Als Herr W. seine BahnCard im Oktober
2005, vier Wochen vor Ablauf seiner alten
BahnCard, mündlich bei der Verkaufsstelle
kündigte, wurde er nicht darüber informiert,
dass diese Kündigung wirkungslos
ist. Herr W. ging hingegen davon aus, dass
die Angelegenheit damit erlegt sei. Der Umstand,
dass er im November 2005 keine neue
BahnCard erhielt, bestätigte ihn in dieser
Überzeugung.
Eine böse Überraschung war jedoch die
Post, die HerrW. im April 2006 erhielt. Fast
140 Euro sollte er für die BahnCard und die
bislang aufgelaufenen Mahnkosten bezahlen.
Auf seinen Widerspruch erhielt er
lediglich seine BahnCard mit Gültigkeit ab
November 2005 zugesandt.
Viele BahnCard-Besitzer vergessen im
Laufe des Jahres, dass es sich bei ihrer
BahnCard 25 oder BahnCard 50 um Abonnements
handelt. Deshalb ist es notwendig,
dass die BahnCard-lnhaber dieses
Abonnement sechs Wochen vor Ablauf
schriftlich beim BahnCard-Service kündigen,
wenn sie keine Verlängerung
wünschen.
Dies ist im Falle von Herrn W. nicht
passiert. Er hat weder schriftlich noch
fristgerecht und darüber hinaus auch
nicht beim BahnCard-Service gekündigt.
Sein Vertrag hat sich deshalb um
ein weiteres Jahr verlängert.
Da die Deutsche Bahn AG jedoch
auf die Unwirksamkeit der Kündigung
nicht hingewiesen hat und da es Fehler
bei der Zustellung der BahnCard
gab, konnte die Schlichtungsstelle
für Herrn W. eine Kulanzlösung erarbeiten.
Die Deutsche Bahn AG hat
die BahnCard zurückgenommen und
auf die Forderungen gegen Herrn W.
verzichtet. Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
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