen DB-Altanlagen
ist allerdings nunmehr zu erwarten,
dass der Bestandsschutz dieser
Technik auch noch im kommenden Jahr
fortgeschrieben wird. Die Länder
sollten bezüglich der NE-Anlagen entsprechend
verfahren.
DBV
|