Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte zusammen mit
einem weiteren Erwachsenen sowie zwei Kindern
von Aschaffenburg nach Bremen fahren
und am selben Tag auch wieder zurück. Für
diese Fahrt buchte er bei der Bahn ein Handy-Ticket
zu einem Preis von 80 Euro (ICE Fahrkarte,
2 Erwachsene, 2 Kinder). Die Kinder waren
nicht die eigenen Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer schildert, dass er auf
der Hinfahrt drei Mal kontrolliert worden sei
und lediglich ein Zugbegleiter im Rahmen der
Fahrkartenkontrolle beanstandet hätte, dass
es sich bei den mitreisenden Kindern nicht um
die eigenen Kinder des Beschwerdeführers
gehandelt habe. Da lediglich Kinder in Begleitung
eines Eltern- oder Großelternteils kostenlos
auf einer Fahrkarte mitfahren können,
berechnete der Zugbegleiter für jedes Kind
einen Betrag in Höhe von 52 Euro, insgesamt
mithin 104 Euro.
Nach der Fahrt wandte sich der Beschwerdeführer
an das Bahnunternehmen und bat
um Erstattung. Bei der Handybuchung sei zu
keiner Zeit ersichtlich gewesen, dass es die
eigenen Kinder sein müssten. Dies sei irreführend.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Die Bahn entschuldigte sich für die nicht
eindeutige Buchung und teilte mit, dass die
Kinder keine gültige Fahrkarte hatten, so
dass eine Nachzahlung habe erfolgen müssen.
Eine „Entschädigung“ sei daher nicht
möglich.
Der Beschwerdeführer war damit nicht
zufrieden und bat die söp um Prüfung und
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Dabei teilte er mit, dass er auch auf
der Rückfahrt drei Mal kontrolliert worden
sei, ohne dass es Beanstandungen gegeben
habe. Darüber hinaus habe er bereits im Zug
den Zugführer hinzugeholt und mit ihm den
Buchungsvorgang auf dem Handy simuliert.
Auch der habe eingestehen müssen, dass es
keinen Hinweis gegeben habe, dass es sich
um die eigenen Kinder handeln müsse.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass die im
Zug geleistete Nachzahlung berechtigt war
und dem Beschwerdeführer kein Anspruch
auf eine Erstattung zusteht.
Zwar war der Einwand des Beschwerdeführers
auf den fehlenden Hinweis bei der
Buchung des Handy-Tickets nachvollziehbar.
Gleichwohl ist ein Anspruch auf Erstattung
oder Entschädigung nicht gegeben, da ihm
kein Schaden entstanden ist.
Grundsätzlich hat jeder Reisende das für
die Beförderung erforderliche Fahrgeld zu
entrichten. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich
14 Jahren werden nach den einschlägigen
Beförderungsbedingungen des
Bahnunternehmens in Begleitung zumindest
eines eigenen Eltern- oder Großelternteils
oder deren Lebenspartner oder des Vormundes
unentgeltlich befördert, wenn von
diesen eine Fahrkarte erworben und die Zahl
der Kinder beim Kauf in der Fahrkarte des begleitenden
Eltern- oder Großelternteils oder
deren Lebenspartner eingetragen werden.
Kinder ohne eine solche Begleitung werden
zum halben Fahrpreis befördert (Kinderermäßigung).
Da es sich bei den mitreisenden Kindern
nicht um die eigenen Kinder oder Enkelkinder
des Beschwerdeführers gehandelt hat, hätte
er für beide eine Fahrkarte zum Ermäßigungstarif
erwerben müssen. Dies hatte er nicht
getan, so dass die Fahrkarte bei der Kontrolle
zu Recht beanstandet und eine Nachzahlung
gefordert wurde, da bisher für die Beförderungsleistung
kein Entgelt entrichtet wurde.
Dabei hat der Zugbegleiter für jedes Kind die
Kinderermäßigung berücksichtigt.
Die söp wies auch darauf hin, dass der Zugbegleiter
sowohl auf der Hin- als auch auf der
Rückfahrt berechtigt gewesen wäre, für beide
Kinder eine Fahrpreisnacherhebung nach §§ 9
Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a) Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) auszustellen, weil es sich um eine
Fahrt ohne eine gültige Fahrkarte gehandelt
hat. Die Kosten hätten dann pro Kind und
Fahrt mindestens 60,00 Euro betragen, da
nach § 12 Abs. 2 EVO der erhöhte Fahrpreis
das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises
für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke,
mindestens aber 60 Euro beträgt. Zudem hat
der Beschwerdeführer die Kosten der Beförderung
der Kinder für die Rückfahrt erspart.
Vor diesem Hintergrund sah die söp keine
Anhaltspunkte, die ein Entgegenkommen von
Seiten des Bahnunternehmens gerechtfertigt
hätten und wies den Schlichtungsantrag als
unbegründet ab. Gleichwohl wurde das Problem
des fehlenden Hinweises auf die Familienkinderreglung
bei der Fahrkartenbuchung an
das Bahnunternehmen kommuniziert.
(Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können
von Verkehrsunternehmen wie von deren
Kunden noch so gut geplant und organisiert
sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen,
die Anlass zur Beschwerde geben. Wer
auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich an die söp, die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr,
wenden. Sie erarbeitet dann einen
Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen
und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das
erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen können sich an die söp
wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin
von dem an der Schlichtung teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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