söpsöp

Mitnahme von nicht eigenen Kindern und Enkelkindern

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wollte zusammen mit einem weiteren Erwachsenen sowie zwei Kindern von Aschaffenburg nach Bremen fahren und am selben Tag auch wieder zurück. Für diese Fahrt buchte er bei der Bahn ein Handy-Ticket zu einem Preis von 80 Euro (ICE Fahrkarte, 2 Erwachsene, 2 Kinder). Die Kinder waren nicht die eigenen Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer schildert, dass er auf der Hinfahrt drei Mal kontrolliert worden sei und lediglich ein Zugbegleiter im Rahmen der Fahrkartenkontrolle beanstandet hätte, dass es sich bei den mitreisenden Kindern nicht um die eigenen Kinder des Beschwerdeführers gehandelt habe. Da lediglich Kinder in Begleitung eines Eltern- oder Großelternteils kostenlos auf einer Fahrkarte mitfahren können, berechnete der Zugbegleiter für jedes Kind einen Betrag in Höhe von 52 Euro, insgesamt mithin 104 Euro.

Nach der Fahrt wandte sich der Beschwerdeführer an das Bahnunternehmen und bat um Erstattung. Bei der Handybuchung sei zu keiner Zeit ersichtlich gewesen, dass es die eigenen Kinder sein müssten. Dies sei irreführend.

Antwort der Beschwerdegegnerin

Die Bahn entschuldigte sich für die nicht eindeutige Buchung und teilte mit, dass die Kinder keine gültige Fahrkarte hatten, so dass eine Nachzahlung habe erfolgen müssen. Eine „Entschädigung“ sei daher nicht möglich.

Der Beschwerdeführer war damit nicht zufrieden und bat die söp um Prüfung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Dabei teilte er mit, dass er auch auf der Rückfahrt drei Mal kontrolliert worden sei, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe. Darüber hinaus habe er bereits im Zug den Zugführer hinzugeholt und mit ihm den Buchungsvorgang auf dem Handy simuliert. Auch der habe eingestehen müssen, dass es keinen Hinweis gegeben habe, dass es sich um die eigenen Kinder handeln müsse.

Schlichtungsarbeit

Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers und kam zu dem Ergebnis, dass die im Zug geleistete Nachzahlung berechtigt war und dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Erstattung zusteht.

Zwar war der Einwand des Beschwerdeführers auf den fehlenden Hinweis bei der Buchung des Handy-Tickets nachvollziehbar. Gleichwohl ist ein Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung nicht gegeben, da ihm kein Schaden entstanden ist.

Grundsätzlich hat jeder Reisende das für die Beförderung erforderliche Fahrgeld zu entrichten. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden nach den einschlägigen Beförderungsbedingungen des Bahnunternehmens in Begleitung zumindest eines eigenen Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner oder des Vormundes unentgeltlich befördert, wenn von diesen eine Fahrkarte erworben und die Zahl der Kinder beim Kauf in der Fahrkarte des begleitenden Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner eingetragen werden. Kinder ohne eine solche Begleitung werden zum halben Fahrpreis befördert (Kinderermäßigung).

Da es sich bei den mitreisenden Kindern nicht um die eigenen Kinder oder Enkelkinder des Beschwerdeführers gehandelt hat, hätte er für beide eine Fahrkarte zum Ermäßigungstarif erwerben müssen. Dies hatte er nicht getan, so dass die Fahrkarte bei der Kontrolle zu Recht beanstandet und eine Nachzahlung gefordert wurde, da bisher für die Beförderungsleistung kein Entgelt entrichtet wurde. Dabei hat der Zugbegleiter für jedes Kind die Kinderermäßigung berücksichtigt.

Die söp wies auch darauf hin, dass der Zugbegleiter sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt berechtigt gewesen wäre, für beide Kinder eine Fahrpreisnacherhebung nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a) Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auszustellen, weil es sich um eine Fahrt ohne eine gültige Fahrkarte gehandelt hat. Die Kosten hätten dann pro Kind und Fahrt mindestens 60,00 Euro betragen, da nach § 12 Abs. 2 EVO der erhöhte Fahrpreis das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens aber 60 Euro beträgt. Zudem hat der Beschwerdeführer die Kosten der Beförderung der Kinder für die Rückfahrt erspart.

Vor diesem Hintergrund sah die söp keine Anhaltspunkte, die ein Entgegenkommen von Seiten des Bahnunternehmens gerechtfertigt hätten und wies den Schlichtungsantrag als unbegründet ab. Gleichwohl wurde das Problem des fehlenden Hinweises auf die Familienkinderreglung bei der Fahrkartenbuchung an das Bahnunternehmen kommuniziert. (Dr. Katja Schmidt)

Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von dem an der Schlichtung teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

aus SIGNAL 4/2017 (Oktober 2017), Seite 31

 

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