Die Fragen beziehen sich ausschließlich
auf betriebliche Angelegenheiten der Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des
öffentlichen Rechts - und können in eigener
Zuständigkeit des Senats deshalb nicht
beantwortet werden. Adressat der Fragen
kann nur die BVG sein.
Der BVG-Vorstand nimmt wie folgt Stellung:
Treffen Pressemeldungen zu, nach denen
die BVG in den Jahren 1997-2002
insgesamt 22 Cross-Border-Leasing-Geschäfte
(CBL-Geschäfte) abgeschlossen
hat?
a) Wenn ja: Wie viele und welche Objekte
sind mit welcher Laufzeit jeweils
in die CBL-Verträge einbezogen worden
(bitte jeweils ins Verhältnis setzen zum
Gesamtbestand der entsprechenden
Objekte bei der BVG)?
b) Welche einmaligen Erlöse wurden
als Barwertvorteil dadurch jeweils erwirtschaftet?
Ja.
Zu a): In die CBL-Verträge sind insgesamt
511 Straßenbahnen (entspricht 85 % des Gesamtbestands
von 602 Straßenbahnen) und
647 U-Bahn-Wagen (entspricht 48% des
Gesamtbestands von 1361 U-Bahn-Wagen)
einbezogen. Die Grundmietzeit beträgt in
Abhängigkeit vom Herstellungsjahr des Fahrzeugs,
des Wertgutachtens und der jeweiligen
Vertragsstruktur zwischen 12 und 30 Jahren.
Zu b): Im Jahr 1997 wurden durch den Abschluss
von CBL-Verträgen 32 Mio. EUR, im
Jahr 2000 weitere 18 Mio. EUR und im Jahr
2002 nochmals 18 Mio. EUR erwirtschaftet.
Trifft es zu, dass die Verfügung über
einen Teil des Fahrzeugparks der BVG
nicht mehr möglich ist, weil das wirtschaftliche
Eigentum beim Leasinggeber
in den Vereinigten Staaten liegt?
a) Wenn ja, welchen Teil des Fahrzeugparks
betrifft diese Verfügungsbeschränkung?
b) Welche Kosten entstehen der BVG
und mittelbar dem Land dadurch, dass
Fahrzeuge und Anlagen regeneriert,
weiterverwendet oder aufbewahrt
werden müssen, die in CBL-Geschäfte
einbezogen worden sind (bitte konkret
und nachvollziehbar aufschlüsseln)?
c) Für welche Laufzeit ist die Beschränkung
der Verfügung im Einzelnen
wirksam und wird es deshalb erforderlich
sein, den wirtschaftlichen Wert der
Objekte zu erhalten?
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Licht ins Dunkel brachte die Kleine Anfrage des Abgeordneten Lederer: Fast alle Berliner Straßenbahnfahrzeuge gehören nicht mehr der BVG Foto: Marc Heller |
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Nein, der deutsche Leasingnehmer bleibt
rechtlicher und wirtschaftlicher
Eigentümer der Leasinggegenstände
und führt diese
in seiner Bilanz fort. Unter den
CBL-Verträgen steht der BVG
das Recht der ungestörten
Nutzung der Leasing-Objekte
zu, insbesondere bestehen
keine Einschränkungen hinsichtlich
des Einsatzes der
Leasing-Objekte im ÖPNV
Berlins.
Zu a): Der BVG steht unter
den CBL-Verträgen das Recht
der ungestörten Nutzung der
Leasing-Objekte zu.
Zu b): Die BVG ist auf Grund der Betriebsordnung
Straßenbahn (BoStrab) verpflichtet,
alle im Fahrgastverkehr eingesetzten Straßenbahnen
und U-Bahnen nach den einschlägigen
technischen Bestimmungen betriebsfähig
vorzuhalten. Unter den CBL-Verträgen
bestehen für die BVG keine Wartungs- und
Instandsetzungsverpflichtungen, die über
den Standard der BoStrab hinausgehen, insofern
entstehen der BVG keine zusätzlichen
Kosten auf Grund der CBL-Verträge.
Zu c): Siehe Antworten zu a) und b).
Welcher der Vertragspartner trägt das
Risiko der wirtschaftlichen Entwertung
bzw. des Wegfalls der Leasing-Objekte?
Welche vertraglichen Konsequenzen
folgen daraus im Einzelnen?
Da das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum
bei der BVG liegt, trägt die BVG das
wirtschaftliche Risiko der Fahrzeuge. Sollte
z.B. durch einen Unfall ein Totalschaden an
einem Leasing-Objekt entstehen, kann die
BVG das zerstörte Leasing-Objekt entweder
gegen ein geeignetes Ersatzobjekt austauschen
oder den CBL-Vertrag für das betroffene
Leasing-Objekt gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung beenden.
Berlin, den 16. Juli 2004,
Staatssekretär Volkmar Strauch, Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Dr. Klaus Lederer (PDS)
Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin
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