Sachverhalt
Der Reisende wollte am 9. September 2019
mit dem Zug von Leipzig nach Berlin fahren.
Für diese Fahrt hatte er bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
eine auf seinen
Namen lautende Fernverkehrs-Fahrkarte
zum Preis von 29,90 Euro erworben.
Der Reisende hatte das ausgedruckte Ticket
vergessen, was ihm erst im Zug auffiel.
Im Rahmen der Fahrkartenkontrolle habe
er den Zugbegleiter über diesen Umstand
informiert. Der Zugbegleiter verkaufte
dem Reisenden daraufhin eine neue Fahrkarte
zum Preis von 56,50 Euro und habe
zugleich mitgeteilt, dass er sich nach der
Fahrt in jedem Reisezentrum melden könne.
Dann würde ihm der Kaufpreis für das
im Zug erworbene Ticket nach Abzug einer
Bearbeitungsgebühr von 7,00 Euro erstattet
werden.
Der Reisende habe sich insoweit nach
der Fahrt zum Reisezentrum im Leipziger
Hauptbahnhof begeben. Dort sei ihm jedoch
erklärt worden, dass man nichts für
ihn tun könne. Der Beschwerdeführer reklamierte
den Fall sodann schriftlich.
Antwort des Verkehrsunternehmens
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen teilte
mit, dass eine tarifliche Erstattung der
nachgekauften Fahrkarte ausgeschlossen
sei. Grundsätzlich hätten Reisende bei vergessener
Fahrkarte zwei Möglichkeiten:
Sie könnten sich eine Fahrpreisnacherhebung
ausstellen lassen oder eine neue
Fahrkarte zum Bordpreis erwerben. Die
Fahrpreisnacherhebung könne nachträglich
auf einen Betrag von 7,00 Euro reduziert
werden, wenn eine gültige Fahrkarte
vorgezeigt werden kann. Wird jedoch eine
Fahrkarte zum Bordpreis erworben, bestehe
keine Möglichkeit der nachträglichen
Erstattung.
In der Folge rief der Reisende die söp wegen
der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
an.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Reisenden
und kam zu dem Ergebnis, dass rechtliche
Gesichtspunkte für ein Entgegenkommen
sprechen.
Zugunsten des Reisenden wurde berücksichtigt,
dass er bereits im
Vorfeld
eine gültige Fahrkarte erworben hatte
und dies dem Zugbegleiter im Rahmen
der Fahrkartenkontrolle mitgeteilt habe.
Gleichwohl sei ihm der Kauf einer neuen
Fahrkarte empfohlen worden, obwohl es
in dieser Fallkonstellation gegebenenfalls
besser gewesen wäre, im Zug eine Fahrpreisnacherhebung
zu akzeptieren. Diese
ermäßigt sich nämlich im Falle des § 5 Abs.
3 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auf
7,00 Euro, wenn der Reisende innerhalb
von einer Woche nachweist, dass er im
Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines
gültigen Fahrausweises war. Da der Beschwerdeführer
im Besitz einer auf seinen
Namen lautenden Fernverkehrs-Fahrkarte
war, die er wohl fristgerecht hätte vorgelegen
können, hätten sich seine zusätzlichen
Ausgaben auf 7,00 Euro belaufen.
Zudem wurde berücksichtigt, dass der Reisende
nun im Ergebnis doppelt für die in
Anspruch genommene Beförderung von
Leipzig nach Berlin gezahlt hat, was unbillig
erscheint.
Zugunsten des Eisenbahnverkehrsunternehmens
wurde berücksichtigt, dass
eine Erstattung der zusätzlich erworbenen
Fahrkarte grundsätzlich ausgeschlossen ist,
weil der Reisende dieses Ticket für die Fahrt
von Leipzig nach Berlin genutzt hat.
Die söp schlug zur Beilegung der Streitigkeit
vor, dem Reisenden einen Betrag von
49,50 Euro zu zahlen, was dem Wert des
nachgekauften Tickets abzüglich einer Bearbeitungsgebühr
von 7,00 Euro entspricht.
Das Verkehrsunternehmen lehnte dies
ab, bot jedoch einen Reisegutschein im
Wert von 30,00 Euro an, womit sich der
Reisende einverstanden erklärte. Der Wert
des Reisegutscheins entspricht in etwa den
Kosten der ursprünglichen Fahrkarte (29,90
Euro). So konnte die Angelegenheit einvernehmlich
zum Abschluss gebracht werden. (Sandra Nuckel) söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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