Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte von Oberhausen
über Augsburg nach München fahren.
In Augsburg hatte er einen Aufenthalt von
ca. 14 bis 16 Uhr eingeplant, um dort einen
Geschäftstermin wahrzunehmen. Die Weiterfahrt
nach München sollte um 16.06 Uhr
erfolgen.
Auf der Fahrt nach Augsburg kam es bei
mehreren Zügen zu Verzögerungen, so dass
der Beschwerdeführer mit einer Verspätung
von zwei Stunden in Augsburg eintraf und
seinen geplanten Termin daher nicht mehr
wahrnehmen konnte. Stattdessen fuhr er
direkt nach München durch, wo er mit einer
Verspätung von 21 Minuten eintraf.
Der Beschwerdeführer reichte nach der
Fahrt einen Antrag auf Verspätungsentschädigung
beim Servicecenter Fahrgastrechte
ein.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Das Servicecenter Fahrgastrechte stellte
eine Verspätung von 21 Minuten fest und
lehnte die Zahlung einer Verspätungsentschädigung
ab.
Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort
nicht einverstanden. Er wandte sich an
die söp und wies darauf hin, dass er zwar am
Zielort der Fahrkarte (München) keine entschädigungsrelevante
Verspätung erlitten
habe,
er aber dennoch an seinem geplanten
Zwischenziel mit einer Verspätung von zwei
Stunden angekommen ist.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
das Servicecenter den Antrag zutreffend
beschieden hat.
Die söp wies in der Schlichtungsempfehlung
darauf hin, dass ausgehend von Art. 17
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1371/2007 ein Anspruch
auf Verspätungsentschädigung in Höhe
von 50 Prozent des Fahrpreises besteht,
wenn der Fahrgast zwischen dem auf der
Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und
Zielort eine Verspätung von 120 Minuten
hatte. Dies war vorliegend nicht der Fall, da
der Beschwerdeführer München mit einer
Verspätung von 21 Minuten erreichte. Der
Wortlaut stellt insoweit ausdrücklich auf
die Ankunft am Zielort der Fahrkarte ab.
Zwischenaufenthalte werden nicht berücksichtigt.
Die Entscheidung des Servicecenter
Fahrgastrechte war formell betrachtet
daher korrekt ergangen.
Dennoch schlug die söp ein Entgegenkommen
von Seiten des Verkehrsunternehmens
vor, da der Beschwerdeführer seine
Reise so geplant hatte, dass er in einem
zweistündigen Aufenthalt in Augsburg einen
Geschäftstermin hätte wahrnehmen
können. Hätte er diesen Zwischenhalt nicht
eingeplant, wäre er – bezogen auf die Gesamtstrecke
– mit einer zweistündigen
Verspätung am Zielort eingetroffen. In diesem
Fall hätte er auch einen Anspruch auf
Verspätungsentschädigung in Höhe von 50
Prozent des Fahrpreises gehabt (vorliegend
34 Euro).
Des Weiteren machte die söp deutlich,
dass der Beschwerdeführer auf beiden Fahrstrecken
Verspätungen hatte. In der Gesamtschau
stellte sich die Reise für den Beschwerdeführer
daher als sehr unbefriedigend dar,
da er zum einen eine nicht unerhebliche
Verspätung in Augsburg hatte und darüber
hinaus noch seinen Geschäftstermin nicht
wahrnehmen konnte.
Die söp schlug daher ein Entgegenkommen
in Form eines Reisegutscheins im Wert
von 25 Euro vor. Das Verkehrsunternehmen
stimmte der Argumentation der söp zu und
übersandte dem Beschwerdeführer als Ausgleich
für seine Unannehmlichkeiten einen
Reisegutschein im Wert von 25 Euro, den der
Beschwerdeführer dankend entgegennahm.
(Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu
Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde
keine zufriedenstellende Antwort bekommt,
kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr,
wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag
zur einvernehmlichen und
außergerichtlichen Streitbeilegung. Das
erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in
jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region
keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten
haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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