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Hundemitnahme im Zug – entgeltpflichtig?

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Hund in einem Regionalzug von Karlsruhe nach Singen fahren. Für diese Fahrt erwarb er vor Fahrtantritt im personalbedienten Fahrkartenverkauf ein Baden-Württemberg-Ticket für eine Person (Preis: 25,00 Euro). Der Beschwerdeführer trug seinen Namen und den des Hundes in die Fahrkarte ein, da ihm vom Verkaufspersonal gesagt worden sei, dass der Hund ein Ticket benötigen würde und deshalb sein Name mit auf dem Ticket stehen müsse. Gleichwohl erfolgte der Verkauf des Tickets nur für eine Person. Den Kaufvorgang könnten die Eltern des Beschwerdeführers bezeugen.

Im Regionalzug wurde im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle beanstandet, dass der Beschwerdeführer für seinen Hund keine Fahrkarte vorzeigen konnte. Das Baden-Württemberg-Ticket könne nicht akzeptiert werden, da es nur für eine Person gültig ist. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein erhöhtes Beförderungsentgelt über 60,00 Euro ausgestellt. Dieser Forderung widersprach der Beschwerdeführer unter Schilderung des Sachverhaltes und besonderem Hinweis auf das Verkaufsgespräch.

Antwort der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin teilte mit, dass die Forderung in Höhe von 60,00 Euro berechtigt sei, da der Beschwerdeführer keine gültige Fahrkarte für seinen Hund vorzeigen konnte. Wenn ein Hund, der nicht in einem Transportbehälter als Handgepäck transportiert wird, im Zug befördert werden soll, ist für diesen eine Fahrkarte zum halben Fahrpreis zu lösen. Darüber hinaus könne das Verkaufsgespräch im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden.

Schlichtungsarbeit

Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers und kam zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls aus Kulanzgesichtspunkten entgegengekommen werden sollte.

Nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a) Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) ist der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist. Zu prüfen war daher, ob das Baden-Württemberg-Ticket sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seinen Hund ausreichend gewesen ist.

Die Beförderungsbedingungen des betroffenen Verkehrsunternehmens regeln die Hundemitnahme wie folgt: „Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Diese Hunde werden zum halben Flex- oder Sparpreis befördert.“ Ergänzend bestimmen die Beförderungsbedingungen für das Baden- Württemberg-Ticket: „Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt.“

Zwar hatte der Beschwerdeführer ein Baden-Württemberg-Ticket erworben. Allerdings war dieses nur für eine Person gültig. Dass der Name des Hundes auch auf dem Ticket stand, war insoweit unerheblich. Da der Beschwerdeführer kein Baden-Württemberg-Ticket für zwei Personen bzw. eine separate Fahrkarte für seinen Hund erworben hatte, wurde das erhöhte Beförderungsentgelt zu Recht ausgestellt.

Nach § 12 Abs. 2 EVO beträgt der erhöhte Fahrpreis das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens aber 60 Euro.

Die söp wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Fahrkarte im Beisein seiner Eltern und seines Hundes erworben hatte. Das Verkaufspersonal habe den Beschwerdeführer sogar auf den Hund angesprochen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es während des Kaufs zu einem Missverständnis gekommen ist. Jedenfalls ging der Beschwerdeführer nach dem Verkaufsgespräch mit anschließendem Ticketkauf davon aus, ein ausreichendes Ticket für sich und seinen Hund zu haben. Eine Beförderungsleistung wollte er sich daher offenbar nicht erschleichen. Zudem hätte das Baden-Württemberg-Ticket für zwei Personen nur 5,00 Euro mehr gekostet.

Vor diesem Hintergrund schlug die söp die Reduzierung der Forderung auf 30,00 Euro vor. Der Schlichtungsvorschlag wurde von der Beschwerdegegnerin angenommen, da das Verkaufsgespräch nicht mehr nachvollzogen werden könne und Missverständnisse nicht gänzlich auszuschließen seien. Auch der Beschwerdeführer war mit diesem Ergebnis einverstanden, so dass die Angelegenheit einvernehmlich geklärt werden konnte. (Dr. Katja Schmidt)

Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.

Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt und Thüringen können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von dem an der Schlichtung teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

aus SIGNAL 3/2018 (August 2018), Seite 31

 

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