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Zur Zeit außer Betrieb. Infosäule auf dem S-Bahnhof Jannowitzbrücke. Foto: Marc Helle, September 1999 |
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1. Angebotsstandards
1.1 (Flächen-) Erschließungsstandards
Für das Berliner Stadtgebiet sind ÖPNV-Mindest-Erschließungsstandards
zu definieren.
Die maximale Fußwegentfernung
zum nächsten Haltepunkt eines öffentlichen
Verkehrsmittels ist differenziert
nach Verkehrsmittel und Nutzungsdichte
im Stadtraum entsprechend der folgen den
Werte festzulegen (Tabelle 1).
1.2 (Mindest-)
Bedienungsstandards
Ebenso sind im NVP Mindest-Bedienungsstandards
festzulegen. Auch hier sind
differenzierte Standards sinnvoll. Insbesondere
das Busliniennetz sollte dazu in
(für den Fahrgast nachvollziehbaren)
Qualitätsstufen hierachisiert werden (zum
Beispiel Expreßlinien, Hauptnetzlinien, Ergänzungsnetz-Linien)
Des weiteren sollten
die Mindest-Bedienungsstandards in Abhängigkeit
von der Nutzungsdichte im
Stadtgebiet definiert werden (Tabelle 2).
2. Platzangebot
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Überfüllte Busse und Bahnen sind unattraktiv. Foto: Marc Heller, Dezember 1999 |
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Das Platzangebot soll so bemessen sein,
daß der mittlere Besetzungsgrad in der
Spitzenstunde in Lastrichtung 65 Prozent
nicht überschreitet. In der Normalverkehrszeit
soll der Besetzungsgrad als
Mittelwert über die Stunde 50 Prozent
nicht überschreiten. Für Fahrten über zehn
Minuten Beförderungszeit soll jedem Fahrgast
ein Sitzplatz zur Verfügung stehen.
Die eingesetzten Fahrzeugen sollen einen
Sitzplatzanteil von mindestens einem
Drittel aufweisen.
3. Anschlußsicherung
An wichtigen Umsteigepunkten im Netz
sind für die jeweiligen Hauptumsteigebeziehungen
Anschlüsse fahrplanmäßig herzustellen
(Ausnahme: bei Fahrplantakten
unter 10 Minuten). Die Sicherung der
Anschlüsse - auch zwischen unterschiedlichen
Verkehrsmitteln oder Verkehrsunternehmen
- ist zum Beispiel durch Funk
bzw. rechnergesteuertes Betriebsleitsystem
zu gewährleisten. Insbesondere in
den verkehrsschwachen Zeiten muß die
Anschlußsicherung Vorrang vor der Fahrplaneinhaltung
haben.
4. Anforderungen an
Anlagen und Fahrzeuge
Die Anlagen und Fahrzeuge sind fahrgastfreundlich
zu gestalten. Mobilitätsbehinderte
Personen oder Fahrgäste mit
Kinderwagen sollen durch eine entsprechende
Gestaltung der Fahrzeuge und
der baulichen Anlagen die öffentlichen
Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nutzen
können.
- In der Regel ist ein ebenerdiger Haltestellen-/Bahnhofszugang
anzustreben.
Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende
Rampen oder Aufzüge zu installieren.
Die Funktionsfähigkeit der technischen
Anlagen ist regelmäßig zu überprüfen,
Reparaturen sind binnen 24
Stunden durchzuführen.
- Die eingesetzten Fahrzeuge sollen die
problemlose Beförderung von mindestens
zwei Rollstuhlfahrern, zwei Kinderwagen
oder zwei Fahrrädern ermöglichen
(Ausnahme bei Einsatz von Taxen/Kleinbussen
während der Schwachverkehrszeiten).
- Die eingesetzten Fahrzeuge sollen deutlich
als Linienfahrzeuge mit Liniennummer,
Fahrziel und ggf. Laufweg erkennbar
sein. In den Fahrzeugen sind Haltestellenansagen
durchzuführen und mindestens
ein Linienband mit Umsteigehinweisen
zu installieren.
