Vereinbarung zwischen den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg
über die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in der Region Berlin/Brandenburg. In der
Wahrnehmung ihrer Verantwortung als Aufgabenträger für den SPNV vereinbaren
die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg zur Bereitstellung
eines ausreichenden SPNV-Angebotes in der Region Berlin/Brandenburg:
Artikel 1
Angebotsplanung
(1) Die Regionalbahnkonzeption Brandenburg - Zielnetz 2000 sowie das
S-Bahn-Betriebskonzept werden von beiden Seiten als Planungsgrundlage
anerkannt. Die weitere Präzisierung der Maßnahmen zur Entwicklung des
SPNV erfolgt durch die gemäß den ÖPNV-Gesetzen der Länder Berlin und
Brandenburg aufzustellenden Nahverkehrspläne, die in enger Abstimmung
erarbeitet und fortgeschrieben werden.
(2) Bei der Gestaltung der Linienkonzepte und der Fahrpläne
sind insbesondere die Bedarfsentwicklung, die Ausgewogenheit
des Produktangebotes sowie die Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Artikel 2
Finanzierung
(1) Das Land Berlin wird die gern. §8 Abs.1 und §6 Abs.2 des
Regionalisierungsgesetzes für den Regionalverkehr vorgesehenen
Regionalisierungsmittel auch weiterhin für die Bestellung von
schienengebundenen Regionalverkehrsleistungen ersetzen.
(2) Das Land Brandenburg kann darüber hinaus Regionalverkehrsangebote
auf dem Gebiet des Landes Berlin bestellen und aus den ihm nach dem
Regionalisierungsgesetz zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren
(Restfinanzierung). Diese Bestellungen bedürfen der Zustimmung der
für den Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. Für
die Bestellung von Verkehrsangeboten, die in den Nahverkehrsplänen
gern. Art. 1 Abs.1 oder im Fahrplan 1997/98 (...) - gültig bis 23. Mai 1998)
enthalten sind, gilt die Zustimmung der für Verkehr zuständigen
Senatsverwaltung des Landes Berlin als erteilt. Für jedes folgende
Fahrplanjahr ist rechtzeitig vor den Fahrplankonferenzen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Abstimmung zwischen den Ländern
Berlin und Brandenburg für den gesamten Umfang des Regionalverkehrs
durchzuführen.
(3) Das Land Brandenburg wird die gern. §8 Abs.1 und §6 Abs.2 des
Regionalisierungsgesetzes für den S-Bahn-Verkehr vorgesehenen
Regionalisierungsmittel auch weiterhin für die Bestellung von
S-Bahn-Leistungen einsetzen.
Artikel 3
Bestellung von Verkehrsangeboten
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg werden die Verkehrsverbund
Berlin-Brandenburg GmbH gemäß den Regelungen des Verbundvertragswerkes
mit der Bestellung von Verkehrsangeboten im SPNV beauftragten und
der Verbundgesellschaft die dafür vorgesehenen Mittel treuhänderisch
und zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.
(2) Die Verbundgesellschaft hat die Bestellung von Verkehrsangeboten
im SPNV auf der Grundlage der Nahverkehrspläne gemäß Artikel
1 Abs.1 sowie sonstigen Maßgaben der zuständigen Aufgabenträger
vorzunehmen. Soweit es sich um die Bestellung von Verkehrsangeboten
nach Artikel 2 Abs.2 Satz2 handelt, erhält die Verbundgesellschaft
jeweils eine konkrete leistungsbezogene Vorgabe durch das Land Brandenburg.
Artikel 4
Inkrafttreten, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Abweichen von Absatz 1 gilt Artikel 2 rückwirkend ab 1.Januar 1997.
(3) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.
Potsdam, den 5. März 1998
Berlin, den 5. März 1998
Für die Regierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsidentvertreten durch den
Minister für Stadtentwicklung, Wohnen
und Verkehr Hartmut Meyer.
Für den Senat von Berlin Der Regierungende Bürgermeister
vertreten durch den Senator für Bauen, Wohnen und
Verkehrjürgen Klemann
(Veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin,
Nr. 38/24. Juli 1998)
Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei
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