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Zusätzlich wird bemängelt, dass auch Zugbegleiter
nicht immer die gesetzlichen Bestimmungen
und die Beförderungsbedingungen
ihrer Bahn umfassend kennen. Damit sind sie
oft auch nicht in der Lage, den Fahrgästen
entsprechende Hinweise zu geben. Hinzu
kommt, dass in vielen Zügen für die Reisenden
überhaupt keine Ansprechpartner mehr
vorhanden sind. Dieser Mißstand wird auch in
vielen Beschwerden deutlich, die der Deutsche
Bahnkunden-Verband (DBV) von seinen
Mitgliedern und Lesern dieser Zeitschrift erhält.
Hier sollen nun die gegenwärtig (bis Ende
September 2004!!, siehe auch Artikel auf Seite
4 ) geltenden Regelungen und Praktiken
der Deutschen Bahn AG bei Leistungsstörungen
dargestellt werden.
Die nebenstehenden Haftungsregelungen
sind durch Aufnahme in die Beförderungsbedingungen
Bestandteil des Personenbeförderungsvertrages
geworden und gelten als mit
dem Reisenden vereinbart. Sie gelten für
Beförderungen innerhalb Deutschlands. Für
grenzüberschreitende Beförderungen mit einer
internationalen Fahrkarten nach dem CIV-Abkommen
gelten dessen Vorschriften, die als
Gesetz in Deutschland zwingenden Charakter
haben; sie sind nahezu identisch mit den nebenstehenden
Beförderungsbedingungen.
Wie zu erkennen ist, werden von den zitierten
Regelungen nicht alle Haftungsfälle bei
Störungen des Bahnverkehrs erfasst. Insbesondere
sind die indirekten Schäden der Reisenden
nicht geregelt. Mit künftigen Regelungen
derartiger Schäden, zum Beispiel Verdienstausfällen
bei Berufspendlern, Versäumnis
wichtiger Veranstaltungen oder privater
Termine) laufen gegenwärtig Beratungen in
verschiedenen Gremien. Sogar der Bundesrat
hat die Regierung in einer Entschliessung aufgefordert,
den Verbraucherschutz im Bereich
des Eisenbahn-Personenverkehrs nachhaltig
zu verbessern. Die ab Oktober 2004 geltenden
Regelungen - siehe Artikel auf Seite 4 -
sind ein erster Schritt.
Über die in Ziffer 1 zitierten Regeln hinaus
hat sich die Deutsche Bahn AG auf Grund der
Vielzahl von Beschwerden über Unregelmässigkeiten
im Bahnverkehr in einigen Fällen zu
Kulanzregeln bereit erklärt. Die Schlichtungsstelle
Nahverkehr im Land Nordrhein-Westfalen
hat aus ihren Erfahrungen mit der DB Regio
AG solche Beispiele zusammengestellt. So
wurden bei wiederkehrenden Verspätungen
im Nahverkehr Reisegutscheine ausgegeben:
- von Verspätungen bis zu 20 Minuten im
Wert von 10 bis 15 Euro,
- bis zu 30 Minuten Verspätungen im Wert
von 15 bis 20 Euro,
- bis zu Verspätungen bis einer Stunde im
Wert von 25 bis 30 Euro,
- bei Zugausfällen lagen die Beträge zwischen
20 uns 25 Euro.
Da dieses Kulanzverhalten für den Nahverkehr
gilt, ist von einer Weiteranwendung auch
über den Oktober 2004 hinaus zu rechnen. Die
Änderungen ab Oktober 2004 betreffen nur
Fernverkehrzüge!
Im Fernverkehr werden die folgenden
„Richtsätze" - wiederum ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht der DB AG - angewendet:
- Bei Verspätungen eines ICE-Zuges am Ankunftsbahnhof
des Reisenden von mehr als
30 Minuten erhalten betroffene Reisende
einen Reisegutschein in Höhe von 10 Euro,
der innerhalb von sechs Monaten beim
Kauf einer DB-Fahrkarte eingelöst werden
kann.
- Sind Reisende in einem DB-Fernverkehrszug
von einer ausserordentlichen Störung
betroffen und ist damit eine Verspätung
von mehr als 90 Minuten verbunden, erhalten
sie vom Zugpersonal einen „Pünktlichkeitsgutschein"
im Wert von 25 Euro. Der
Gutschein kann innerhalb von zwei Monaten
beim Kauf von DB-Fahrkarten eingelöst
werden. Außergewöhnliche Störungen sind
zum Beispiel: Lokschäden, Streckensperrungen,
Aussetzen eines Wagen, Räumung
eines ganzen Zuges.
DBV Bundesverband
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