- Die eingesetzten Fahrzeuge sollen durch
entsprechende Beschilderung und in der
Außengestaltung eindeutig als öffentliche
Verkehrsmittel erkennbar sein. Im
Fahrplan ist ggf. gesondert auf den Einsatz
von Kleinfahrzeugen hinzuweisen.
- In den baulichen Anlagen und den eingesetzten
Fahrzeugen ist der Einsatz
akustischer Werbung auszuschließen.
- Die eingesetzten Fahrzeuge sollen hinsichtlich
ihres Energieverbrauchs, ihrer
Schadstoff- und Lärmemissionen mindestens
dem Stand der Technik entsprechen.
5. Informations- und
Serviceleistungen
5.1 Anforderungen an das
beauftragte Verkehrsunternehmen
Mit Ausnahme übergeordneter Leistungen,
die sinnvollerweise vom VBB erbracht
werden sollten, haben die beauftragten
Verkehrsunternehmen neben der Erbringung
von Verkehrsleistungen in angemessener
Form sonstige Informations und
Serviceleistungen für die Fahrgäste
anzubieten. Dazu gehört zum Beispiel die
Einrichtung eines Call-Centers, eines Beschwerdemanagements
und eines Fundbüros.
Die Verkehrsunternehmen sind zu
verpflichten, ein internes Qualitätsmanagement
einzuführen und jährlich einen
Bericht über die Kundenzufriedenheit zu
erstellen.
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Alle wichtigen Informationen sind hier zu finden: Welche Züge fahren wann in welche Richtung? Foto: Marc Heller, Mai 1999 |
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5.2 Anforderungen
an das Personal
Das von den Verkehrsunternehmen eingesetzte
Personal muß hinsichtlich des
Gesamtverkehrs- und Tarifangebotes des
VBB ausgebildet sein. Hinsichtlich des
Timganges mit Fahrgästen sind durch
regelmäßige Schulungen die Voraussetzungen
für ein kundenorientiertes Verhalten
des Personals zu schaffen. Das beauftragte
Verkehrsunternehmen hat die
Durchführung entsprechender Schulungen
nachzuweisen.
6. Fahrgastsicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Fahrgäste,
insbesondere von Frauen, ist bei der
Gestaltung der baulichen Anlagen und der
Fahrzeuge besonders Rechnung zu tragen.
Die S- und U-Bahnhöfe sind grundsätzlich
mit Personal zu besetzen sowie zusätzlich
mit entsprechenden technischen Einrichtungen
auszustatten (SOS-Melder, ggf.
Kameraüberwachung auch von
Zugängen). Zusätzliches Sicherheitspersonal
ist entsprechend d em vom Senat
beschlossenen Sicherheitskonzept für den
ÖPNV einzusetzen. Das Sicherheitspersonal
ist hinsichtlich des Umganges
mit Fahrgästen auszubilden und soll auch
für Verkehrs- und Tarifauskünfte zur
Verfügung stehen (IHK-Zertifizierung).
7. Pünktlichkeit
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Insbesondere beim Schienenersatzverkehr und anderen Unregelmäßigkeiten sind Fahrgäste auf zusätzliche Informationsmöglichkeiten angewiesen! Foto: Marc Heller, April 1999 |
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Es ist zu gewährleisten, daß die fahrplanmäßig
vorgesehenen Leistungen zuverlässig
und pünktlich erbracht werden. Für
S- und U-Bahn ist ein Pünktlichkeitsgrad
von größer als 97% sicherzustellen. Bei
Betriebsunterbrechungen im S-, U- oder
Straßenbahn-Netz muß nach höchstens
dreißig Minuten ein Schienenersatzverkehr
mit Bussen eingerichtet sein. Bei Ausfällen
von Bussen muß innerhalb von
höchstens dreißig Minuten ein Ersatzfahrzeug
fahrplanmäßig eingesetzt werden.
Nicht erbrachte Verkehrsleistungen oder
vom Verkehrsunternehmen zu verantwortende
Verspätungen bzw. Verfrühungen
müssen zu finanziellen Sanktionen für das
Verkehrsunternehmen führen.
