Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wollte von Basel
nach Amsterdam fahren und nutzte für
diese Fahrt eine Fahrkarte der Österreichischen
Bundesbahnen (ÖBB) zu einem Preis
von 98,00 Euro. Die Beförderung sollte mit
einem CityNightLine-Zug der Deutschen
Bahn (DB) erfolgen.
Vor Fahrtantritt wurde die Beschwerdeführerin
vom Kundenservice der DB darüber
informiert, dass aufgrund der Folgen eines
schweren Unwetters nicht die notwendigen
Wagenressourcen zur Verfügung stehen
und die Fahrgäste des CNL-Zuges nicht befördert
werden können. Die Reisenden wurden
an die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) verwiesen. Von dort erhielt die Beschwerdeführerin
die Auskunft, dass ihre ursprüngliche
Fahrkarte nicht genutzt werden
könne und sie neue Fahrkarten für die Fahrt
nach Amsterdam erwerben müsse. Dies tat
die Beschwerdeführerin und kaufte bei der
SBB neue Fahrkarten im Gesamtwert von
459,75 Euro. Amsterdam erreichte sie mit
einem anderen CNL und einer Verspätung
von zwei Stunden.
Nach der Fahrt wandte sich die Beschwerdeführerin
per E-Mail an die Kundenbetreuung
der DB und machte eine Erstattung der
nachgekauften Fahrkarten geltend.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Vom Kundenservice erhielt die Beschwerdeführerin
die Mitteilung, dass sie eine falsche
Information erhalten hätte. Der Nachkauf
der Fahrkarten sei nicht notwendig gewesen,
da sie den eingesetzten Ersatzzug kostenfrei
hätte nutzen können. Das Anliegen
wurde an das Servicecenter Fahrgastrechte
weitergeleitet sowie an die ÖBB und SBB.
Da die Beschwerdeführerin seitdem weder
eine Erstattung von der DB noch von
der ÖBB/SBB erhielt, wandte sie sich mit der
Bitte um Prüfung und Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens an die söp.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin
und kam zu dem Ergebnis, dass
ihr sowohl eine Verspätungsentschädigung
als auch ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten für die neu gekauften Tickets zustehen
dürfte, da sie den ersatzweise eingesetzten
CNL kostenfrei hätte nutzen können.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 16
lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (VO).
Danach kann sich der Reisende für den Fall,
dass vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass bei Ankunft am Zielort
gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung
mehr als 60 Minuten betragen wird, für
eine „Fortsetzung der Fahrt mit geänderter
Streckenführung bis zum Zielort bei nächster
Gelegenheit“ entscheiden. Diese Voraussetzungen
lagen vor, da eine Beförderung
mit dem ursprünglich gebuchten Zug nicht
möglich war und die Beschwerdeführerin
mit der ursprünglichen Verbindung Amsterdam
auch mehr als drei Stunden früher hätte
erreichen sollen. Die Beschwerdeführerin
hätte daher kostenfrei befördert werden
müssen. Der Kauf der neuen Fahrkarten war
nicht erforderlich.
Nach Auffassung der söp war die Beschwerdeführerin
unter dem Gesichtspunkt
des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie
stehen würde, wenn die DB ihrer Verpflichtung
aus Art. 16 VO zur Ermöglichung der
Fortsetzung der Reise zu einem späteren
Zeitpunkt ordnungsgemäß nachgekommen
wäre. Dann wären der Beschwerdeführerin
keine Kosten für den Erwerb der Zusatztickets
entstanden, so dass ihr diese Kosten
i.H.v. 459,75 Euro zu erstatten sind.
Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus
mit einer Verspätung von zwei Stunden
ihren Zielort erreichte, steht ihr nach Art. 17
Abs. 1 VO ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
i.H.v. 50 Prozent des Fahrkartenwertes
der ursprünglich gekauften Fahrkarte
zu. Dies ergab einen weiteren Betrag i.H.v.
49 Euro (50 Prozent von 98 Euro).
Vorsorglich wies die söp darauf hin, dass
sich die Beschwerdeführerin ausgehend von
Art. 56 Abs. 2 CIV an den ersten, den letzten
oder denjenigen Beförderer wenden kann,
der den Teil der Beförderung ausgeführt
hat, in dessen Verlauf die den Anspruch begründende
Tatsache eingetreten ist. Da die
ursprüngliche Beförderung durch einen CNL
der DB durchgeführt werden sollte, kann die
Forderung auch gegenüber der DB geltend
gemacht werden. Zwar erfolgte der Kauf der
Fahrkarten bei der SBB, doch sollte es nicht
zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,
wenn diese seit Monaten von dort keine
Rückmeldung erhält.
Die DB stimmte dem Vorschlag der söp
zu und zahlte unter Zurückstellung rechtlicher
Bewertungen einen Gesamtbetrag
i.H.v. 508,75 Euro an die Beschwerdeführerin,
nachdem diese dem Vorschlag ebenfalls
zugestimmt hatte. (Dr. Katja Schmidt)
Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich an
die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger.
Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen-Anhalt können sich an die söp
wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin
von der BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder
einem anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen
der Region keine sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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