Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wollte am 28.
Oktober 2015 von Nürnberg nach München
fahren. Für diese Fahrt nutzte sie
ein Bayern-Ticket, das sie zu Weihnachten
2014 geschenkt bekommen hatte. Bei der
Kontrolle in einem Regionalzug wurde das
vorgezeigte Bayern-Ticket beanstandet,
da es nicht mehr gültig sei. Nach dem Kauf
der Fahrkarte sei das Ticket innerhalb eines
Monats zu nutzen. Der Beschwerdeführerin
wurde eine Fahrpreisnacherhebung über
60 Euro ausgestellt, so dass sie zzgl. der
Ticketkosten für die Weiterfahrt insgesamt
70 Euro zahlen sollte.
Gegen diese Forderung legte die Beschwerdeführerin
Widerspruch ein. Sie
wies darauf hin, dass sie bereits seit Jahren
mehrere Bayern-Tickets zu Weihnachten
geschenkt bekomme und es bisher nie Beanstandungen
gegeben habe. Die Tickets
würden immer an den Automaten des MVV
gekauft. Einen Hinweis, dass die Tickets
nach dem Kauf nur einen Monat gültig sind,
habe es nicht gegeben. Auch der entsprechende
Aushang zu den Bayern-Tickets informiere
nicht darüber.
Die Beschwerdegegnerin reduzierte die
Forderung auf den regulären Fahrpreis
i.H.v. 36,40 Euro und teilte mit, dass undatierte
Bayern-Tickets zwar im Vorverkauf
erworben werden können. Bei diesen Tickets
müsse die Fahrt aber innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten werden.
Die Beschwerdeführerin zahlte den reduzierten
Betrag, war aber dennoch mit der
Antwort der Beschwerdegegnerin nicht
einverstanden. Weder auf den Tickets noch
auf dem Aushang werde darauf hingewiesen,
dass die Tickets eine Gültigkeit von einem
Monat haben. Sie bat um Erstattung
des bereits gezahlten Betrages sowie um
Erstattung von drei weiteren bisher nicht
genutzten Bayern-Tickets zu einem Preis
von jeweils 23 Euro.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin wies den
Wunsch nach Erstattung zurück und wiederholte
im Wesentlichen die Begründung
aus dem vorangegangenen Schriftwechsel.
Die Beschwerdeführerin war damit
nicht zufrieden und bat um Prüfung
durch die söp.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin
und kam zu folgendem
Ergebnis: Nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit.
a) Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) ist
der Reisende zur Zahlung eines erhöhten
Fahrpreises verpflichtet, wenn er bei Antritt
der Reise nicht einen gültigen Fahrausweis
besitzt. Ausgehend von den Angebotsbedingungen
zum Bayern-Ticket
ist die Fahrt innerhalb eines Monats ab
Ausgabedatum der Fahrkarte anzutreten.
Daher war die Fahrkarte bei Antritt der
Fahrt am 28. Oktober 2015 nicht mehr gültig,
weil sie bereits im Dezember 2014 gekauft
wurde. Die Forderung könnte daher
berechtigt gewesen sein. Im Übrigen sehen
die Angebotsbedingungen zum Bayern-Ticket
keine Erstattung vor, so dass ein
Erstattungsanspruch hinsichtlich der drei
ungenutzten Tickets ebenfalls fraglich ist.
Vorliegend war jedoch zu berücksichtigen,
dass die bereits erworbenen Bayern-Tickets
nicht mehr genutzt werden
dürfen, obwohl sie noch nicht entwertet
worden sind. Insofern wurde für die Inanspruchnahme
einer Beförderungsleistung
gezahlt, die nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann, da anderenfalls
die Ausstellung einer Fahrpreisnacherhebung
droht.
Auf den erworbenen Bayern-Tickets findet
sich kein Hinweis darauf, dass der Fahrtantritt
innerhalb eines Monats nach dem
Kauf der Fahrkarte erfolgen muss. Auch
auf der Informationstafel zu den Bayern-Tickets
findet sich hierzu kein Hinweis. Die
Beschwerdeführerin konnte daher nicht
davon ausgehen, dass die erworbenen
Fahrkarten bereits nach einem Monat ungültig
werden. Im Übrigen erscheint die
Bestimmung hinsichtlich der Monatsfrist
entbehrlich, da die Tickets erst mit Entwertung
gültig werden. Auch der Preis hatte
sich seit dem Kaufdatum nicht verändert.
Selbst wenn es nach dem Kauf zu einem Tarifwechsel
kommen sollte, bestehen noch
Übergangsregelungen, so dass die Fahrkarten
ggf. gegen Zuzahlung des Differenzbetrages
umgetauscht werden können. Daher
ist nicht ersichtlich, warum die Gültigkeit
auf einen Monat begrenzt wurde.
Insofern könnte es sich bei dieser Bestimmung
in den Angebotsbedingungen
zum Bayern-Ticket um eine überraschende
Klausel nach § 305 c BGB handeln mit der
Folge, dass diese Bestimmung unwirksam
wäre und mithin die Fahrpreisnacherhebung
ohne rechtlichen Grund ausgestellt
wurde.
Die söp schlug daher vor, der Beschwerdeführerin
den bereits gezahlten Betrag
für die Fahrpreisnacherhebung i.H.v. 36,40
Euro und darüber hinaus auch die drei bisher
nicht genutzten Bayern-Tickets im Wert
von 69 Euro zu erstatten.
Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin
mit, dass die Beanstandung zu Unrecht
erfolgt sei, da es im MVV zwischen dem 14.
Dezember 2014 und dem 12. Dezember
2015 keine Tariferhöhung gegeben habe,
so dass das Ticket am Reisetag gültig gewesen
sei. Die erteilten Auskünfte seien
nicht korrekt gewesen. Der bereits beglichene
Betrag von 36,40 Euro werde der
Beschwerdeführerin zurückgezahlt. Auch
im Hinblick auf die ungenutzten Bayern-Tickets
stimmte die Beschwerdegegnerin
dem Vorschlag zu und stellte die Erstattung
eines Betrages i.H.v. 69 Euro gegen Vorlage
der Fahrkarten im Original in Aussicht. Mit
diesem Vorschlag war die Beschwerdeführerin
vollends einverstanden, so dass das
Schlichtungsverfahren zu einem positiven
Abschluss gelangt ist. (Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
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E-Mail: kontakt@soep-online.de
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söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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