8. Sauberkeit
Die S- und U-Bahnhöfe sind täglich zu
reinigen. Grobe Verunreinigungen sind
durch das Aufsichtspersonal sofort zu entfernen.
Die Fahrzeuge sind mehrmals
täglich zu säubern, sie sind täglich zu
fegen und zu wischen, eine Grundreinigung
muß mindestens monatlich erfolgen.
Eine Außenwäsche der Fahrzeuge
muß mindestens wöchentlich durchgeführt
werden.
9. Fahrkartenverkauf
Grundsätzlich muß auf allen S- und
U-Bahnhöfen bzw. in allen Fahrzeugen der
Erwerb von Einzelfahrscheinen und Tageskarten
für das Berliner Verkehrsgebiet
(ABC) möglich sein. Nach Vereinfachung
des VBB-Bartarifes müssen Einzelfahrkarten
und Tageskarten für das gesamte Verbundgebiet
auf allen S- und U-Bahnhöfen
und in allen Fahrzeugen verkauft werden.
Darüber hinaus ist der Erwerb von Zeitkarten
an allen wichtigen Umsteigepunkten
und über ein privates Verkaufsstellennetz
zu gewährleisten.
10. Fahrradbeförderung
Die Mitnahme von Fahrrädern soll bei S- und
U-Bahn grundsätzlich ganztägig, bei
der Straßenbahn außerhalb der Hauptverkehrszeit
ermöglicht werden. Pro Wagen
sollen mindestens für zwei Fahrräder sichere
Abstellmöglichkeiten zur Verfügung
stehen.
11. Mindestanforderungen für
Haltestellen bzw. Bahnhöfe
11.1 Mindestausstattung von
Straßenbahn- und Bushaltestellen
Die Verkehrsunternehmen bzw. Infrastrukturunternehmen
haben folgende Mindestausstattung
an Straßenbahn- und Bushaltestellen
vorzuhalten:
- Haltestellenschild mit Stationsnamen
und Liniennummern,
- leicht lesbarer Fahrplan mit deutlicher
Hervorhebung der Verkehrstage,
- Liniennetzplan mindestens für den Verkehrsbereich
der betreffenden Linie(n),
- Tarifinformationen,
- einsehbarer, beleuchteter Witterungsschutz
mit Sitzmöglichkeiten (sofern die
örtlichen Gegebenheiten dies zulassen).
11.2 Mindestausstattung
von S- und U-Bahnhöfen
Zusätzlich zu der unter 11.1 genannten
Ausstattung ist an den S- und U-Bahnhöfen
folgende Mindestausstattung
vorzusehen:
- Stationsnamensschilder,
- Hinweisschilder zu den verschiedenen
Ausgänge und ggf. zu den dort verkehrenden
Linien (auch anderer Verkehrsunternehmen!),
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... hier wird eine Leistung nicht im vereinbartem Umfang erbracht. Foto: Irmgard Schmidt |
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- Fahrtrichtungsanzeiger,
- Lautsprecheranlagen (über die auch bei
Betriebsstörungen informiert werden
kann),
- Ausreichende Beleuchtung, auch der
Zugänge,
- Liniennetzplan, Tarifinformationen,
Stationsumgebungsplan, Stadtplan,
- mindestens zwei Fahrkartenautomaten,
davon einer mit Banknotenannahme),
- Uhr,
- Notrufmöglichkeit.
12. Leistungsüberprüfung
Die beauftragten Verkehrsunternehmen
haben über die Einhaltung der oben genannten
Qualitätskriterien ein umfassendes
Berichtswesen zu erstellen, das dem
Aufgabenträger quartalsweise vorzulegen
ist.
Darüber hinaus sind vom Aufgaben träger
stichprobenhafte Leistungsüberprüfungen
durch unabhängige Dritte zu veranlassen.
Nicht entsprechend den Qualitätsanforderungen
oder überhaupt nicht
erbrachte Leistungen müssen zu finanziellen
Sanktionen für das beauftragte Verkehrsunternehmen
führen. IGEB
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