Darauf verweist auch das Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) und ordnete 2010 an, dass
gemäß der „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“
(Kapitel IV Artikel 18) auf allen Bahnhöfen
entsprechende technische Voraussetzungen
zur aktiven Fahrgastinformation
zu schaffen sind (siehe auch Signal 2/2013).
Deshalb forderte das EBA von der Deutschen
Bahn, alle Bahnhöfe, auf denen eine
aktive Fahrgastinformation noch nicht möglich
ist, mindestens mit einem Dynamischen
Schriftanzeiger (DSA) auszustatten.
Die DB war jedoch der Meinung, dass der
finanzielle Aufwand bei 1800 ihrer kleinen
Bahnhöfe unverhältnismäßig sei und klagte
gegen den Bescheid. Im Januar 2013 verlor
die Bahn in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht
in Köln (18 K 4907/11). In
zweiter Instanz wies das Oberverwaltungsgericht
Münster im Mai 2014 die Berufung
zurück (16 A 494/13). Zu guterletzt ging die
Bahn wegen der 300 kleinsten Bahnhöfe
und Haltepunkte nochmals vor dem Bundesverwaltungsgericht
in Revision. Aber
auch die obersten Richter entschieden am
9. September 2015 gegen die DB (BVerwG
6 C 28.14). Sie sahen die finanziellen Belastungen
der Bahn durch eine angemessene
Kundeninformation nicht als unverhältnismäßig
an.
|
Zumindest ein solcher „Dynamischer Schriftanzeiger“ (hier in Fürstenwalde (Spree) Süd) muss auf jeder Bahnstation vorhanden sein, um die Fahrgäste über Störungen aller Art aktuell informieren zu können. Das ist jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden worden. Foto: Stefan Retzlaff |
|
Der Berliner Fahrgastverband IGEB begrüßt
das Urteil und sieht darin eine Stärkung
für das Recht auf Information jedes
Fahrgastes. Auch im ländlichen Bereich, auf
den letzten 300 kleinen „Dorfbahnhöfen“,
wo gerade keine alternativen Informationsquellen
bestehen, ist ein Dynamischer
Schriftanzeiger eine preiswerte Möglichkeit,
dieses sicherzustellen. Es kann nicht sein,
dass ein Reisender stets sicherheitshalber
telefonieren muss, weil sein Zug verspätet
sein oder ausfallen könnte.
Gut, dass nun höchstrichterlich bestätigt
ist: Die aktive Fahrgastinformation ist eine
Bringepflicht des Eisenbahnunternehmens
oder des Bahnhofsbetreibers. Überall!
(BfVst)
Berliner Fahrgastverband IGEB
|