Aktuell

Cross Border Leasing

Kleine Anfrage vom 15. Juni 2004

Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf betriebliche Angelegenheiten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des öffentlichen Rechts - und können in eigener Zuständigkeit des Senats deshalb nicht beantwortet werden. Adressat der Fragen kann nur die BVG sein.

Der BVG-Vorstand nimmt wie folgt Stellung:

Treffen Pressemeldungen zu, nach denen die BVG in den Jahren 1997-2002 insgesamt 22 Cross-Border-Leasing-Geschäfte (CBL-Geschäfte) abgeschlossen hat?
a) Wenn ja: Wie viele und welche Objekte sind mit welcher Laufzeit jeweils in die CBL-Verträge einbezogen worden (bitte jeweils ins Verhältnis setzen zum Gesamtbestand der entsprechenden Objekte bei der BVG)?
b) Welche einmaligen Erlöse wurden als Barwertvorteil dadurch jeweils erwirtschaftet?

Ja.

Zu a): In die CBL-Verträge sind insgesamt 511 Straßenbahnen (entspricht 85 % des Gesamtbestands von 602 Straßenbahnen) und 647 U-Bahn-Wagen (entspricht 48% des Gesamtbestands von 1361 U-Bahn-Wagen) einbezogen. Die Grundmietzeit beträgt in Abhängigkeit vom Herstellungsjahr des Fahrzeugs, des Wertgutachtens und der jeweiligen Vertragsstruktur zwischen 12 und 30 Jahren.

Zu b): Im Jahr 1997 wurden durch den Abschluss von CBL-Verträgen 32 Mio. EUR, im Jahr 2000 weitere 18 Mio. EUR und im Jahr 2002 nochmals 18 Mio. EUR erwirtschaftet.

Trifft es zu, dass die Verfügung über einen Teil des Fahrzeugparks der BVG nicht mehr möglich ist, weil das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber in den Vereinigten Staaten liegt?
a) Wenn ja, welchen Teil des Fahrzeugparks betrifft diese Verfügungsbeschränkung?
b) Welche Kosten entstehen der BVG und mittelbar dem Land dadurch, dass Fahrzeuge und Anlagen regeneriert, weiterverwendet oder aufbewahrt werden müssen, die in CBL-Geschäfte einbezogen worden sind (bitte konkret und nachvollziehbar aufschlüsseln)?
c) Für welche Laufzeit ist die Beschränkung der Verfügung im Einzelnen wirksam und wird es deshalb erforderlich sein, den wirtschaftlichen Wert der Objekte zu erhalten?

Tatra Straßenbahn Linie 4
Licht ins Dunkel brachte die Kleine Anfrage des Abgeordneten Lederer: Fast alle Berliner Straßenbahnfahrzeuge gehören nicht mehr der BVG Foto: Marc Heller

Nein, der deutsche Leasingnehmer bleibt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Leasinggegenstände und führt diese in seiner Bilanz fort. Unter den CBL-Verträgen steht der BVG das Recht der ungestörten Nutzung der Leasing-Objekte zu, insbesondere bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes der Leasing-Objekte im ÖPNV Berlins.

Zu a): Der BVG steht unter den CBL-Verträgen das Recht der ungestörten Nutzung der Leasing-Objekte zu.

Zu b): Die BVG ist auf Grund der Betriebsordnung Straßenbahn (BoStrab) verpflichtet, alle im Fahrgastverkehr eingesetzten Straßenbahnen und U-Bahnen nach den einschlägigen technischen Bestimmungen betriebsfähig vorzuhalten. Unter den CBL-Verträgen bestehen für die BVG keine Wartungs- und Instandsetzungsverpflichtungen, die über den Standard der BoStrab hinausgehen, insofern entstehen der BVG keine zusätzlichen Kosten auf Grund der CBL-Verträge.

Zu c): Siehe Antworten zu a) und b).

Welcher der Vertragspartner trägt das Risiko der wirtschaftlichen Entwertung bzw. des Wegfalls der Leasing-Objekte? Welche vertraglichen Konsequenzen folgen daraus im Einzelnen?

Da das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum bei der BVG liegt, trägt die BVG das wirtschaftliche Risiko der Fahrzeuge. Sollte z.B. durch einen Unfall ein Totalschaden an einem Leasing-Objekt entstehen, kann die BVG das zerstörte Leasing-Objekt entweder gegen ein geeignetes Ersatzobjekt austauschen oder den CBL-Vertrag für das betroffene Leasing-Objekt gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beenden.

Berlin, den 16. Juli 2004,
Staatssekretär Volkmar Strauch, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

Dr. Klaus Lederer (PDS)
Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin

aus SIGNAL 6/2004 (Dezember 2004/Januar 2005), Seite 9

 

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