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In dem Antrag von Nordrhein-Westfalen wird
darauf hingewiesen, daß die gegenwärtigen
Regelungen, die eine Haftung der Verkehrsunternehmen
für Verspätungen oder Zugausfall
ausschließen, nicht mehr zeitgemäß sind. Die
Verkehrsunternehmen treten ihren Kunden
gegenüber jetzt als Wirtschaftsunternehmen
auf und sind deshalb grundsätzlich auch wie
jedes andere Unternehmen haftungsrechtlich
zu behandeln. Allerdings muß ihrem
hohen Risikio als Massentransportunternehmen
auch angemessen Rechnung getragen
werden. Weiter wird in dem Antrag als Lösung
vorgeschlagen: „Das Haftungsrecht der
Verkehrsunternehmen wird entsprechend
den Besonderheiten des öffentlichen Personen-Fernverkehrs (SPFV) einerseits und des
öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV)
andererseits neu geregelt. Der SPFV, der
grundsätzlich eigenwirtschaftlich betrieben
wird, wird dem algemeinen zivilrechtlichen
Haftungssystem des BGB unterstellt. SPFV
betreibende Eisenbahnen erhalten allerdings
die Möglichkeit ihre Haftung bei leicht fahrlässig
verursachten Ausfei- sowie Verspätungsschäden
vertraglich durch Algemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) auf einen
angemessenen Umfang zu btujenien und
für unmittelbare Schäden eine angemessene
Pauschalierung vorzusehen. Der öffentliche
Personennahverkehr ist hingegen der
staatlichen Daseinsvorsorge unterstellt und
wird in erheblicher Höhe staatlich subventioniert.
Diese Gemeinwirtschaftlichkeit des
Personennahverkehrs schlägt sich in Fahrpreisen
nieder, die nicht in Adäquanz zu der
Transportleistung stehen und dementsprechend
auch eine andere Ausgestaltung des
haftungsrechtlichen Verhältnisses zwischen
Bahn und Fahrgast erfordern. Die haftungsrechtliche
Privilegierung der Nahverkehrsunternehmen
bleibt deshalb als solche erhalten,
wird aber spürbar zu Gunsten das Fahrgastes
eingeschränkt."
Zum Problem Fahrgastrechte hat sich auch
der 22. Bundesverbandstag des Deutschen
Bahnkunden-Verbandes am 27. November in
Lüchow (Wendland) geäußert. Er begrüßte
im Prinzip Neuregelungen zu Gunsten der
Bahnkunden, stellte jedoch klar, daß die
aus einer eventuellen Mehrbelastung der
Verkehrsunternehmen entstehenden Kosten
nicht auf die Kunden abgewälzt werden
dürfen. Auch müsse ein detaillierter Katalog
aufgestellt werden, in dem höhere Gewalt
(unvorhersehbare Ereignisse) und Verschulden
der Bahn klar definiert sind. Keinesfalls
dürfe man mit zu krassen Restriktionen den
Bogen in diesen Bereichen überspannen.
Dr. jur.Helmut Heinschel
DBV
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