Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin fuhr mit einem ICE
von Hamburg nach Berlin. Für diese Fahrt
hatte sie bei der Deutschen Bahn ein
Online-Ticket zum Sparpreis gebucht, das sowohl
für Hamburg als auch für Berlin eine sogenannte
City-Option beinhaltete und gekennzeichnet
war mit „Hamburg+City“ und
„Berlin+City“.
Nach der Ankunft in Berlin nutzte die Beschwerdeführerin
mit ihrem Online-Ticket
einen Zug der S-Bahn. Bei einer Fahrkartenkontrolle
auf Höhe der Haltestelle Hackescher
Markt wurde ihr Fahrschein beanstandet.
Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin
habe der Kontrolleur erklärt,
dass Sparpreistickets in Zügen
der S-Bahn nicht gelten
würden. Daher veranlasste
der Kontrolleur ein erhöhtes
Beförderungsentgelt über
60 Euro. Die Forderung beglich
die Beschwerdeführerin
noch vor Ort.
Im Nachhinein erfuhr die
Beschwerdeführerin, dass
ihr Online-Ticket mit City-Option doch gültig gewesen
ist. Sie wandte sich an die S-Bahn und bat
um Erstattung des gezahlten Betrages.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Die S-Bahn lehnte eine Erstattung ab, da
keine persönlichen Daten aufgenommen
worden seien und im Übrigen von der „kontrollierten
Person“ der Beanstandungsgrund
anerkannt worden sei. Den vorgelegten
Fahrschein könne man der kontrollierten
Person nicht zuordnen.
Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin
nicht einverstanden. Sie habe den Beanstandungsgrund
nicht anerkannt. Vielmehr habe
sie um Ausstellung einer Rechnung gebeten.
Dies habe der Kontrolleur aber abgelehnt
und mit der Polizei gedroht. Sie habe den
Betrag lediglich deshalb beglichen, weil sie
meinte, keine andere Wahl zu haben. Da die
Beschwerdeführerin keine weitere Antwort
erhielt, hat sie die söp um Prüfung gebeten.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin
und kam zu dem Ergebnis, dass
das erhöhte Beförderungsentgelt nicht berechtigt
gewesen und ihr der bereits gezahlte
Betrag zu erstatten ist.
Nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a)
Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) ist der Reisende
zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises
verpflichtet, wenn er bei Antritt der
Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis
versehen ist. Nach § 12 Abs. 2 EVO beträgt
der erhöhte Fahrpreis das Doppelte des
gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden
zurückgelegte Strecke, mindestens
aber 60,00 EUR.
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„Erhöhtes Beförderungsentgelt“ bar bezahlen? Generell ist eine Barzahlung nicht empfehlenswert, da in diesem Fall u.U. keine persönlichen Daten aufgenommen werden. Im Nachgang kann dann die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht überprüft werden, weil die Forderung keinem bestimmten Fahrgast zugeordnet werden kann. Der Reisende sollte daher immer darauf bestehen, dass seine Daten (Name, Anschrift) aufgenommen werden, um ggf. später gegen die Forderung Widerspruch einlegen zu können. (ks) |
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Gemäß Ziffer 3.4 Teil C VBB-Tarif (zeitlich
oder örtlich begrenzte Sonderregelungen;
hier City-Ticket Berlin) berechtigen Fahrkarten
der Deutschen Bahn mit dem Aufdruck
„Berlin+City“ in Verbindung mit der
Bahn-Card 25 zur Nutzung der Verkehrsmittel im
Teilbereich A des Tarifbereichs Berlin. Sie
gelten auch bis zu den Bahnhöfen Nöldnerplatz
und Berlin-Lichtenberg. Das von
der Beschwerdeführerin genutzte Ticket
enthielt den Vermerk „Berlin+City“, so dass
die vorgezeigte Fahrkarte in der S-Bahn an
der Haltestelle Hackescher Markt gültig war.
Warum der Kontrolleur der Auffassung war,
dass es Ausnahmen für Sparpreisfahrkarten
gibt, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus
war die Beschwerdeführerin auch im
Besitz einer BahnCard 25.
Auch wenn der Kontrollbeleg keine
persönlichen Daten nennt, klingen die
Schilderungen der Beschwerdeführerin
glaubhaft und auch die Zeitangaben sind
stimmig. Planmäßig sollte der ICE um 20.19
Uhr in Berlin Hauptbahnhof ankommen.
Eine Kontrolle gegen 20.44 Uhr auf Höhe
der Haltestelle Hackescher Markt ist daher
durchaus möglich. Darüber hinaus kann
die Beschwerdeführerin das Gespräch mit
dem Kontrolleur detailliert
schildern.
Dass im Falle einer Barzahlung
keine Daten erhoben
werden, sollte nicht zu Lasten
der Fahrgäste gehen, die
sich aufgrund der doch unangenehmen
Kontrollsituation
dazu veranlasst sehen,
die Forderung umgehend zu
begleichen. Dass eine Überprüfung
der Rechtmäßigkeit
der Forderung im Nachhinein
dann nicht mehr möglich ist, dürfte den
Reisenden nicht bewusst sein. Vor diesem
Hintergrund regte die söp die Erstattung
des bereits geleisteten Betrages an.
Die S-Bahn Berlin stimmte dem Vorschlag
der söp zu und anerkannte die vorgebrachten
Angaben der Beschwerdeführerin. Auch
die Beschwerdeführerin zeigte sich mit der
Erstattung der 60 Euro einverstanden, so
dass die streitige Angelegenheit einvernehmlich
beigelegt werden konnte.
Dr. Katja Schmidt
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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