Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte von Bonn
nach Landshut fahren und nach seinen ursprünglichen
Reiseplänen um 18.14 Uhr in
Bonn mit dem IC 2229 abfahren und nach
einem Umstieg in Regensburg um 0.37 Uhr
in Landshut ankommen.
Der Beschwerdeführer schildert, dass der
IC 2229 in Regensburg mit einer Verspätung
von 40 Minuten ankam, so dass er seinen
Anschlusszug nach Landshut verpasste.
Zur Weiterreise hatte es im IC 2229 keine
Informationen gegeben, so dass sich der
Beschwerdeführer bei einem Bahnmitarbeiter
erkundigte, wie es weitergehen könne.
Dieser habe ihm gesagt, dass es „unten am
Bahnhof Taxigutscheine geben“ würde, um
weiter nach Landshut zu kommen.
Dort fand der Beschwerdeführer jedoch
niemanden, der ihm einen Taxigutschein
hätte ausstellen können. Die Serviceschalter
der Bahn waren zudem bereits geschlossen.
Auch die Taxifahrer hätten nichts von Taxigutscheinen
gewusst. Erst auf Nachfrage
bei der Polizei erhielt der Beschwerdeführer
eine Telefonnummer des Eisenbahnunternehmens,
die er kontaktierte. Ihm wurde
die Auskunft gegeben, dass er ein Taxi
nutzen könne, aber zunächst in Vorleistung
treten müsse. Die Kosten könne er dann bei
der Bahn geltend machen. Daraufhin fuhr
der Beschwerdeführer mit einem Taxi von
Regensburg nach Landshut und zahlte 132
Euro. Landshut erreichte er um 1.45 Uhr.
Nach der Fahrt wandte sich der Beschwerdeführer
an das Servicecenter Fahrgastrechte
und machte eine Erstattung seiner Taxikosten
sowie eine Verspätungsentschädigung
geltend.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Das Servicecenter bezifferte die Verspätung
auf 68 Minuten und zahlte eine Verspätungsentschädigung
i.H.v. 25 Prozent des Fahrpreises
(7,40 Euro). Zudem wurden ihm Taxikosten
i.H.v. 80 Euro erstattet. Damit zeigte sich der
Beschwerdeführer nicht einverstanden und
forderte vom Servicecenter die Erstattung der
verbleibenden Taxikosten i.H.v. 52 Euro. Dies
wurde mit Hinweis auf den Höchstbetrag
abgelehnt. Der Beschwerdeführer war damit
nicht zufrieden und bat die söp um Prüfung.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Erstattung der verbleibenden Taxikosten
zustehen könnte.
Zwar wurden dem Beschwerdeführer
bereits 80 Euro erstattet. Insofern hat das
Servicecenter auf den in den Beförderungsbedingungen
des Eisenbahnunternehmens
geregelten Höchstbetrag von 80 Euro für
eine Hilfeleistung (Alternativbeförderung)
hingewiesen und die Erstattung des darüber
hinausgehenden Betrages abgelehnt.
Allerdings hat der Beschwerdeführer
glaubhaft geschildert, dass er vor Ort in Regensburg
keine Hilfeleistungen hinsichtlich
der Weiterfahrt nach Landshut erhalten hat.
Auch im IC 2229 gab es keine entsprechenden
Durchsagen, so dass der Beschwerdeführer
zu später Stunde auf sich allein gestellt
war. Warum vor Ort auf dem Bahnhof
in Regensburg keine Servicenummern
aushingen, konnte im Schlichtungsverfahren
nicht geklärt werden. Daher dürfte das
Eisenbahnunternehmen seiner Informationspflicht
aus Art. 18 Verordnung (EG) Nr.
1371/2007 (VO) nicht nachgekommen sein.
Die söp wies auch darauf hin, dass es nicht
zu Lasten eines Reisenden gehen kann, wenn
vor Ort ein Serviceschalter nicht mehr geöffnet
hat und der Reisende dann in Vorleistung
treten muss, obwohl er Anspruch auf Ausstellung
eines Taxigutscheins gehabt hätte. Die
Mehrkosten wären dem Beschwerdeführer
dann erspart geblieben. Insoweit dürfte die
Beschwerdegegnerin auch ihrer Verpflichtung
zur Hilfeleistung nach Art. 18 Abs. 3 VO
nicht nachgekommen sein.
Darüber hinaus teilt der Beschwerdeführer
mit, dass ihm von der Hotline nicht gesagt
wurde, dass Taxikosten nur bis maximal
80,00 Euro erstattet werden. Zudem hätte
der Beschwerdeführer auch nach Art. 32 CIV
(Anhang zur VO) eine Nacht in einem Hotel
verbringen können – alternativ zur Fahrt mit
dem Taxi, weil er seinen Zielort nicht mehr
vor 24 Uhr erreicht hätte. Da grundsätzlich
„angemessene Hotelkosten“ zu erstatten
sind, ist nicht ausgeschlossen, dass diese
über den nun vom Beschwerdeführer verauslagten
Taxikosten hätten liegen können.
Vor diesem Hintergrund hielt die söp jedenfalls
eine Kulanz für angezeigt und schlug
die Erstattung der verbleibenden Taxikosten
i.H.v. 52 Euro vor.
Die Beschwerdegegnerin zeigte sich nach
Abwägung aller Umstände bereit, dem
Beschwerdeführer entgegen zu kommen
und akzeptierte den Vorschlag der söp. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass
es vor Ort am Bahnhof in Regensburg zu
vorgerückter Stunde zu Informationsdefiziten
gekommen ist. Hierfür sprechen der
geschlossene Informationsschalter sowie
fehlende Aushänge zu den Servicenummern
der Bahn. Der Beschwerdeführer war
mit dem Vorschlag einverstanden, so dass
die streitige Angelegenheit einvernehmlich
beigelegt werden konnte.
Dr. Katja Schmidt
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und organisiert
sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde geben.
Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich an die
söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann
einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen
und außergerichtlichen Streitbeilegung.
Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und
Ärger.
SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in
jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falles
einen Einblick in die praktische Arbeit der söp
bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der
Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt und Thüringen können
sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre
Beschwerde hin von dem an der Schlichtung
teilnehmenden Verkehrsunternehmen der
Region keine sie zufriedenstellende Antwort
erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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