„Für eine ein - bis dreimonatige
behördliche Aufbewahrung Ihres
Führerscheins sind ein Blondes
und ein Kurzer (0,5 Promille)
schon völlig ausreichend. Wollen Sie Ihren Lappen für lange
Zeit loswerden, reichen schon
ein großes Bier (0,3 Promille)
und ein auffälliger Fahrstil oder
ein kleiner Unfall. " Mit solchen
Argumenten versucht der
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
(VDV) die Folgen von
Alkohol im Straßenverkehr ein zudämmen
und für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zu
werben. Immerhin kam es 2002
23.206 „Alkoholunfällen" mit
932 Todesopfern, 9953 Schwer- und
22.977 Leichtverletzten.
Was wohl bei der Kampagne nicht
bedacht wurde: in der Regel
schließen die Beförderungsbedingungen
fast aller Unternehmen
alkoholisierte Fahrgäste von
der Mitnahme generell aus. So
verbieten die Bedingungen der
„Kreisverkehr Schwäbisch Hall
GmbH" nicht nur die Mitnahme
von Personen mit geladenen
Schusswaffen (sofern sie nicht
zum Führen berechtigt sind), sondern
auch von „... Personen, die
eine Gefahr für die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes oder
für die Fahrgäste darstellen,
sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen
vorliegen, sind insbesondere
ausgeschlossen Personen,
die unter dem Einfluss
geistiger Getränke oder anderer
berauschender Mittel stehen
...".
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