Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist mexikanische
Staatsbürgerin und hielt sich zu Besuch in
Deutschland auf. Sie spricht nur spanisch
und französisch. Der Freund der Beschwerdeführerin
buchte für sie eine Fahrkarte für
eine Fahrt von Dresden nach Paris. Er erwarb
für sie ein Online-Ticket und gab auf diesem
Ticket die Beschwerdeführerin als Reisende
an. Als Identifikationsnachweis war die Visa-Karte
der Beschwerdeführerin genannt.
Bei der Fahrkartenkontrolle habe der Zugbegleiter
die Beschwerdeführerin auf Englisch
nach ihrer Kreditkarte gefragt. Diese
Aufforderung habe sie aber nicht verstanden
und stattdessen dem Zugbegleiter erklärt,
dass ihr Freund die Fahrkarte für sie
erworben habe. Der Zugbegleiter nahm die
Kreditkarte der Beschwerdeführerin entgegen,
ohne diese mit dem Online-Ticket
abzugleichen und verkaufte ihr eine neue
Fahrkarte zu einem Preis von 101,20 Euro.
Der Freund der Beschwerdeführerin wandte
sich an das Verkehrsunternehmen und machte
die Erstattung der Kosten für die nachgekaufte
Fahrkarte geltend, da die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz einer
gültigen Fahrkarte gewesen sei.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Das Verkehrsunternehmen reagierte mehrere
Monate nicht auf den Erstattungsantrag
des Freundes der Beschwerdeführerin. Daher
wandte er sich an die söp und bat um
Prüfung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin
und kam zu dem Ergebnis, dass
sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten
für die im Zug nachgekaufte Fahrkarte
hat.
Die Beförderungsbedingungen für den
Internetverkauf von Fahrkarten bestimmen,
dass das Online-Ticket als persönliche Fahrkarte
nicht übertragbar ist und nur in Verbindung
mit der bei der Buchung angegebenen
ID-Karte gültig ist. Bei Alleinreisen müssen
Reisender und ID-Karten-Inhaber identisch
sein. Kann bei der Fahrkartenprüfung keine
auf den Namen des Reisenden lautende
ID-Karte vorgelegt werden, liegt eine Reise
ohne gültige Fahrkarte vor.
Zwar buchte der Freund der Beschwerdeführerin
das Ticket. Das Online-Ticket war
aber auf den Namen der Beschwerdeführerin
ausgestellt und enthielt auch die Kreditkartennummer
der Beschwerdeführerin als
angegebene ID. Diese Kreditkarte führte die
Beschwerdeführerin auf der Fahrt bei sich.
Offenbar ging der Zugbegleiter ohne nähere
Prüfung aufgrund der Sprachschwierigkeiten
davon aus, dass das Online-Ticket nicht vorschriftsmäßig
verwendet wird und verkaufte
eine neue Fahrkarte. Allerdings hätte er bei
einem Vergleich der von der Beschwerdeführerin
ausgehändigten Kreditkarte erkennen
können, dass es sich bei der vorgezeigten
Kreditkarte um die ID handelt, die auch auf
dem Online-Ticket angegeben war. Darüber
hinaus bezahlte die Beschwerdeführerin die
Fahrkarte im Zug mit der auf dem Online-Ticket angegebenen Kreditkarte.
Die Schlichtungsstelle kam daher zu dem
Ergebnis, dass der Neukauf der Fahrkarte
nicht erforderlich gewesen ist, so dass der
Beschwerdeführerin Fahrtkosten in Höhe
von 101,20 Euro zu erstatten sind. Warum
der Erstattungsantrag von dem Verkehrsunternehmen
nicht bearbeitet wurde, konnte
die Schlichtungsstelle nicht feststellen.
Das Verkehrsunternehmen stimmte
dem Vorschlag zu und veranlasste eine Erstattung
in Höhe von 101,20 Euro. Darüber
hinaus entschuldigte sich das Verkehrsunternehmen
für die lange Bearbeitungszeit.
Aufgrund einer technischen Störung sei der
Antrag nicht bearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin
zeigte sich mit der Erstattung
und der Entschuldigung einverstanden.
Dr. Katja Schmidt
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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