Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wollte mit seinem
Hund in einem Regionalzug von Karlsruhe
nach Singen fahren. Für diese Fahrt erwarb
er vor Fahrtantritt im personalbedienten
Fahrkartenverkauf ein Baden-Württemberg-Ticket
für eine Person (Preis: 25,00 Euro). Der
Beschwerdeführer trug seinen Namen und
den des Hundes in die Fahrkarte ein, da ihm
vom Verkaufspersonal gesagt worden sei,
dass der Hund ein Ticket benötigen würde
und deshalb sein Name mit auf dem Ticket
stehen müsse. Gleichwohl erfolgte der Verkauf
des Tickets nur für eine Person. Den
Kaufvorgang könnten die Eltern des Beschwerdeführers
bezeugen.
Im Regionalzug wurde im Rahmen einer
Fahrkartenkontrolle beanstandet, dass der
Beschwerdeführer für seinen Hund keine
Fahrkarte vorzeigen konnte. Das Baden-Württemberg-Ticket
könne nicht akzeptiert
werden, da es nur für eine Person gültig ist.
Dem Beschwerdeführer wurde daher ein
erhöhtes Beförderungsentgelt über 60,00
Euro ausgestellt. Dieser Forderung widersprach
der Beschwerdeführer unter Schilderung
des Sachverhaltes und besonderem
Hinweis auf das Verkaufsgespräch.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin teilte mit, dass
die Forderung in Höhe von 60,00 Euro berechtigt
sei, da der Beschwerdeführer keine
gültige Fahrkarte für seinen Hund vorzeigen
konnte. Wenn ein Hund, der nicht in einem
Transportbehälter als Handgepäck transportiert
wird, im Zug befördert werden soll, ist
für diesen eine Fahrkarte zum halben Fahrpreis
zu lösen. Darüber hinaus könne das
Verkaufsgespräch im Nachhinein nicht mehr
nachvollzogen werden.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers
und kam zu dem Ergebnis, dass
dem Beschwerdeführer jedenfalls aus Kulanzgesichtspunkten
entgegengekommen
werden sollte.
Nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a) Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) ist der Reisende zur
Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet,
wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem
gültigen Fahrausweis versehen ist. Zu prüfen
war daher, ob das Baden-Württemberg-Ticket
sowohl für den Beschwerdeführer als auch für
seinen Hund ausreichend gewesen ist.
Die Beförderungsbedingungen des betroffenen
Verkehrsunternehmens regeln
die Hundemitnahme wie folgt: „Darüber hinaus
können Hunde, die in Behältnissen wie
Handgepäck nicht untergebracht sind oder
nicht untergebracht werden können, unter
der Voraussetzung mitgenommen werden,
dass sie angeleint und mit einem für sie
geeigneten Maulkorb versehen sind. Diese
Hunde werden zum halben Flex- oder Sparpreis
befördert.“ Ergänzend bestimmen die
Beförderungsbedingungen für das Baden-
Württemberg-Ticket: „Mitgeführte entgeltpflichtige
Hunde werden bei der Ermittlung
der Personenzahl als Person gezählt.“
Zwar hatte der Beschwerdeführer ein Baden-Württemberg-Ticket
erworben. Allerdings
war dieses nur für eine Person gültig.
Dass der Name des Hundes auch auf dem
Ticket stand, war insoweit unerheblich. Da
der Beschwerdeführer kein Baden-Württemberg-Ticket
für zwei Personen bzw. eine
separate Fahrkarte für seinen Hund erworben
hatte, wurde das erhöhte Beförderungsentgelt
zu Recht ausgestellt.
Nach § 12 Abs. 2 EVO beträgt der erhöhte
Fahrpreis das Doppelte des gewöhnlichen
Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte
Strecke, mindestens aber 60 Euro.
Die söp wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer
die Fahrkarte im Beisein seiner Eltern
und seines Hundes erworben hatte. Das
Verkaufspersonal habe den Beschwerdeführer
sogar auf den Hund angesprochen. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass es während des
Kaufs zu einem Missverständnis gekommen
ist. Jedenfalls ging der Beschwerdeführer
nach dem Verkaufsgespräch mit anschließendem
Ticketkauf davon aus, ein ausreichendes
Ticket für sich und seinen Hund zu haben.
Eine Beförderungsleistung wollte er sich daher
offenbar nicht erschleichen. Zudem hätte
das Baden-Württemberg-Ticket für zwei Personen
nur 5,00 Euro mehr gekostet.
Vor diesem Hintergrund schlug die söp
die Reduzierung der Forderung auf 30,00
Euro vor. Der Schlichtungsvorschlag wurde
von der Beschwerdegegnerin angenommen,
da das Verkaufsgespräch nicht mehr
nachvollzogen werden könne und Missverständnisse
nicht gänzlich auszuschließen
seien. Auch der Beschwerdeführer war mit
diesem Ergebnis einverstanden, so dass die
Angelegenheit einvernehmlich geklärt werden
konnte. (Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können
von Verkehrsunternehmen wie von deren
Kunden noch so gut geplant und organisiert
sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen,
die Anlass zur Beschwerde geben. Wer
auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich an die söp, die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr,
wenden. Sie erarbeitet dann einen
Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen
und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das
erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-
Anhalt und Thüringen können sich an die söp
wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von
dem an der Schlichtung teilnehmenden Verkehrsunternehmen
der Region keine sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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